über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 19932 sowie die GDK-Statuten vom 13. Dezember 2003 und den Grund- satzbeschluss der GDK vom 21. November 2002,4 beschliesst: I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Zweck
811.241
Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz
Präambel
1 Interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen – R 811.241 1. 7. 18 - 101 Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz (vom 23. November 2006)1 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin- nen und -direktoren (GDK), gestützt auf
Art. 2 , 4 und 5 Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung
Art. 1 1 Die GDK führt die interkantonale Prüfung der Osteo-
pathinnen und Osteopathen in der gesamten Schweiz durch. Sie kann diese Aufgabe an Dritte übertragen. 2 Die Einführung der interkantonalen Prüfung bezweckt die Ge- währleistung der Qualität der beruflichen Fähigkeiten und der klini- schen Erfahrung der Inhaberinnen und Inhaber eines interkantonalen Diploms in Osteopathie auf einem einheitlichen Niveau. Diplom und Titel
Art. 2 1 Wer die interkantonale Prüfung bestanden hat, erhält auf
Antrag der Prüfungskommission das von der GDK ausgestellte inter- kantonale Diplom. Das Diplom ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der interkantonalen Prüfungskommission sowie von der Präsidentin oder dem Präsidenten der GDK unterzeichnet. 2 Die Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Diploms gemäss Abs. 1 sind berechtigt, den geschützten Titel «Osteopathin/Osteopath» zu tragen. Sie sind berechtigt, dem Titel den Vermerk «mit schweize- risch anerkanntem Diplom» hinzuzufügen.4 Kompetenzen
Art. 3 1 Die Diplominhaberinnen und -inhaber sind in der Lage
a. ihre berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft und der Technik sowie unter Einbezug ethischer und wirtschaftlicher Aspekte selbstständig, verantwortlich und inter- disziplinär auszuüben,
-- 1 of 9 --
2 811.241 Interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen – R b. Informationen und Forschungsergebnisse aus ihrem Fachgebiet zu analysieren, kritisch zu werten und umzusetzen, c. mit Patientinnen und Patienten und anderen Beteiligten sachund zielgerichtet zu kommunizieren, insbesondere über Befunde und deren Interpretation, d. Patientinnen und Patienten in Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe zu betreuen, e. den Kompetenzen anderer anerkannter Gesundheitsberufe Rech- nung zu tragen, f. ihre Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des Gesundheits- wesens in der beruflichen Tätigkeit umzusetzen, g. die Grenzen osteopathischer Tätigkeit zu erkennen und zu wahren. 2 Sie sind insbesondere fähig a. eine Anamnese zu erheben, b. eine klinische Untersuchung durchzuführen, c. Krankheitsbilder benachbarter Berufsfelder zu erkennen, d. auf dieser Basis eine Differentialdiagnose zu stellen, die eine Ent- scheidung über die Übernahme der osteopathischen Behandlung und/oder eine Verweisung der Patientin/des Patienten an eine Ärz- tin oder einen Arzt zur Behandlung oder zwecks weiterer Abklä- rungen ermöglicht, e. in ihrem Berufsfeld auftretende Gesundheitsstörungen und Krank- heiten zu behandeln. 3 Sie kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden Strukturen und Funktionsmechanismen des menschlichen Körpers von der molekularen Ebene bis zum Gesamtorganismus in allen seinen Entwicklungsphasen und im gesamten Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand. 4 Die Kompetenzen sind im Fächerund Lernzielkatalog (
Art. 1 im Einzelnen beschrieben.
II. Abschnitt: Interkantonale Prüfungskommission Zusammen- setzung
Art. 4 1 Die GDK setzt für die einheitliche Prüfung eine Inter-
kantonale Prüfungskommission ein.
-- 2 of 9 --
Interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen – R 811.241 1. 7. 18 - 101 2 Die Prüfungskommission besteht aus einer Juristin oder einem Juristen im Vorsitz, vier Osteopathinnen oder Osteopathen, einer Chiropraktorin oder einem Chiropraktor und drei Ärztinnen oder Ärzten, von denen zwei das Fähigkeitsprogramm in Manueller Medi- zin SAMM absolviert haben müssen. Sie umfasst weiter eine Juristin oder einen Juristen als Ersatzvorsitzende sowie als Ersatzmitglieder höchstens vier Osteopathinnen oder Osteopathen, zwei Chiroprakto- rinnen oder Chiropraktoren sowie drei Ärztinnen oder Ärzte gemäss Satz 1. Mit Ausnahme der (Ersatz-)Vorsitzenden verfügen alle Mitglie- der über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung. 3 Die Kommission kann zur Vorbereitung der Prüfung Expertinnen und Experten beiziehen. Wahl der Prüfungs- kommission
Art. 5 Die Prüfungskommission wird nach Anhören des Schwei-
zerischen Verbands der Osteopathen (SVO-FSO), der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) und der Schweizerischen Chiro- praktorengesellschaft (SCG) vom Vorstand der GDK für eine Amts- dauer von vier Jahren gewählt. Aufsicht
Art. 6 Aufsichtsorgan der Prüfungskommission ist der Vorstand
der GDK. III. Abschnitt: Organisation der interkantonalen Prüfungen Durchführung der Prüfungen
Art. 7 1 Die Prüfungskommission bestimmt im Einvernehmen mit
dem Vorstand der GDK jeweils den Ort für die interkantonalen Prü- fungen und organisiert sie. 2 Sie kann die Organisation vor Ort einer Einrichtung übertragen, die über die für die Durchführung der Prüfungen erforderliche Infra- struktur und Versicherungsschutz verfügt. 3 Die Prüfungen (
Art. 1 finden in der Regel einmal jährlich statt.
