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811.43

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege für die Institutionen des Gesundheitswesens (EV Ausbildungsfördergesetz Pflege für die Institutionen des Gesundheitswesens, EV APIG)

Präambel

EV APIG 811.43

(EV Ausbildungsfördergesetz Pflege

für die Institutionen des Gesundheitswesens,

EV APIG)

(vom 18. Dezember 2024)1, 2

Der Regierungsrat beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt für die Institutionen des Gesundheitswesens die Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2022 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Ausbildungsfördergesetz Pflege4.

Die Förderung der praktischen Ausbildung zur Pflegefachperson an höheren Fachschulen und an Fachhochschulen (Pflegefachpersonen) richtet sich nach Art. 2–5 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege und der Gesundheitsgesetzgebung.

Art. 2 Zuständigkeit

Die Gesundheitsdirektion ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig. Beiträge und Zuschläge

Art. 3

Die Gesundheitsdirektion gewährt den Institutionen gemäss

Art. 35 Beiträge

Abs. 2 lit. a–c des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 20073 für die während eines Jahres erbrachten Leistungen in der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen.

Sie bemisst die Beiträge gemäss Art. 5 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege. Sie berücksichtigt dabei die jährlich erbrachten Leistungen der Institutionen und den Finanzhaushalt. Die Listenspitäler erhalten für die über den Soll-Wert-Vorgaben erbrachten Leistungen einen Zuschlag.

Die Beiträge werden in der zweiten Hälfte des Folgejahres ausbezahlt, erstmals im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung. Ausbildungsverpflichtung für Nichtlistenspitäler

Art. 4

Nichtlistenspitäler können mit der Gesundheitsdirektion eine Ausbildungsverpflichtung vereinbaren.

Die Vereinbarung richtet sich nach der Ausbildungsverpflichtung für Listenspitäler.

Die Beiträge für erbrachte Leistungen richten sich nach dieser Verordnung. -- 1 of 2 --

811.43 EV APIG

Art. 5 Begrenzung

Die Gesundheitsdirektion kann die Ausrichtung von Beiträgen jährlich begrenzen, insbesondere wenn der Finanzhaushalt dies erfordert.

Art. 6 Subventionen

Die Gesundheitsdirektion kann an Projekte zur Steigerung des Ausbildungspotenzials oder zur Verbesserung der Ausbildungsqualität Subventionen bis zu 100% der ungedeckten Kosten leisten.

Sie setzt eine Fachkommission ein, die sie bei der Prüfung der Gesuche berät, und ernennt deren Mitglieder.

Art. 7 Geltungsdauer Dauer wie das A

Diese Verordnung gilt ab Inkrafttreten während derselben usbildungsfördergesetz Pflege.