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Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie (Verordnung Ausland, VO Ausland)

(vom 22. November 2012)1

Art. 1 gestützt auf die Vereinbarung über

, 4, 5 Abs. 3, 6, 10 und 12 der Interkantonalen die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 19932, beschliesst:

i_abschnitt_gegenstand_und_anwendbares_recht I. Abschnitt: Gegenstand und anwendbares Recht

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt unter Berücksichtigung internationalen Rechts die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Osteopathie.

Sie regelt ausserdem die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen von Osteopathinnen und Osteopathen, die ihren Beruf als Dienstleistungserbringende im Sinne von Art. 5 FZA3 ausüben wollen. Anwendbares Recht

Art. 2

Die Überprüfung der Berufsqualifikationen aus EUund EFTA-Staaten sowie von Drittstaaten im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG4 erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung der vorgenannten EU-Richtlinie sowie der im Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom 23. November 2006 (GDK-Reglement) für schweizerische Berufsqualifikationen in Osteopathie statuierten Mindestgrundsätze.

Die Überprüfung der Berufsqualifikationen von Drittstaaten erfolgt unter Vorbehalt von Abs. 1 nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung der im GDK-Reglement für schweizerische Berufsqualifikationen in Osteopathie statuierten Mindestgrundsätze.

Massgebend für die Beurteilung als Berufsqualifikation im Sinne von Abs. 1 oder 2 sind das Land, in welchem die Berufsqualifikation ausgestellt wurde, und die Nationalität der Inhaberin oder des Inhabers der Berufsqualifikation. -- 1 of 7 --

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ii_abschnitt_anerkennungsvoraussetzungen II. Abschnitt: Anerkennungsvoraussetzungen

Art. 3

Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hat oder als Grenzgänger/Grenzgängerin tätig ist. Angehörige der Mitgliedstaaten5 der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA6 müssen diese Voraussetzung nicht erfüllen.

Die ausländische Berufsqualifikation muss

  1. vom betreffenden ausländischen Staat oder von einer zuständigen staatlichen Behörde ausgestellt sein,
  2. den Abschluss der Ausbildung bestätigen und
  3. im Herkunftsland den direkten Zugang zur Ausübung der Osteopathie ermöglichen.

Die Antragstellenden müssen über die zur Ausübung der Osteopathie erforderlichen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache verfügen.

Der Sprachnachweis ist in der Regel in der Form eines offiziellen Sprachdiploms gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) zu erbringen.

Personen, die nicht über die Berufsqualifikation eines EUoder EFTA-Staates verfügen und/oder nicht Bürgerin oder Bürger eines EUoder EFTA-Staates sind, müssen den entsprechenden Nachweis gleichzeitig mit dem Anerkennungsantrag einreichen. Der entsprechende Nachweis ist Voraussetzung der materiellen Gesuchsprüfung.

Personen, die über die Berufsqualifikation eines EUoder EFTA- Staates verfügen und Bürgerin oder Bürger eines EUoder EFTA- Staates sind, müssen den Sprachnachweis nicht im Rahmen des Anerkennungsverfahrens, in jedem Falle aber vor Aufnahme der Tätigkeit in Osteopathie beibringen. Materielle Anerkennungsvoraussetzungen

Art. 4

Ausländische staatliche Berufsqualifikationen in Osteopathie müssen entsprechenden schweizerischen Berufsqualifikationen gleichwertig sein, insbesondere in Bezug auf:

  1. theoretische Kenntnisse,
  2. praktische Fähigkeiten,
  3. Dauer der Ausbildung,
  4. das Ausbildungsniveau,
  5. Berufsbefähigung,
  6. Berufserfahrung nach Erlangung des Ausbildungsabschlusses. -- 2 of 7 --

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Bei Berufsqualifikationen aus EUund EFTA-Staaten sowie von Drittstaaten im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG wird die Gleichwertigkeit des Abschlusses vermutet (Cassis-de-Dijon-Prinzip), vorbehältlich der Bedingungen der vorgenannten Richtlinie.