Die GDK publiziert die Termine. Anmeldung zu den Prüfungen
Art. 8 1 Anmeldungen zur Prüfung sind jeweils spätestens acht
Wochen vor dem Beginn der Prüfungen mit den nach
Art. 11 für die
Zulassung zur Prüfung erforderlichen Nachweisen an das Zentral- sekretariat der GDK zu richten. 2 Bei verschuldeter Verspätung wird die Kandidatin oder der Kan- didat nicht zur Prüfung zugelassen.
-- 3 of 9 --
4 811.241 Interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen – R 3 Das Zentralsekretariat der GDK leitet die Anmeldungen mit sämtlichen Unterlagen an die Prüfungskommission weiter, die der Kandidatin oder dem Kandidaten ihre Entscheidung über die Zulas- sung zur Prüfung durch das Zentralsekretariat der GDK mitteilt. Prüfungs- gebühren
Art. 9 1 Der Vorstand der GDK setzt kostendeckende Gebühren
fest. 2 Die Prüfungsgebühr ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Zulassung zur Prüfung an das Zentralsekretariat der GDK zu zahlen. 3 Die entrichtete Prüfungsgebühr wird unter Abzug eines dem bis- herigen Aufwand entsprechenden Betrages zurückerstattet, wenn die Abmeldung bis spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt während der Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen erfolgt. Die Prüfungsgebühr verfällt und eine nicht bezahlte Prüfungsgebühr wird geschuldet, wenn die Abmeldung später als eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt von der begon- nenen Prüfung ohne einen wichtigen Grund erfolgt. 4 Bei Nichtbestehen der Prüfung verfällt die Prüfungsgebühr eben- falls. 5 Bei Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten. IV. Abschnitt: Prüfungsverfahren Grundsatz
Art. 10 Um das interkantonale Diplom zu erlangen, ist die inter-
kantonale Prüfung zu bestehen, die in zwei Teilen abgelegt wird. Der erste Teil der Prüfung bezweckt, sicherzustellen, dass die Kandidatin- nen und Kandidaten über die notwendigen naturwissenschaftlichen sowie medizinischen Grundlagen für den klinischen Abschnitt der Ausbildung verfügen. Der zweite Teil der Prüfung hat vorwiegend die klinischen und praktischen Fähigkeiten der Kandidatinnen und Kandi- daten zum Gegenstand. Zulassung zur interkantonalen Prüfung
Art. 11 1 Zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung wird zuge-
lassen, wer a. vertrauenswürdig ist (Vorlage eines aktuellen Auszuges aus dem Zentralstrafregister), b. im Besitz einer eidgenössischen oder einer eidgenössisch anerkann- ten Matura, eines von der Eidgenössischen Maturitätskommission gegenüber der Matura als gleichwertig anerkannten ausländischen Ausweises oder eines schweizerischen oder gleichwertigen auslän- dischen Hochschuldiploms ist und
-- 4 of 9 --
5 Interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen – R 811.241 1. 7. 18 - 101 c. eine Vollzeitausbildung in Osteopathie von mindestens sechs Semes- tern oder in einem entsprechenden Leistungsumfang erfolgreich abgeschlossen hat. 2 Zum zweiten Teil der interkantonalen Prüfung wird zugelassen, wer a. den ersten Teil der Prüfung (Abs. 1) bestanden hat und b. über einen Ausbildungsabschluss in Osteopathie verfügt, der im Rahmen einer vollzeitlichen Ausbildung von insgesamt fünf Jahren oder in einem entsprechenden Leistungsumfang, einschliesslich einer Abschlussarbeit, an einer schweizerischen oder ausländischen Aus- bildungsstätte mit Poliklinik erworben worden ist und c. im Anschluss an diesen Ausbildungsabschluss, unter der fachlichen Aufsicht einer Osteopathin oder eines Osteopathen mit interkan- tonalem Diplom, ein Praktikum in Osteopathie absolviert hat, das im Umfang mindestens zwei Jahren zu 100% entspricht. Prüfung
Art. 12 Im ersten Teil werden theoretische, im zweiten Teil theo-
retische und praktische Kenntnisse geprüft. Erster Teil der Prüfung: Theorie
Art. 13 Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich und/oder mündlich
aus dem Fächerund Lernzielkatalog (
Art. 1 .
