Diese Verordnung regelt:
- in Ergänzung zu den Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 8 Abs. 1 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege das Mindestalter, ab dem Förderbeiträge gewährt werden,
- die Höhe der Förderbeiträge,
- die Dauer der Anspruchsberechtigung.
811.42
Förderbeiträge an Auszubildende im Bereich der Pflege (VFAP) 811.42
der Pflege (VFAP)
(vom 29. Januar 2025)1, 2
Die Bildungsdirektion,
gestützt auf §§ 8 Abs. 2 und 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom
28. Oktober 2024 (EG Ausbildungsfördergesetz Pflege)3,
verfügt:
Diese Verordnung regelt:
Förderbeiträge werden Personen gewährt, die mindestens das
Die Förderbeiträge betragen:
Für minderjährige oder in Ausbildung befindliche Kinder wird ein zusätzlicher Betrag von je Fr. 100 pro Monat ausgerichtet. Dauer der Anspruchsberechtigung
Der Anspruch auf Förderbeiträge besteht während der regulären Dauer des zu absolvierenden Bildungsoder Studiengangs. Auf Gesuch hin wird er um längstens ein Jahr verlängert.
Aus besonderen Gründen kann der Anspruch auf Förderbeiträge um ein weiteres Jahr verlängert werden. Als besondere Gründe gelten insbesondere soziale, familiäre oder gesundheitliche Gründe.
Von den Bildungsinstitutionen bewilligte Unterbrüche der Ausbildung werden nicht an die Dauer der Anspruchsberechtigung angerechnet.