Bei Berufsqualifikationen von Drittstaaten, die nicht unter Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG fallen, obliegt der Nachweis der Gleichwertigkeit der gesuchstellenden Person. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip findet keine Anwendung. Ausgleich wesentlicher Ausbildungsunterschiede

Art. 5 Osteoeine Schweiz

Unterscheidet sich eine ausländische Ausbildung in pathie von der schweizerischen in Sachgebieten, deren Kenntnis wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes in der ist, sind die entsprechenden Defizite durch Ausgleichsmassnahmen zu beheben.

Ein wesentlicher Unterschied ist auch dann gegeben, wenn die ausländische Ausbildung in Osteopathie wenigstens ein Jahr kürzer ist als die schweizerische.

Liegen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung im Sinne von Abs. 1 und/oder 2 vor, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Defizite durch Berufspraxis und/oder Weiterbildung bereits ausgeglichen sind.

Die Berufspraxis gemäss Abs. 3 muss in der Regel in der Schweiz unter der Aufsicht einer Osteopathin oder eines Osteopathen mit interkantonalem Diplom oder in EUoder EFTA-Staaten erworben worden sein. Ausgleich unterschiedlicher Ausbildungsniveaus

Art. 6

Verfügen die Antragstellenden über eine Berufsqualifikationen in Osteopathie, die im Vergleich zu der in der Schweiz erforderlichen Berufsqualifikation auf einem niedrigeren Ausbildungsniveau erlangt wurde, ist der Niveauunterschied durch eine Ausgleichsmassnahme auszugleichen.

Der Ausgleich nach Abs. 1 ist nicht möglich, wenn die Antragstellenden über einen Ausbildungsnachweis auf Tertiärstufe verfügen, in der Schweiz hingegen für die Berufsausübung eine wenigstens fünfjährige Ausbildung verlangt wird. Vorbehalten werden Berufsqualifikationen,

  1. die von der zuständigen Behörde eines EUoder EFTA-Staats einer mindestens vierjährigen Ausbildung im Sinne von Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt werden und der Inhaberin oder dem Inhaber der Berufsqualifikation in Bezug auf den Berufszugang dieselben Rechte verleihen oder
  2. die in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind. -- 3 of 7 --

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Liegt ein Unterschied im Sinne von Abs. 1 vor, ist zu prüfen, ob das entsprechende Defizit durch Vorbildung, Berufspraxis und/oder Weiterbildung bereits ausgeglichen ist. Berücksichtigt werden können dabei nur Tätigkeiten oder Ausbildungen, welche auf Hochschulstufe erfolgt und geeignet sind, die Defizite in der wissenschaftlich-theoretischen Grundlage auszugleichen. Ausgleichsmassnahmen

Art. 7

Ausgleichsmassnahmen können nach Wahl der Gesuchstellenden als Anpassungslehrgang oder als Eignungsprüfung absolviert werden.

Gegenstand des Anpassungslehrgangs ist die Berufsausübung in der Schweiz unter der Verantwortung qualifizierter Inhaberinnen oder Inhaber des interkantonalen Diploms und/oder das Absolvieren von theoretischen Ausbildungsmodulen. In jedem Fall findet eine Bewertung statt.

Die Eignungsprüfung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Antragstellenden über eine berufliche Qualifikation verfügen. Sie erstreckt sich auf die Sachgebiete, deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Osteopathie sind. Diese Sachgebiete können sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten umfassen. Grundsätzlich besteht die Eignungsprüfung in der praktischen Prüfung des zweiten Teils der interkantonalen Prüfung gemäss dem GDK-Reglement.

Die Prüfung wird in der Regel von der Prüfungskommission abgenommen. Sie darf zweimal wiederholt werden.

Die Prüfungskosten sind von den Antragstellenden zu tragen.

iii_abschnitt_nachpruefung_der_berufsqualifikationen_im_rahmen III. Abschnitt: Nachprüfung der Berufsqualifikationen im Rahmen

Art. 7 des

der Richtlinie 2005/36/EG

Art. 8 Mitgliedstaat in die Schweiz Die Nachprüfung erfolgt in Anwen-

Beabsichtigt eine Osteopathin oder ein Osteopath zur Erbringung von Dienstleistungen von einem zu wechseln, wird die berufliche Qualifikation vor der ersten Erbringung der Dienstleistung überprüft. dung der diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 2005/36/EG. -- 4 of 7 --

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Besteht ein wesentlicher Unterschied im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG zwischen der nachgewiesenen beruflichen Qualifikation und der in der Schweiz geforderten Ausbildung in Osteopathie, der zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstleistungsempfänger führen kann, muss die Osteopathin/ der Osteopath in der Regel durch das Ablegen einer Eignungsprüfung nachweisen, dass sie/er die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

Nach bestandener Prüfung leitet die interkantonale Prüfungskommission der für die Berufsausübung zuständigen kantonalen Behörde den Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation mit der vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)7 erhaltenen Meldung und den Begleitdokumenten weiter.

iv_abschnitt_verfahren IV. Abschnitt: Verfahren

Art. 9

Der Antrag um Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in Osteopathie ist in deutscher, französischer oder italienischer Sprache beim Zentralsekretariat der GDK einzureichen. Die dem Antrag beizulegenden Dokumente sind in einer der schweizerischen Landessprachen oder in englischer Sprache einzureichen.

Die eingereichten Dokumente müssen geeignet sein, die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu prüfen.

Diplome und Zertifikate sowie in Einzelfällen auf Verlangen der interkantonalen Prüfungskommission weitere Dokumente sind in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen; ist das Original nicht in einer schweizerischen Landessprache oder in englischer Sprache abgefasst, muss zusätzlich eine offizielle Übersetzung des entsprechenden Dokuments eingereicht werden. Die Übersetzungen sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie beizulegen. Anerkennungsentscheid

Art. 10

Zuständig für die Anerkennung bzw. Nachprüfung ausländischer Berufsqualifikationen in Osteopathie ist die interkantonale Prüfungskommission der GDK (Prüfungskommission).

Die Gesuchstellenden haben Anspruch auf einen Endentscheid innerhalb nützlicher Frist. Bei Personen, die über die Berufsqualifikation eines EU-Mitgliedstaates verfügen und Bürgerin oder Bürger eines EUoder EFTA-Landes sind, werden hinsichtlich der Verfahrensdauer die entsprechenden Vorgaben des EU-Rechts berücksichtigt.

Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. -- 5 of 7 --

811.242 Osteopathie – Verordnung Ausland Anerkennungswirkung

Art. 11 Mit der Anerkennung wird Personen, die über eine auslän-

dische Berufsqualifikation in Osteopathie verfügen, bestätigt, dass ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig zu einer schweizerischen Berufsqualifikation in Osteopathie und der damit verbundenen Berufsbefähigung sind.

Art. 12 Widerruf

Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt wurden, werden von der Prüfungskommission widerrufen.

Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens. Verfahrensgebühren

Art. 13 Die Prüfungskommission erhebt Verfahrensund Ent-

scheidgebühren gemäss der Gebührenverordnung der GDK8. Kosten der Ausgleichsmassnahmen

Art. 14 Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen sind von den

Gesuchstellenden zu tragen.

v_abschnitt_rechtspflege V. Abschnitt: Rechtspflege

Art. 15

Gegen Entscheide der Prüfungskommission kann binnen 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde bei der Rekurskommission der EDK9 und GDK erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes10 finden sinngemäss Anwendung.

Die Beschwerdeentscheide der Rekurskommission können gemäss

Art. 82

des Bundesgerichtsgesetzes11 beim Bundesgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

vi_abschnitt_schlussbestimmungen VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Art. 17 Inkrafttreten Ausnahme des II

Die Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 (mit I. Abschnitts) sofort in Kraft.

Der III. Abschnitt tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemischten Ausschusses zur Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG in Kraft. -- 6 of 7 --

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Die Verordnung der GDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen vom 20. November 1997 inklusive der Anhänge I und II wird aufgehoben.

OS 68, 27; Begründung siehe ABl 2012-12-14.

LS 410.4.

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999, SR 0.142.112.681.

Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Anhang III zum Freizügigkeitsabkommen CH-EG: «3. Der Begriff ‹Mitgliedstaat(en)› in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, ist ausser auf die durch die betreffenden Gemeinschaftsakte erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden».

Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

Bis zum 31. Dezember 2012: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT).

Gebührenverordnung der GDK vom 6. Juli 2006.

Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.

Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG), SR 173.32.

Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG), SR 173.110. -- 7 of 7 --