bindung mit
813.11
Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler (VPS)
Präambel
1 Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler 813.11 1. 1. 10 - 67 Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler (VPS) (vom 9. Dezember 2009)1 Der Regierungsrat, gestützt auf
Art. 64 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 20072 in Ver-
Art. 39 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. No-
vember 1962, beschliesst: A. Allgemeines Geltungsbereich
Art. 1 Diese Verordnung gilt für folgende psychiatrische Spitäler:
a. Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK), b. Kinderund Jugendpsychiatrischer Dienst des Kantons Zürich (KJPD), c. Psychiatriezentrum Rheinau (PZR), d. Integrierte Psychiatrie Winterthur (ipw). Aufgaben der Spitäler
Art. 2 Die Spitäler
a. dienen der regionalen und überregionalen psychiatrischen Ver- sorgung, b. unterstützen die Forschung und Lehre der Hochschulen, c. unterstützen die Ausbildung, die Weiterbildung und die Fortbildung in den Berufen des Gesundheitswesens. B. Organisationsgrundsätze Abteilungs- struktur
Art. 3 Die Spitäler führen in der Regel Abteilungen für grundund
solche für zusatzversicherte Patientinnen und Patienten. Leistungs- aufträge
Art. 4 Die Gesundheitsdirektion bestimmt die Einzelheiten der
Leistungsaufträge, die sie den Spitälern mit der Spitalliste erteilt.
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2 813.11 Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler Erweiterte Tätigkeits- bereiche
Art. 5 Im Rahmen der Zielsetzungen des Gesundheitsgesetzes2
können die Spitäler mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion über die staatlichen Leistungsaufträge hinaus weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge und die dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden. Führungs- struktur
Art. 6 1 Jedem Spital steht eine Gesamtleiterin oder ein Gesamtlei-
ter vor, der bzw. dem die operative Führung des Spitals obliegt. Sie oder er führt den Titel einer Spitaldirektorin bzw. eines Spitaldirektors. 2 Die Gesundheitsdirektion kann diese Führungskompetenz einem Gremium übertragen. Dieses besteht aus den Leiterinnen und Leitern der zentralen Organisationseinheiten sowie weiterer Bereiche, sofern es die betrieblichen Verhältnisse erfordern. Die Gesundheitsdirektion legt den Vorsitz fest. 3 Die Gesundheitsdirektion regelt im Übrigen die Grundsätze der Führungsstrukturen jedes Spitals nach seinen betrieblichen Erforder- nissen. Zentrale Dienste
Art. 7 Die Gesundheitsdirektion kann bestimmen, dass medizinische,
technische, kaufmännische oder administrative Dienste für mehrere Spitäler gemeinsam betrieben werden. Hausordnung
Art. 8 Die Spitäler erlassen Hausordnungen.
C. Spitalpersonal Honorare für Gutachten, Zeugnisse und Berichte
Art. 9 Für ärztliche Gutachten, Zeugnisse und Berichte und die
dazu erforderlichen Untersuchungen stellen die Spitäler Rechnung nach der Verordnung über Leistungen und Gebühren der kantonalen Spitäler. Die Rechnungsstellung erfolgt über die Spitalverwaltung. b. Aufteilung
Art. 10 1 Die Ärztin oder der Arzt erhält:
a. 40% des Rechnungsbetrags nach
Art. 9 oder
b. die ärztliche Leistungskomponente, wenn die Leistungen nach Tar- med verrechnet werden. 2 Der verbleibende Betrag fliesst der Betriebsrechnung zu. a. Rechnungs- stellung
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Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler 813.11 1. 1. 10 - 67 3 Die Gesundheitsdirektion kann den Anteil der Ärztin oder des Arztes a. für die Erstellung von Gutachten, insbesondere solche der Foren- sik, herabsetzen, b. für die Erstellung von Zeugnissen und Berichten bis auf 80% des Rechnungsbetrags erhöhen. Die Erhöhung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen nach Tarmed verrechnet werden. c. Gutachten- honorarpool
Art. 11 1 Die Gesundheitsdirektion kann einem Spital bewilligen,
den Anteil der Ärztinnen und Ärzte aus der Erstellung von Gutachten gemäss
Art. 10 nicht direkt auszuzahlen, sondern wie folgt zu verwenden:
a. 80–90% fliessen einem Gutachtenhonorarpool der Klinik zu, in der die betreffenden Honorare erwirtschaftet worden sind. b. Der Restbetrag fliesst einem Gutachtenhonorarpool des Spitals zu. 2 Für die Verwendung und Verteilung der Gelder gilt
Art. 5
bzw.
