Die Antragstellerin hat die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen gemäss VO3 Art. 3 zu erfüllen. *Sämtliche Bezeichnungen gelten sinngemäss für beide Geschlechter. -- 1 of 5 --
811.351 SRK, Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse – R
Ausbildungsabschlüsse gemäss den harmonisierten Spezialrichtlinien der Europäischen Union werden anerkannt, sofern die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind und die im nachfolgenden Absatz vorausgesetzte Berufstätigkeit nachgewiesen ist.
- Die letzte berufliche Tätigkeit im betreffenden Berufsfeld darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und muss mindestens ein Jahr in Vollzeit* (in der Schweiz oder im Ausland) gedauert haben.
- Liegt diese Tätigkeit länger als zwei Jahre zurück, stehen der Antragstellerin folgende Möglichkeiten offen:
- Der Nachweis einer zusätzlichen beruflichen Tätigkeit im betreffenden Berufsfeld von mindestens einem Jahr in Vollzeit* (in der Schweiz oder im Ausland) oder
- das Ablegen einer Anerkennungsprüfung gemäss Art. 4.
Weicht eine ausländische Ausbildung nur unwesentlich von den schweizerischen Ausbildungsbestimmungen ab (VO3 Art. 3 Abs. 3), muss die Antragstellerin eine befriedigende Qualifikation über eine berufliche Tätigkeit im betreffenden Berufsfeld in der Schweiz von mindestens 6 Monaten in Vollzeit* nachweisen.
Die nach Art. 3 Abs. 2 geleistete Berufstätigkeit wird mit berücksichtigt, sofern sie in der Schweiz ausgeübt wurde.
Die Berufstätigkeit ist in der Regel durch den Arbeitgeber mittels eines vom SRK vorgegebenen Qualifikationsbogens nachzuweisen.