Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hochstehenden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung die Sicherstellung der Koordination der Konzentration der hochspezialisierten Medizin. Diese umfasst diejenigen medizi- nischen Bereiche und Leistungen, die durch ihre Seltenheit, durch ihr hohes Innovationspotenzial, durch einen hohen personellen oder tech- nischen Aufwand oder durch komplexe Behandlungsverfahren gekenn- zeichnet sind. Für die Zuordnung müssen mindestens drei der genann- ten Kriterien erfüllt sein, wobei immer aber das der Seltenheit vorliegen muss. 2 Zur Erreichung des in Abs. 1 genannten Zwecks und in Erfüllung der einschlägigen Vorgaben des Bundes1 vereinbaren die Kantone die gemeinsame Planung und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin.