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813.111.1

Verordnung der Gesundheitsdirektion über den Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO)

(vom 2. Dezember 2004)1

Präambel

Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO) 813.111.1

(VVo TaxO)11

(vom 2. Dezember 2004)1

Die Gesundheitsdirektion,

gestützt auf die Verordnung über Leistungen und Gebühren der kantonalen Spitäler (Taxordnung) vom 20. Oktober 20042,

verfügt:

Bemessung

der Grundtaxe

Taxen für von

einer Behörde

eingewiesene

Patientinnen

und Patienten

i_allgemeine_bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 16 Geltungsbereich Leistungen und G

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Verordnung über ebühren der kantonalen Spitäler (Taxordnung)2.

Art. 26 Begriffe

Als stationäre Behandlung gelten Aufenthalte im Spital von mindestens 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege. Aufenthalte im Spital von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird, sowie Aufenthalte im Spital bei Überweisung in ein anderes Spital und bei Todesfällen gelten ebenfalls als stationäre Behandlung.

Alle übrigen Behandlungen gelten als ambulante Behandlungen. Sonderleistungen

Art. 3 Bei allen Patientinnen und Patienten werden folgende Sonder-

leistungen zusätzlich verrechnet:

  1. Prothesen, soweit es sich nicht um Implantate Einstandspreis, zuzüglich handelt, alle Materialien und andere Bewirtschaftungs- Instrumente oder Gegenstände, die dem zuschlag von bis zu 20% Patienten mitgegeben werden, soweit nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. die Entschädigung für die Basisleistung abgegolten
  2. Bei Spitalaustritt mitgegebene Arzneimittel Publikumspreis oder sowie von der Patientin oder vom Patienten Einstandspreis, zuzüglich gewünschte Arzneimittel, die nicht im 20%, oder Herstellungs- Zusammenhang mit der Spitalbehandlung stehen kosten, zuzüglich 20%
  3. Fremdtransport Rechnungsbetrag -- 1 of 9 --

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  1. Transport und Transportbegleitung, soweit Die vom Spital nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. festgesetzten Preise die Entschädigung für die Basisleistung abgegolten
  2. Versäumte, unentschuldigte Konsultationen Fr. 60 bis Fr. 120, zuzüglich Kosten von Substanzen, die nicht wieder verwendet werden können
  3. Blutalkoholuntersuchungen

.00–18.00 Uhr Fr. 120

.00–08.00 Uhr Fr. 240

.6 Bereitstellung eines Geburtsscheins Gebühren gemäss Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen3, zuzüglich Bearbeitungsgebühr von Fr. 10

  1. Zeugnisse zuhanden des Arbeitgebers Fr. 15
  2. Zeugnisse und Gutachten, soweit nicht in nach Tarmed oder nach Pauschale enthalten den vom Spital festgesetzten oder empfohlenen Ansätzen
  3. Persönliche Sonderleistungen wie
  4. Kosten für Radiound Fernsehmiete, Die vom Spital Telekommunikationsdienstleistungen, festgesetzten Preise Aufbewahrung von Wertgegenständen
  5. Todesfallkosten nach Aufwand
  6. Reparaturen von persönlichen Gegenständen, Fr. 60 bis Fr. 120 pro Kleiderunterhalt usw. Stunde, zuzüglich Sachkosten
  7. Reinigung der persönlichen Wäsche Die vom Spital festgesetzten Preise
  8. Leistungen der Verwaltung und des Fr. 60 bis Fr. 120 pro Sozialdienstes wie Abklärung der Stunde Garantieverhältnisse, Übersetzungen, Ermitteln von Nachbetreuungsplätzen usw.
  9. 6 Instandstellung von Einrichtungen, die die Fr. 60 bis Fr. 120 pro Patientin oder der Patient beschädigt hat Stunde, zuzüglich Sachkosten
  10. Begleitung der Patientin oder des Patienten Fr. 60 pro Stunde an den Wohnort, zu Ämtern oder dergleichen
  11. sonstige Leistungen nach Aufwand -- 2 of 9 --

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  1. Schwangerschaftsgymnastik, Rückbildungs- Die vom Spital gymnastik und Babymassage festgesetzten Preise
  2. Kosmetische Behandlungen Die vom Spital festgesetzten Preise
  3. Alle weiteren Leistungen, für die keine Fr. 60 bis Fr. 120 pro Tarifpositionen in einem Tarifregelwerk Stunde, zuzüglich vorhanden sind Sachkosten Taxen für Begleitpersonen

Art. 4 Das Spital wird ermächtigt, die Taxen für Begleitpersonen

von Patientinnen und Patienten festzusetzen.