Zweiter Teil der Prüfung: Theorie
Art. 14 1 Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich aus dem Fächer-
und Lernzielkatalog (
Art. 1 .
2 Anhand verschiedener klinischer Situationen wird mündlich ge- prüft, ob ausreichend theoretische Kenntnisse für die klinische Tätig- keit vorhanden sind. Zweiter Teil der Prüfung: Praxis
Art. 15 1 Die praktische Prüfung bezieht sich auf
a. die Beherrschung der klinischen Verfahren, b. die Fähigkeit, klinische Situationen zu beurteilen, c. praktische Demonstrationen. 2 In der praktischen Prüfung ist eine vollständige Untersuchung der Patientin oder des Patienten, die sowohl das diagnostische als auch das therapeutische Verfahren beinhaltet, durchzuführen und dabei zu zei- gen, dass die nach
Art. 3 und dem Fächerund Lernzielkatalog erforder-
lichen Kompetenzen vorhanden sind. 3 Ausserdem hat die Kandidatin oder der Kandidat durch Erläu- terung der methodischen Vorgehensweise zu begründen, warum die Behandlung übernommen bzw. deren Übernahme abgelehnt wird. 4 Die Beherrschung der erlernten Techniken wird an einer Patien- tin oder einem Patienten gezeigt, die von den Prüferinnen und Prüfern bestimmt werden.
-- 5 of 9 --
6 811.241 Interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen – R Nichtbestehen der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung
Art. 16 1 Wer eine Prüfung nicht besteht, kann frühestens zur
nächsten ordentlichen Prüfung erneut zugelassen werden. 2 Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Abmeldung oder wichtigen Grund der Prüfung fernbleibt oder eine begonnene Prüfung nicht fortsetzt. 3 Eine Prüfung (
Art. 1 kann höchstens zweimal wiederholt werden.
Ausschluss von der Prüfung / Ungültigkeit der Prüfung
Art. 17 1 Die Prüfungskommission kann Kandidatinnen oder Kan-
didaten, die sich während der Prüfung Unredlichkeiten zuschulden kommen lassen, von der begonnenen Prüfung ausschliessen. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2 Der Vorstand der GDK kann auf Antrag der Prüfungskommis- sion die bestandene Prüfung für ungültig erklären und das erteilte Dip- lom aberkennen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Diplom in unredlicher Weise erlangt wurde oder die Prüfungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. V. Abschnitt: Prüfungsgegenstand Prüfungsinhalt
Art. 18 Der Inhalt der Prüfungen richtet sich nach dem Fächer-
und Lernzielkatalog, in dem das Spektrum der Fähigkeiten und des Wissens abgesteckt ist, das für die interkantonale Prüfung voraus- gesetzt wird. Fächerund Lernzielkatalog
Art. 19 1 Der Fächerund Lernzielkatalog wird vom Vorstand der
GDK erlassen. 2 Auf Antrag der Prüfungskommission kann der Vorstand den Fächerund Lernzielkatalog anpassen. VI. Abschnitt: Ablauf der Prüfungen Öffentlichkeit
Art. 20 1 Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kön- nen Personen, die ein begründetes Interesse nachweisen, den Zutritt zu den Prüfungen gewähren.
-- 6 of 9 --
7 Interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen – R 811.241 1. 7. 18 - 101 Schriftliche und mündliche Prüfungen
Art. 21 1 Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht ange-
fertigt. Die Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel dabei verwendet werden dürfen. Für jede schriftliche Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende der Kommission zwei Mitglieder (davon eine Osteopathin oder einen Osteopathen), die die Arbeiten bewerten. 2 Für die Abnahme der mündlichen Prüfungen gilt das gleiche Ver- fahren. 3 Die Prüfungen werden je nach Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgenommen. Kann die Prüfungskommission die Prüfungen weder in der nach Satz 1 gewünschten Sprache noch in einer anderen Landes- sprache anbieten, wird die Prüfung auf Englisch durchgeführt. Bewertung
Art. 22 1 Der erste und der zweite Teil der interkantonalen Prü-
fung werden jeweils mit einer Note bewertet. 6 ist die beste Note, 1 die schlechteste. Wird sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, ent- spricht die Note dem Durchschnitt aus der Notengebung für den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung. 2 Für den schriftlichen Abschnitt und den mündlichen Abschnitt einschliesslich der praktischen Prüfung (
Art. 1 werden jeweils nur
ganze Noten erteilt. Wird sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, können sich als Durchschnitt auch halbe Noten ergeben. 3 Ein Teil der interkantonalen Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungsabschnitten im Durchschnitt mindestens die Note 4,0 erreicht und im mündlichen Abschnitt einschliesslich der praktischen Prüfung (
Art. 1 die Note 4 nicht unterschritten worden ist.
