diese
- den Bildungsgang Pflege HF oder einen Bachelorstudiengang in Pflege FH nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 2016 absolvieren und
- ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder über eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder Grenzgänger im Kanton verfügen.
Sie kann ein Mindestalter vorsehen, ab dem Förderbeiträge gewährt werden.
Ein Anspruch auf Förderbeiträge entsteht ab dem ersten Tag des auf den Ausbildungsbeginn folgenden Monats. Bei Gesuchen, die nach Beginn der Ausbildung eingereicht werden, entsteht der Anspruch ab dem ersten Tag des Folgemonats, nachdem das Gesuch eingereicht worden ist.
Keinen Anspruch auf Förderbeiträge haben Personen, die bereits den Bildungsgang Pflege HF oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung abgeschlossen haben. -- 2 of 5 --
EG Ausbildungsfördergesetz Pflege 811.4