Art. 5 Schulunterricht

Der Schulunterricht wird den Schulgemeinden zu den Ansätzen der Bildungsdirektion verrechnet.

Art. 6 Kleinbeträge Spital können

Im Rechnungsverkehr zwischen Zahlungspflichtigen und dem Saldobeträge bis zu Fr. 20 ausgebucht werden. Beträge zu Gunsten des Zahlungspflichtigen können bei der Verwaltung des Spitals abgeholt werden. Ablehnung von Patientinnen oder Patienten

Art. 7 Bei fälligen Spitalforderungen wird die Aufnahme der Patien-

tin oder des Patienten abgesehen von Notfällen in der Regel abgelehnt. II. Allgemeine Bestimmungen für ambulante Behandlungen

Art. 8 Ambulant Basis

Das Spital verrechnet Leistungen der Kategorie ambulant Basis nach § 10 der Taxordnung2. Zusätzlich werden Sonderleistungen gemäss § 3 dieser Verordnung6 verrechnet. Ambulant Privat

Art. 9

Für Leistungen der Kategorie ambulant Privat gemäss § 11 der Taxordnung2 erhebt das Spital folgende prozentuale Zuschläge:

  1. für zürcherische Patientinnen und Patienten 20%
  2. für schweizerische Patientinnen und Patienten 40%
  3. für ausländische Patientinnen und Patienten 80%

Die Rechnungsstellung für die Beanspruchung einer honorarberechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich nach § 16 der Taxordnung2. -- 3 of 9 --

813.111.1 Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO) III. Allgemeine Bestimmungen für stationäre Behandlungen Taxarten stationäre Behandlung

Art. 10 Das Spital erhebt für stationäre Patientinnen und Patienten

in der Regel:

Art. 13 a. Grundtaxen (

Taxordnung2,

  1. Zusatztaxen und Taxen für weitere Leistungen (§§ 14 und 15 Taxordnung2,

Art. 16 c. Ärztliche Zusatzhonorare (

Taxordnung2,

  1. Taxen für Sonderleistungen (§ 17 Taxordnung2 gemäss § 3 dieser Verordnung6. Zusätzlich verrechenbare Grundleistungen

Art. 11 Besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen, die

im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung4 nicht in den allgemeinen Pauschalen enthalten sind (z. B. Transplantationen, Dialysen usw.), werden auch für Patientinnen und Patienten ohne obligatorische Krankenpflegeversicherung gesondert in Rechnung gestellt. Die Ansätze sind vom Spital so zu bemessen, dass die Vollkosten gedeckt sind. Interne Verlegung

Art. 12

Pauschalen mit Fallbezug werden je Patientin oder Patient und Spitalaufenthalt nur einmal erhoben.9

Die tagesbezogenen Pauschalen werden nach den Ansätzen der jeweiligen Fachabteilung verrechnet; am Verlegungstag wird der Ansatz der Abteilung mit der höheren Pauschale angewendet. Externe Verlegung

Art. 136 Bei einer Überweisung in ein anderes Spital und bei Auf-

nahmen von einem anderen Spital stellt das Spital seine Leistungen zu vollen stationären Ansätzen in Rechnung. IV. Besondere Bestimmungen für das Universitätsspital Zürich §§ 14–21.10

Art. 228

Art. 2310

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Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO) 813.111.1 IVa. Besondere Bestimmungen für das Kantonsspital Winterthur5 §§ 23 a–23 h.10

v_besondere_bestimmungen_fuer_die_psychiatrischen_kliniken V. Besondere Bestimmungen für die Psychiatrischen Kliniken

a_grundtaxe_stationaer A. Grundtaxe stationär

Art. 2411

Für Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gelten für alle Patientinnen und Patienten diejenigen Tarife, die für Zürcher Patientinnen und Patienten vertraglich vereinbart oder behördlich festgesetzt wurden (Standorttarif).

Für Leistungen, die im Rahmen der obligatorischen Unfall-, Militärund Invalidenversicherung erbracht werden, gelten die vertraglich vereinbarten Tarife. Liegt kein Vertrag vor, gelten die Pauschalen nach §§ 25–29 dieser Verordnung.

Für andere Leistungen gelten die Pauschalen nach §§ 25–29 dieser Verordnung.

Art. 257 Begriffe

Stationäre Patientinnen und Patienten werden wie folgt unterschieden:

  1. Als Akutpatientinnen und -patienten gelten Patientinnen und Patienten, die nicht unter lit. b fallen.
  2. Als psychiatrische Pflegepatientinnen und -patienten gelten Patientinnen und Patienten, die aufgrund einer ärztlichen Abklärung nur noch punktuell medizinisch-psychiatrischer Behandlung bedürfen und sich 30 Tage nach dieser Abklärung weiter in der psychiatrischen Einrichtung aufhalten. Elemente Grundtaxe Akutpatientinnen und -patienten

Art. 267 Die Grundtaxe für Akutpatientinnen und Patienten setzt

sich zusammen aus

  1. 9 Pauschalen,
  2. Zuschlag für 1:1-Betreuung,
  3. Arzneimittel über Fr. 1000 pro Abgabeeinheit zum Publikumspreis. -- 5 of 9 --

813.111.1 Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO)

Art. 2712 Pauschalen Zürcherische Patientinnen und Patienten Psychiatrische Universitäts

Die Pauschale beträgt (in Fr. pro Tag): Schweizerische Ausländische Patientinnen Patientinnen und und Patienten Patienten klinik Zürich (ohne Zentrum für Integrative) Psychiatrie und Klinik für Forensische Psychiatrie)

.–5. Aufenthaltstag 991 1 101 1 211 ab 6. Aufenthaltstag 630 700 770 Kinderund Jugendpsychiatrischer Dienst

.–60. Aufenthaltstag 1 331 1 479 1 626 ab 61. Aufenthaltstag 932 1 035 1 139 Integrierte Psychiatrie Winterthur mit Standorten Winterthur und Embrach

.–60. Aufenthaltstag 936 1 040 1 144 ab 61. Aufenthaltstag 655 728 801 Adoleszenzstation der Integrierten Psychiatrie Winterthur

.–60. Aufenthaltstag 1 331 1 479 1 626 ab 61. Aufenthaltstag 932 1 035 1 139 Zentrum für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich

.–60. Aufenthaltstag 720 800 880 ab 61. Aufenthaltstag 495 550 605

Bei Patientinnen und Patienten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (ohne Zentrum für Integrative Psychiatrie und Klinik für Forensische Psychiatrie) wird ab dem sechsten Aufenthaltstag zusätzlich pro Fall eine Fallteilpauschale verrechnet (in Fr. pro Fall): Zürcherische Schweizerische Ausländische Patientinnen Patientinnen Patientinnen und und und Patienten Patienten Patienten Fallteilpauschale 8 527 9 474 10 421 -- 6 of 9 --

Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO) 813.111.1 Bei aufeinanderfolgenden stationären Aufenthalten in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (ohne Zentrum für Integrative Psychiatrie und Klinik für Forensische Psychiatrie) wird nur dann ein neuer Fall eröffnet bzw. erneut eine Fallteilpauschale verrechnet, wenn zwischen zwei stationären Aufenthalten mehr als 30 Tage (einschliesslich Ausund Eintrittstag) liegen. Zuschlag

:1-Betreuung

Art. 28 Der Zuschlag für ärztlich verordnete 1:1-Betreuung beträgt

für 24 Stunden Fr. 1800. Grundtaxe psychiatrische Pflegepatientinnen und -patienten

Art. 29 Bei psychiatrischen Pflegepatientinnen und Patienten setzt

sich die Grundtaxe aus einer Teilpauschale für die Pflege, die von der psychiatrischen Klinik unter Einhaltung der für den Bereich der obligatorischen Sozialversicherungsgesetzgebung geltenden zwingenden Regelungen festgesetzt wird, sowie einer Teilpauschale für Unterkunft und Verpflegung von Fr. 140 zusammen. Zusätzlich verrechnet werden ärztliche Leistungen, Medikamente, Therapien sowie Therapieund

Art. 10 Pflegematerial entsprechend Hilflosenentschädigung in Re B. Zusatztaxe stationär

Taxordnung2. Individuelle Betreuungsleistungen können insbesondere bei Patientinnen und Patienten mit chnung gestellt werden.