Prüfungs- richtlinien
Art. 23 Der Vorstand der GDK verabschiedet, auf Vorschlag der
Prüfungskommission, Richtlinien über die Einzelheiten der Prüfung. VII. Abschnitt: Rechtsschutz Beschwerde
Art. 24 1 Gegen Entscheide der Interkantonalen Prüfungskom-
mission kann innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde bei der Rekurskommission der EDK und der GDK erhoben werden. 2 Die Beschwerde ist schriftlich begründet und mit einem Antrag versehen bei der Rekurskommission einzureichen. 3 Im Übrigen finden die Vorschriften des Verwaltungsgerichts- gesetzes3 sinngemäss Anwendung.
-- 7 of 9 --
8 811.241 Interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen – R VIII. Abschnitt: Schlussund Übergangsbestimmungen Praktizierende Osteopathin- nen und Osteo- pathen
Art. 25 1 Osteopathinnen und Osteopathen, die bei Inkrafttreten
dieses Reglements diesen Beruf bereits ausüben, können das interkan- tonale Diplom gemäss
Art. 2 dieses Reglements erwerben, wenn sie
die praktische Prüfung des zweiten Teils der interkantonalen Prüfung (
Art. 1 bestehen.
2 Die praktische Prüfung für praktizierende Osteopathinnen und Osteopathen muss innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Durchfüh- rung der ersten interkantonalen Prüfung absolviert werden, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2012. 3 Zur praktischen Prüfung zugelassen werden Osteopathinnen und Osteopathen, die bei Inkrafttreten dieses Reglements den Beruf als Osteopathin/Osteopath ausgeübt haben, wenn sie bei der Zulassung zur Prüfung in einem Umfang als Osteopathin oder Osteopath aus- schliesslich tätig sind, der mindestens zwei Jahren zu 100% entspricht, und a. über eine mindestens vierjährige vollzeitliche oder diesem Leis- tungsumfang entsprechende theoretische und praktische Ausbil- dung in Osteopathie verfügen oder b. einen auf einem anerkannten Physiotherapiediplom aufbauenden strukturierten berufsbegleitenden Ausbildungsgang von mindes- tens 1800 Unterrichtsstunden in Osteopathie erfolgreich absolviert haben. 4 Ebenfalls zu dieser Prüfung zugelassen werden während der Übergangsfrist (Abs. 2) Osteopathinnen und Osteopathen, die Abs. 3 lit. b erfüllen und nachweislich während fünf Jahren zu mindestens 50% den Beruf als Osteopathin oder Osteopath ausgeübt haben. 5 Für die Zulassung zur praktischen Prüfung ist ausserdem ein aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister vorzulegen. Beendigung der interkantonalen Prüfungen
Art. 25 a5 1 Die Durchführung des ersten Teils der interkantona-
len Prüfungen in Osteopathie endet mit der Prüfungssession 2020. 2 Den zweiten Teil der interkantonalen Prüfung kann ablegen, wer spätestens bis zur Prüfungssession 2021 zugelassen worden ist (
Art. 11 Abs. 2) und sich zur Prüfung angemeldet hat (
Art. 8) .
3 Die Durchführung des zweiten Teils der interkantonalen Prüfun- gen endet spätestens mit der Prüfungssession 2023. 4 Die Anwendung von
Art. 16 Abs. 3 ist ab dem Ende des ersten
Teils der Prüfungen (Abs. 1) ausgeschlossen. Ab dem Ende des zwei- ten Teils der Prüfungen (Abs. 3) sind weder
Art. 16 Abs. 3 noch
Art. 7
Abs. 4 der VO Ausland der GDK vom 22. November 2012 anwendbar.
-- 8 of 9 --
9 Interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen – R 811.241 1. 7. 18 - 101
Art. 266 Inkrafttreten
Art. 27 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
OS 63, 11. 2 LS 410.4. 3 SR 173.32. 4 Fassung gemäss B vom 22. November 2012 (OS 68, 26; ABl 2012-12-14). In Kraft seit 22. November 2012. 5 Eingefügt durch B vom 25. Mai 2018 (OS 73, 279; ABl 2018-06-01). In Kraft seit 25. Mai 2018. 6 Aufgehoben durch B vom 25. Mai 2018 (OS 73, 279; ABl 2018-06-01). In Kraft seit 25. Mai 2018.
-- 9 of 9 --