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811.21

Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)

Präambel

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V über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV) 811.21

(vom 24. November 2010)1, 2

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 6 Abs. 2, 34, 61 Abs. 6 und 65 des Gesundheitsgesetzes

vom 2. April 2007 (GesG)3,

beschliesst:

Bewilligung zur

Berufsausübung

Akupunkteurinnen und

Akupunkteure

a_geltungsbereich A. Geltungsbereich

Art. 1 Diese Verordnung regelt

  1. den Umfang der Bewilligungspflicht für die selbstständige Ausübung von nichtuniversitären Medizinalberufen sowie Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren,
  2. die Beschäftigung von unselbstständig tätigen nichtuniversitären Medizinalpersonen und die Vertretung von selbstständig tätigen nichtuniversitären Medizinalpersonen,
  3. die Berufsausübung von selbstständig tätigen nichtuniversitären Medizinalpersonen,
  4. die bewilligungspflichtige Titelführung in der Komplementärmedizin.

b_allgemeine_bestimmungen B. Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Bewilligungspflichtig ist die selbstständige Ausübung folgen-

der Berufe:

  1. Akupunkteurin und Akupunkteur,
  2. Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker,
  3. Drogistin und Drogist,
  4. Ergotherapeutin und Ergotherapeut,
  5. Ernährungsberaterin und Ernährungsberater,
  6. Hebamme,
  7. Leiterin und Leiter eines medizinischen Labors,
  8. Bewilligungspflichtige Berufe -- 1 of 9 --

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  1. Logopädin und Logopäde,
  2. Optometristin und Optometrist,
  3. Pflegefachperson,
  4. Physiotherapeutin und Physiotherapeut,
  5. Podologin und Podologe,
  6. Zahnprothetikerin und Zahnprothetiker.

Art. 3 b. Befristung

Die Bewilligung wird jeweils für zehn Jahre erteilt, längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Nach Vollendung des 70. Altersjahres wird sie jeweils für längstens drei Jahre erteilt, wenn die gesuchstellende Person Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet.

  1. Anrechnung von Teilzeittätigkeit

Art. 4 Setzt die Bewilligungserteilung eine praktische Berufstätig-

keit voraus, wird Teilzeittätigkeit anteilsmässig angerechnet.

Art. 5 Berufsausübung

Die selbstständig tätige Person meldet der zuständigen Stelle schriftlich:

  1. Aufnahme und Verlegung der Tätigkeit unter Angabe des Standortes,
  2. Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem Standort,
  3. Änderung der Personalien,
  4. Aufgabe der Tätigkeit.
  5. Bekanntmachung

Art. 6 Aus Bekanntmachungen der Berufstätigkeit muss die fach-

lich verantwortliche Person ersichtlich sein. Beschäftigung unselbstständig Tätiger

Art. 7

Die Beschäftigung unselbstständig tätiger nichtuniversitärer Medizinalpersonen ist nicht bewilligungspflichtig.

Eine unselbstständig tätige Person, die im bewilligungspflichtigen Bereich tätig ist, muss über das für die selbstständige Berufsausübung erforderliche Diplom verfügen. Für die unselbstständige Tätigkeit von Drogistinnen und Drogisten genügt das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Drogistin bzw. Drogist oder als Pharma-Assistentin bzw. -Assistent, für diejenige von Podologinnen und Podologen dasjenige in Podologie.

Die fachlich verantwortliche Person stellt die genügende Aufsicht sicher und ist in der Regel persönlich anwesend.

Wer sich in der Ausbildung zum entsprechenden nichtuniversitären Medizinalberuf befindet, darf als Praktikantin oder Praktikant beschäftigt werden.

  1. Meldepflicht -- 2 of 9 --

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Praktikantinnen und Praktikanten dürfen nur unter ständiger Aufsicht der fachlich verantwortlichen Person bewilligungspflichtige Tätigkeiten vornehmen.

Art. 8 Vertretung Monate erte

Die Bewilligung für eine Vertretung wird für längstens sechs ilt und kann aus wichtigen Gründen verlängert werden.

