Bewilligungen der zuständigen Stelle berechtigen Heilmittel in Verkehr zu bringen.
Apothekerinnen und Apotheker dürfen in öffentlichen Apotheken Aufgaben zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie zur Verhütung von Krankheiten übernehmen, sofern sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse befähigt sind, diese nach dem aktuellen Stand der Wissenschaften auszuführen. -- 7 of 11 --
Sie sind im Rahmen ihrer Berufsausübung zur Anwendung von verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln berechtigt. Mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion sind sie befugt, ohne ärztliche Verschreibung bei Personen ab 16 Jahren Impfungen gemäss nationalem Impfplan vorzunehmen. Sie sind nicht befugt, Impfungen mit Lebendimpfstoffen und, unter Vorbehalt anderslautender Weisungen der Gesundheitsdirektion, Off-Label-Use-Impfungen vorzunehmen.11
Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker sind unzulässig bei
- Kontraindikation,
- Schwangerschaft, ausser bei Impfungen aufgrund ärztlicher Verschreibung,
- Immunschwäche,
- Autoimmunkrankheit.
Die Bewilligung nach Abs. 3 Satz 2 wird Apothekerinnen und Apothekern erteilt, die über eine genügende fachliche Ausoder Weiterbildung verfügen.
Apothekerinnen und Apotheker können für das Aufziehen und die Injektion des Impfstoffs Personen mit Berufen aus dem Gesundheitswesen mit entsprechender Ausoder Weiterbildung beiziehen. Die beigezogenen Personen handeln unter Aufsicht und in Verantwortung der Apothekerin oder des Apothekers. Tätigkeit in Institutionen des Gesundheitswesens