Art. 6 des Gesetzes über die ärztlichen Zusatzhonorare vom 12. Juni 2006
(ZHG)3 sinngemäss. Die Poolgelder können auch für Auszahlungen an Psychologinnen und Psychologen, die bei der Erstellung der Gutach- ten beteiligt waren, sowie an weitere nach ZHG3 honorarberechtigte Ärztinnen und Ärzte verwendet werden. Verantwortlich- keit
Art. 12 Bei Gutachten, die von Assistenzärztinnen und -ärzten ab-
gefasst werden, hat die Chefärztin oder der Chefarzt, die Leitende Ärztin oder der Leitende Arzt oder die Oberärztin oder der Oberarzt für das Gutachten einzustehen und dies durch Mitunterzeichnung zu bezeugen. Anstellungs- dauer von Klinik- direktorinnen und -direktoren
Art. 13 Die Klinikdirektorinnen und -direktoren der Psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich (PUK) und des Kinderund Jugendpsychiat- rischen Dienstes (KJPD) können von der Gesundheitsdirektion auf Gesuch hin ausnahmsweise und auf begrenzte Zeit über die Alters- grenze für Angestellte hinaus beschäftigt werden. D. Schlussbestimmungen Inkrafttreten
Art. 14
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
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4 813.11 Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler Übergangs- bestimmungen
Art. 15 Hat die Gesundheitsdirektion für ein Spital noch keine
Regelung gemäss
Art. 6 getroffen, gelten für dieses die im Anhang auf-
geführten Bestimmungen der bisherigen Verordnung über die kanto- nalen Krankenhäuser vom 28. Januar 1981. 1 OS 64, 891; Begründung siehe ABl 2009, 2474. 2 LS 810.1. 3 LS 813.14.
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5 Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler 813.11 1. 1. 10 - 67 Anhang Verordnung über die kantonalen Krankenhäuser (vom 28. Januar 1981) Übergangsrechtliche Weitergeltung von §§ 9–11, 14, 21–23 Krankenhaus- leitung
Art. 9 1 Die kantonalen Krankenhäuser werden in medizinischer
Hinsicht von Chefärzten, in den übrigen Belangen von Verwaltern geleitet. 2 Chefärzte und Verwalter sind einander im Range gleichgestellt. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Direktion des Gesund- heitswesens. Chefärzte
Art. 10 1 Chefärzte sind Ärzte, gegebenenfalls auch andere wissen-
schaftlich ausgebildete Fachkräfte, die den medizinischen Dienst eines ganzen Krankenhauses oder einzelner Bereiche leiten, ohne einem andern Arzt unterstellt zu sein. 2 Werden in einem Krankenhaus mehrere Chefärzte eingesetzt, sind sie einander gleichgestellt. 3 Die Chefärzte sind befugt, eine Chefärztekonferenz zu bestellen. Sie konstituiert sich selbst. Zu ihren Sitzungen ist in der Regel der Ver- walter beizuziehen. Verwalter
Art. 11 1 Der Regierungsrat wählt für jedes Krankenhaus einen
Verwalter, der in seinem Aufgabenbereich selbstständig ist. 2 In den grossen Krankenhäusern trägt er den Titel eines Verwal- tungsdirektors. Verantwortlich- keit des Chef- arztes
Art. 14 1 Der Chefarzt ist auf den ihm unterstellten Abteilungen für
die ärztliche Untersuchung, Behandlung und Betreuung der Patienten verantwortlich. 2 Er entscheidet in eigener Verantwortung über die anzuwenden- den diagnostischen und therapeutischen Methoden. 3 Er organisiert, leitet und kontrolliert, soweit es die Untersuchung und Behandlung betrifft, den Einsatz der Ärzte, der Praktikanten, des medizinisch-technischen Personals sowie des zugeteilten Pflegeperso- nals. 4 Er ist mit dem Verwalter zusammen für eine wirtschaftliche Betriebsführung besorgt.
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6 813.11 Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler Verantwortlich- keit des Verwal- ters
Art. 21 1 Der Verwalter ist für eine Betriebsführung nach bewähr-
ten wirtschaftlichen und organisatorischen Grundsätzen verantwort- lich. 2 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: a. das gesamte Rechnungswesen, b. die Anstellung und Entlassung des dem Angestelltenreglement un- terstellten Personals im Rahmen der ihm zustehenden Befugnisse, c. bei Assistenzärzten und Personal mit vermehrter Verantwortung, das fachlich dem Chefarzt untersteht, erfolgt die Anstellung auf Vorschlag des Chefarztes, d. der gesamte Einkauf im Rahmen der verfügbaren Kredite und der ihm zustehenden Kompetenzen, auf die Anträge der Chefärzte und der leitenden Organe ist angemessen Rücksicht zu nehmen, e. der Unterhalt der Gebäude und des Mobiliars im Rahmen der bestehenden Vorschriften, f. die verantwortliche Leitung der wirtschaftlichen, technischen und gegebenenfalls der landwirtschaftlichen Betriebe, g. der Erlass von organisatorischen Bestimmungen sowie von Dienst- und Hausordnungen, h. die Information des Personals. Verantwortlich- keit des Leiters des Pflege- dienstes
Art. 22 1 Der Leiter des Pflegedienstes ist verantwortlich für die
pflegerische Behandlung und Betreuung der Patienten. 2 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: a. die Organisation und Koordination des Pflegedienstes, b. die Auswahl des Pflegepersonals, c. die Aufteilung des ihm unterstellten Pflegepersonals auf die einzel- nen Abteilungen, d. die Kontrolle der Bettenbelegung, e. die Wahl des Pflegesystems, f. der Erlass von Richtlinien für die Pflege in Zusammenarbeit mit dem Chefarzt. Unterstellung
Art. 23 1 Der Leiter des Pflegedienstes ist administrativ dem Ver-
walter unterstellt. 2 Die Ärzte sind gegenüber dem Pflegepersonal weisungsberechtigt, soweit es die Untersuchung und Behandlung des Patienten betrifft.
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