Eine Vertretung von weniger als 14 Wochen innerhalb eines Jahres ist nicht bewilligungspflichtig. Die vertretende Person muss die Voraussetzungen zur unselbstständigen Tätigkeit erfüllen. Drogistinnen und Drogisten müssen über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Drogistendiplom oder das eidgenössische Fähigkeitszeugnis verfügen. Komplementärmedizin

Art. 9

Bis zur Schaffung eidgenössisch anerkannter Diplome der Komplementärmedizin benötigt eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion, wer unter einem der folgenden Titel selbstständig berufstätig sein will:

  1. dem vom Verein «Schweizer Homöopathie Prüfung (shp)» verliehenen Titel als «Homöopathin oder Homöopath shp»,
  2. einem von der Schweizerischen Berufsorganisation für Traditionelle Chinesische Medizin (SBO-TCM) verliehenen Diplom,
  3. dem von der Schweizerischen Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren verliehenen interkantonalen Diplom als Osteopathin oder Osteopath,
  4. der von der Qualitätssicherungsstelle für Naturheilkunde und Komplementärmedizin SPAK verliehenen Urkunde in Phytotherapie.

Die Bewilligung gilt bis fünf Jahre nach Schaffung eines eidgenössisch anerkannten Diploms im entsprechenden Gebiet der Komplementärmedizin. Bezug von Arzneimitteln

Art. 10 Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur Berufsaus-

übung oder zur Tätigkeit unter einem Titel der Komplementärmedizin sind berechtigt, die in ihrem Beruf gebräuchlichen Arzneimittel im Grosshandel zu beziehen.

c_die_bewilligungspflichtigen_berufe_im_einzelnen C. Die bewilligungspflichtigen Berufe im Einzelnen

Art. 11 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird

erteilt, wenn die gesuchstellende Person die fachlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft bei der Schweizerischen Berufsorganisation für Traditionelle Chinesische Medizin erfüllt. a. Fachliche Anforderungen -- 3 of 9 --

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  1. Tätigkeitsbereich

Art. 12 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech-

tigt Akupunkteurinnen und Akupunkteure zur Behandlung von Patientinnen und Patienten durch Einstechen von Akupunkturnadeln. Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker

Art. 13 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird

erteilt, wenn die gesuchstellende Person

  1. über ein eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule, ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes Berufsdiplom oder ein entsprechendes eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Dentalhygiene verfügt und
  2. zwei Jahre in einer zahnärztlichen Universitätsklinik, einer Schulzahnklinik, einer zahnärztlichen Praxis oder einer Dentalhygienepraxis unselbstständig berufstätig war.
  3. Tätigkeitsbereich

Art. 14

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker,

  1. selbstständig Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vorzunehmen, Patientinnen und Patienten bezüglich Mundhygiene und Prophylaxe zu beraten und anzuleiten sowie allgemeine zahnmedizinische Diagnostik zu betreiben und
  2. auf zahnärztliche oder ärztliche Verordnung hin parodontaltherapeutische Leistungen zu erbringen, soweit diese Behandlung keine zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzt.

Bei der Behandlung von medizinischen Risikopatientinnen und -patienten sprechen sie sich vor der Behandlung mit der behandelnden zahnärztlichen oder ärztlichen Person ab.

Das Betreiben einer Röntgenanlage sowie die Durchführung von Leitungs-, Lokalund Oberflächenanästhesien sind ihnen nicht erlaubt. Drogistinnen und Drogisten

Art. 15 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech-

tigt Drogistinnen und Drogisten, Arzneimittel der Abgabekategorie D abzugeben. Vorbehalten bleibt die Bewilligungserteilung nach Art. 30 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte5. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten

Art. 16 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird

erteilt, wenn die gesuchstellende Person

  1. über ein eidgenössisch anerkanntes Fachhochschuldiplom, ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes oder ein entsprechendes eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Ergotherapie verfügt und
  2. Fachliche Anforderungen Tätigkeitsbereich
  3. Fachliche Anforderungen -- 4 of 9 --