Art. 3011 Zusatztaxe Zürcherische Patientinnen und Patienten Halbprivata Privatabteilung C. Taxen für Rechnungen

Die Zusatztaxen betragen (in Fr. pro Tag): Schweizerische Ausländische Patientinnen Patientinnen und und Patienten Patienten bteilung 350 350 370 450 450 470 Sonderleistungen zugezogener fremder Ärztinnen und Ärzte

Art. 31 Rechnungen von auf Wunsch der Patientin bzw. des Patien-

ten oder deren bzw. dessen Angehörigen oder gesetzlichen Vertreters zugezogene fremder Ärztinnen und Ärzten werden zusätzlich verrechnet. -- 7 of 9 --

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d_besondere_patientengruppen D. Besondere Patientengruppen

Art. 32 Gericht usw.) in die Klinik für Forensische

Für Personen, die von einer Behörde (Strafuntersuchungsund Strafvollzugsbehörde, Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich eingewiesen werden, wird je Patientin und Patient pro Tag eine Taxe von Fr. 1879 für die Sicherheitsabteilung, von Fr. 1500 für die Massnahmestation 80A und von Fr. 1276 für den übrigen Massnahmenvollzug verrechnet.12

Patientinnen oder Patienten, die von einer Behörde (Strafuntersuchungs-, Strafvollzugsund andere Behörde, Gerichte usw.) in eine andere psychiatrische Klinik eingewiesen werden, oder sich in einer anderen psychiatrischen Klinik im Massnahmenvollzug befinden, werden die Taxen für schweizerische Patientinnen und Patienten verrechnet. Für zürcherische Patientinnen und Patienten gelten die mit der Direktion der Justiz und des Innern vereinbarten Taxen. Tagesund Nachtpatientinnen und -patienten

Art. 3311 Patientinnen oder Patienten, die sich regelmässig nur tags-

über oder während der Nacht im Spital aufhalten, wird pro Aufenthaltstag bzw. pro Übernachtung eine Pauschale verrechnet. Die Pauschale beträgt (in Fr.):12 Zürcherische Schweizerische Ausländische Patientinnen Patientinnen Patientinnen und und und Patienten Patienten Patienten Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (ohne Zentrum für Integrative Psychiatrie und Klinik für Forensische Psychiatrie) Tagesklinik ganzer Tag 456 495 545 Tagesklinik halber Tag 238 270 298 Nachtklinik 348 395 435 Kinderund Jugendpsychiatrischer Dienst 665 700 770 Integrierte Psychiatrie Winterthur mit Standorten Winterthur und Embrach Tagesklinik ganzer Tag 585 650 715 Tagesklinik halber Tag 410 455 501 Zentrum für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich Tagesklinik ganzer Tag 456 495 545 Tagesklinik halber Tag 238 270 298 -- 8 of 9 --

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Art. 34 Ferienpatienten

Die Taxen für Personen, die sich während der Ferien der sie sonst betreuenden Personen im Spital aufhalten, betragen pro Tag Fr. 190. Zusätzlich verrechnet werden ärztliche Leistungen, Medikamente, Therapien sowie Therapieund Pflegematerial. VI. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 35 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung6 werden folgende Er-

lasse aufgehoben:

  1. Verfügung der Gesundheitsdirektion über den Vollzug der Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser vom 30. November 1994,
  2. Verfügung der Gesundheitsdirektion über die ab 1. Januar 1996 geltenden Taxen in den kantonalen Krankenhäusern vom 30. November 1995.

Art. 36 Inkrafttreten

Diese Verordnung6 tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.