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810.6

Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Ka (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)

Präambel

1 Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung (WFV) 810.6 1. 7. 22 - 117 Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) (vom 27. Juni 2016)1, 2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungs- rates vom 10. Juni 20153 und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 29. September 2015, beschliesst:

Art. 1 Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung

über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärzt- lichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen vom 20. November 2014 bei. 1 OS 77, 241. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022. 3 ABl 2015-06-19. 4 LS 615.

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2 810.6 Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung (WFV) Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) (vom 20. November 2014) Gegenstand und Zweck

Art. 1 1 Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem

sich die Standortkantone an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten gemäss Medi- zinalberufegesetz beteiligen. 2 Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen Kostenauf- wands der Kantone durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Abs. 1. Beiträge der Standort- kantone

Art. 2 1 Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und

Ärztin und Arzt in Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal Fr. 15 000 aus, sofern die betreffende Ärztin/der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren/seinen Wohn- sitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte. 2 Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standortkantone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlan- gung des Universitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kan- tonen nicht ausgeglichen. 3 Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkredi- tierten Weiterbildungsordnung verfügen. 4 Der Beitrag gemäss

Art. 2 Abs. 1 wird jeweils an die Preisentwick-

lung angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) um mindestens 10 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand des LIK bei Vertragsabschluss (Basis Dezember 2010 = 100). Das ge- mäss

Art. 6 Abs. 2 zu erlassende Geschäftsreglement regelt die Einzel-

heiten. Die Beschlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr. Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiter- bildung

Art. 3 Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente),

für die den Spitälern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss

Art. 2 Abs. 2 und aufgrund von Plausibilisierungen

gemäss

Art. 6

Abs. 2 Bst. e.

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Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung (WFV) 810.6 1. 7. 22 - 117 Standortkanton

Art. 4 Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.

Berechnung des Ausgleichs

Art. 5 Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schrit-

ten ermittelt: 1. Ermittlung der Beitragsleistungen gemäss

Art. 2 Abs. 1 pro Kan-

ton; 2. Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone; 3. Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskan- tone; 4. Multiplikation des gemittelten Pro-Kopf-Beitrags eines jeden Ver- einbarungskantons mit seiner Bevölkerung; 5. Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungs- kantons mit den gemittelten Werten; 6. Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Verein- barungskanton als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beitrag. 2 Der Ausgleich erfolgt jährlich. Versammlung der Verein- barungskantone

Art. 6 1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versamm-

lung der Vereinbarungskantone (Versammlung). 2 Die Versammlung hat folgende Aufgaben: a. Wahl des Vorsitzes; b. Erlass eines Geschäftsreglements; c. Bezeichnung der Geschäftsstelle; d. Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss

Art. 2 Abs. 4;

e. Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss

Art. 3 ;

f. Festlegung des Ausgleichs gemäss

Art. 5 ;

g. jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone. 3 Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse gemäss Abs. 2 Bst. d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr. Vollzugskosten

Art. 7 Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den

Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Bevölkerungszahl getra- gen. Streitbeilegung

Art. 8 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung

des Bundesgerichts das im IV. Abschnitt der IRV* geregelte Streitbeile- gungsverfahren anzuwenden. * Rahmenvereinbarung für die Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV)4.

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4 810.6 Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung (WFV) Beitritt

Art. 9 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mittei-

lung an die GDK wirksam. Inkrafttreten

Art. 10 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens

18 Kantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu brin- gen. Austritt und Beendigung der Vereinbarung

Art. 11 1 Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der

Vereinbarung beschliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung fol- genden Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn durch den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt. 2 Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit In- krafttreten der Vereinbarung erklärt werden. Geltungsdauer

Art. 12

Die Vereinbarung gilt unbefristet.

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5 Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung (WFV) 810.6 1. 7. 22 - 117 Anhang Tabelle der von den Kantonen als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu be- ziehenden Beiträge Kantone Fr. (Daten 2012) AG –2 060 701 AI – 263 102 AR – 148 185 BE – 159 366 BL –1 233 508 BS 7 238 745 FR –1 468 716 GE 2 408 753 GL – 274 558 GR – 147 664 JU – 344 321 LU –1 086 142 NE – 440 142 NW – 410 503 OW – 363 622 SG 169 787 SH – 419 773 SO –1 520 352 SZ –1 675 471 TG –1 146 256 TI – 71 503 UR – 322 216 VD 3 677 783 VS – 928 977 ZG –1 005 656 ZH 1 995 666

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