1. 4. 11 - 72 V über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV) 811.21

  1. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Ergotherapeutin oder eines Ergotherapeuten, welche oder welcher die Bewilligungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, praktisch berufstätig war.
  2. Tätigkeitsbereich

Art. 17 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung be-

rechtigt Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, auf ärztliche Verordnung hin körperliche und neuropsychologische Funktionsstörungen insbesondere durch Anwendung gezielt ausgewählter Tätigkeiten zu behandeln. Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater

Art. 18 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird

erteilt, wenn die gesuchstellende Person

  1. über ein eidgenössisch anerkanntes Fachhochschuldiplom, ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes oder ein entsprechendes eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Ernährungsberatung verfügt und
  2. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Ernährungsberaterin oder eines Ernährungsberaters, welche oder welcher die Bewilligungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, praktisch berufstätig war.
  3. Tätigkeitsbereich

Art. 19 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech-

tigt Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, auf ärztliche Verordnung hin Patientinnen und Patienten mit in Art. 9b der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung7 genannten Krankheiten über die ihrer Krankheit angepasste Ernährung zu beraten.

Art. 20 Hebammen

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt Hebammen, die Frau und das Neugeborene während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett zu betreuen und die Eltern zu beraten.

Bei einer Risikoschwangerschaft ohne manifeste Pathologie arbeiten sie mit einer Ärztin oder einem Arzt zusammen, bei einer solchen mit manifester Pathologie nur auf ärztliche Verordnung hin. Leiterinnen und Leiter von medizinischen Laboratorien

Art. 21 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird

erteilt, wenn die gesuchstellende Person die in Art. 54 Abs. 3 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung6 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

  1. Fachliche Anforderungen Tätigkeitsbereich
  2. Fachliche Anforderungen -- 5 of 9 --

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  1. Tätigkeitsbereich

Art. 22 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech-

tigt Leiterinnen oder Leiter von medizinischen Laboratorien, medizinische Analysen im betreffenden Fachbereich durchzuführen. Diagnostische und therapeutische Tätigkeiten sind ihnen nicht erlaubt. Logopädinnen und Logopäden

Art. 23 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird

erteilt, wenn die gesuchstellende Person

  1. über ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkanntes Berufsdiplom in Logopädie verfügt und
  2. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Logopädin oder eines Logopäden, welche oder welcher die Bewilligungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, im medizinischen Bereich praktisch berufstätig war.
  3. Tätigkeitsbereich

Art. 24 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung be-

rechtigt Logopädinnen und Logopäden, auf ärztliche Verordnung hin Sprach-, Sprech-, Stimmund Schluckstörungen sowie Gesichtslähmungen im medizinischen Bereich abzuklären und zu behandeln. Optometristinnen und Optometristen

Art. 25 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird

erteilt, wenn die gesuchstellende Person die höhere Fachprüfung (eidgenössisch diplomierte Augenoptikerin oder eidgenössisch diplomierter Augenoptiker) bestanden hat, über ein eidgenössisch anerkanntes Fachhochschuldiplom (Optometristin FH oder Optometrist FH) oder ein entsprechendes eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Optometrie verfügt.

  1. Tätigkeitsbereich

Art. 26 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech-

tigt Optometristinnen und Optometristen, optometrische Messungen vorzunehmen und Kontaktlinsen anzupassen. Pflegefachpersonen

Art. 27 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird

erteilt, wenn die gesuchstellende Person

  1. über ein eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule, ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes Diplom, das zur Führung des Titels «dipl. Pflegefachfrau HF / dipl. Pflegefachmann HF» berechtigt, oder ein entsprechendes eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Pflege verfügt und
  2. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Pflegefachperson, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt, praktisch berufstätig war.
  3. Fachliche Anforderungen
  4. Fachliche Anforderungen
  5. Fachliche Anforderungen -- 6 of 9 --

