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811.42

Verordnung über Förderbeiträge an Auszubildende im Bereich der Pflege (VFAP)

Präambel

Förderbeiträge an Auszubildende im Bereich der Pflege (VFAP) 811.42

der Pflege (VFAP)

(vom 29. Januar 2025)1, 2

Die Bildungsdirektion,

gestützt auf §§ 8 Abs. 2 und 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom

28. Oktober 2024 (EG Ausbildungsfördergesetz Pflege)3,

verfügt:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. in Ergänzung zu den Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 8 Abs. 1 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege das Mindestalter, ab dem Förderbeiträge gewährt werden,
  2. die Höhe der Förderbeiträge,
  3. die Dauer der Anspruchsberechtigung.

Art. 2 Mindestalter

Förderbeiträge werden Personen gewährt, die mindestens das

  1. Altersjahr vollendet haben. Höhe der Förderbeiträge

Art. 3

Die Förderbeiträge betragen:

  1. bis zur Vollendung des 30. Altersjahres Fr. 500 pro Monat,
  2. ab dem vollendeten 30. Altersjahr Fr. 700 pro Monat.

Für minderjährige oder in Ausbildung befindliche Kinder wird ein zusätzlicher Betrag von je Fr. 100 pro Monat ausgerichtet. Dauer der Anspruchsberechtigung

Art. 4

Der Anspruch auf Förderbeiträge besteht während der regulären Dauer des zu absolvierenden Bildungsoder Studiengangs. Auf Gesuch hin wird er um längstens ein Jahr verlängert.

Aus besonderen Gründen kann der Anspruch auf Förderbeiträge um ein weiteres Jahr verlängert werden. Als besondere Gründe gelten insbesondere soziale, familiäre oder gesundheitliche Gründe.

Von den Bildungsinstitutionen bewilligte Unterbrüche der Ausbildung werden nicht an die Dauer der Anspruchsberechtigung angerechnet.