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  1. Tätigkeitsbereich

Art. 28 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech-

tigt Pflegefachpersonen, auf ärztliche Verordnung hin pflegerische Leistungen zu erbringen. In der Grundpflege können sie ohne ärztliche Verordnung tätig sein. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten

Art. 29 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird

erteilt, wenn die gesuchstellende Person

  1. über ein eidgenössisch anerkanntes Fachhochschuldiplom, ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes oder ein entsprechendes eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Physiotherapie verfügt und
  2. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Physiotherapeutin oder eines Physiotherapeuten, welche oder welcher die Bewilligungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, praktisch berufstätig war.
  3. Tätigkeitsbereich

Art. 30 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech-

tigt Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, auf ärztliche Verordnung hin körperliche Funktionsstörungen insbesondere mit Massnahmen der Bewegungstherapie sowie der Thermo-, Hydro-, Elektround Mechanotherapie zu behandeln. Podologinnen und Podologen

Art. 31 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird

erteilt, wenn die gesuchstellende Person über ein vom Schweizerischen Podologen-Verband anerkanntes Diplom, über ein eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule oder ein entsprechendes eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Podologie verfügt.

  1. Tätigkeitsbereich

Art. 32 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech-

tigt Podologinnen und Podologen, Erkrankungen oder Veränderungen von Haut und Nagel des Fusses zu behandeln und zur Erhaltung und Förderung von dessen Beweglichkeit beizutragen. Sie können selbstständig Leistungen für Angehörige von Risikogruppen erbringen, fachlich komplexe Behandlungspläne erstellen sowie fachlich komplexe ärztliche Diagnosen und Verordnungen interpretieren.

d_schlussbestimmungen D. Schlussbestimmungen

Art. 33 Vollzug Stellen

Für den Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung sind folgende zuständig:

  1. der Kantonsärztliche Dienst für:
    1. Akupunkteurinnen und Akupunkteure,
    2. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
  2. Fachliche Anforderungen
  3. Fachliche Anforderungen -- 7 of 9 --

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  1. Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater,
  2. Hebammen,
  3. Leiterinnen und Leiter von medizinischen Laboratorien,
  4. Logopädinnen und Logopäden,
  5. Pflegefachpersonen,
  6. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
  7. Podologinnen und Podologen,
  8. unter einem Titel der Komplementärmedizin tätige Personen;
  9. der Kantonszahnärztliche Dienst für:
    1. Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker,
    2. Zahnprothetikerinnen und Zahnprothetiker;
  10. die Kantonale Heilmittelkontrolle für:
    1. Drogistinnen und Drogisten,
    2. Optometristinnen und Optometristen.

Art. 34 Gebühren

Es werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Fr. 800 für die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung,
  2. Fr. 200 für deren Erneuerung,
  3. Fr. 80 für die Bewilligung von Vertretungen und für deren Verlängerung,
  4. Fr. 200 für die Bewilligung zur Tätigkeit unter einem Titel der Komplementärmedizin,
  5. Fr. 100 bis 300 für Bescheinigungen. Strafbestimmung

Art. 35 Mit Busse bis Fr. 1000 wird bestraft, wer vorsätzlich unter

einem in § 9 Abs. 1 genannten Titel der Komplementärmedizin selbstständig berufstätig ist, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen. Übergangsbestimmung

Art. 36

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bewilligungen zur selbstständigen Berufsausübung gelten weiter und können erneuert werden, auch wenn die fachlichen Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind.

Pflegefachpersonen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits selbstständig berufstätig sind und die in § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege vom 8. Januar 19924 geforderten fachlichen Voraussetzungen erfüllen, dürfen weiterhin tätig sein. Sie müssen innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Bewilligung einholen. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen sie über das in § 27 lit. a geforderte Diplom verfügen. -- 8 of 9 --

1. 4. 11 - 72 V über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV) 811.21

Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits unter einem in § 9 Abs. 1 genannten Titel der Komplementärmedizin selbstständig berufstätig sind, müssen innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine entsprechende Bewilligung einholen.