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813.111

Verordnung über Leistungen und Gebühren der kantonalen Spitäler (Taxordnung)

(vom 20. Oktober 2004)1

Präambel

Taxordnung 813.111

(vom 20. Oktober 2004)1

Der Regierungsrat beschliesst:

Gebührenerhebung

i_allgemeine_bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Die kantonalen Spitäler, einschliesslich ambulanter Einrichtungen, erheben für ihre Leistungen Gebühren nach dieser Verordnung. Vorbehalten bleiben:

  1. Regelungen im Bereich der obligatorischen Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes,
  2. Vereinbarungen zwischen der Gesundheitsdirektion und Versicherern, Amtsstellen oder anderen Taxgaranten.

Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden4 kommt ergänzend zur Anwendung. Patientinnen und Patienten

Art. 2

Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die in einem kantonalen Spital behandelt werden. Ihnen gleichgestellt sind Personen, die sich auf Grund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in einem kantonalen Spital aufhalten oder dort im Rahmen eines Massnahmenvollzugs gemäss StGB6 behandelt werden.

Als Behandlung gelten alle medizinischen, pflegerischen und betreuerischen Massnahmen zur Untersuchung und Therapie. Patientengruppen

Art. 3

Die Patientinnen und Patienten werden nach ihrem Wohnsitz wie folgt unterschieden:

  1. Zürcherische Patientinnen und Patienten sind Personen, die zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder die wirtschaftliche Hilfe gemäss dem Sozialhilfegesetz beanspruchen können.
  2. Schweizerische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in anderen Kantonen. Diesen gleichgestellt sind Personen im Geltungsbereich von Art. 95a KVG7. Die Gleichstellung erfolgt nur für die in der genannten Bestimmung vorgesehenen Leistungen und nur so weit, als sie im Anwendungsbereich dieser Verordnung liegen. -- 1 of 8 --

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  1. Ausländische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland, die nicht unter lit. b Satz 2 fallen. Massgebend ist der Wohnsitz zu Beginn der ambulanten Behandlung oder des Aufenthaltes im Spital.

Art. 4 Vollkosten

Die Vollkosten im Sinne dieser Verordnung entsprechen den durchschnittlichen Fallkosten in der allgemeinen Abteilung. Sie setzen sich zusammen aus:

  1. den Betriebskosten, bestehend aus dem Personalaufwand und dem Sachaufwand ohne Investitionen; die Kosten der Nebenbetriebe werden nicht mit einbezogen,
  2. den Investitionskosten, bestehend aus Verzinsung und Abschreibungen,
  3. den Kosten für Lehre und Forschung, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden.

Sie können innerhalb eines Spitals nach medizinischen Fachgebieten oder Fallgruppen differenziert werden. II. Leistungskategorien

Art. 5 Behandlungsart

Die Behandlung der Patientinnen und Patienten erfolgt ambulant oder stationär. Die Unterscheidung erfolgt grundsätzlich nach der für die Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geltenden Regelung. Ambulante Behandlung

Art. 6

Bei ambulanter Behandlung erbringt das Spital Basisleistungen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ambulant Basis).

Das Spital kann Zusatzleistungen anbieten, die über die Standards von Abs. 1 hinaus gehen oder für die keine Standards bestehen (ambulant Privat). Stationäre Behandlung

Art. 7

In der allgemeinen Abteilung erbringt das Spital Basisleistungen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

Es bestimmt die zur Verfügung gestellte Infrastruktur sowie Zeitpunkt und Ablauf der Behandlung im Rahmen der Vorschriften der Gesundheitsund Patientengesetzgebung. Die Patientinnen und Patienten haben insbesondere keinen Anspruch auf Arztund Zimmerwahl.

  1. Allgemeine Abteilung -- 2 of 8 --

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  1. Halbprivate und private Abteilung

Art. 8

In den halbprivaten und privaten Abteilungen bietet das Spital den Patientinnen und Patienten Zusatzleistungen an wie bei Unterkunft und Verpflegung, der Behandlung oder im administrativen Bereich.

Patientinnen und Patienten der halbprivaten Abteilung haben in der Regel Anspruch auf

  1. Unterbringung in einem Zweierzimmer,
  2. Behandlung durch die Leitende Ärztin oder den Leitenden Arzt oder eine andere Fachärztin oder einen anderen Facharzt mit entsprechender Berechtigung; sie haben keinen Anspruch auf Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt.

Patientinnen und Patienten der Privatabteilung haben in der Regel Anspruch auf

  1. Unterbringung in einem Einerzimmer,
  2. Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt oder eine Stellvertretung mit entsprechender Berechtigung. Weitere Leistungen

Art. 9 In den Bereichen der ambulanten und stationären Versor-

gung können weitere Leistungen angeboten werden. III. Festlegung der Taxen Ambulante Behandlung

Art. 10

Für Behandlungen der Kategorie ambulant Basis verrechnet das Spital seine Leistungen nach folgenden Regelwerken:

  1. TARMED für die darin definierten Leistungen,
  2. weitere vom Bundesrat genehmigte Regelwerke, insbesondere solche für zahnärztliche Behandlung, Physio-, Ergound Logotherapie, Ernährungsberatung, Diabetesberatung, Stillund Stomaberatung sowie ambulante Pflege, Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände.

Von diesen Regelwerken nicht erfasste Leistungen werden wie jene Leistungen verrechnet, denen sie nach Anforderungen und Aufwand am nächsten kommen.

Es kommen die im Bereich der Unfall-, Invalidenund Militärversicherung geltenden Taxpunkte und Taxpunktwerte zur Anwendung.

Für Behandlungen von schweizerischen und ausländischen Patientinnen und Patienten gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und c werden auf den Taxen Zuschläge von 20% erhoben.

  1. Ambulant Basis -- 3 of 8 --

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  1. Ambulant Privat

Art. 11

Für Zusatzleistungen nach § 6 Abs. 2 erhebt das Spital Zusatztaxen.

Die Zusatztaxen werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt. Sie können nach Patientengruppen gemäss § 3 abgestuft werden.

Die Rechnungstellung für die Beanspruchung einer honorarberechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich nach § 16. Stationäre Behandlung

Art. 12

Für stationäre Behandlungen werden in der Regel Pauschalen verrechnet.

Die Taxen können nach Spital, Abteilungen innerhalb des Spitals, medizinischen Fachgebieten, Fallgruppen sowie nach Patientengruppen gemäss § 3 abgestuft werden.

Die Kosten für Behandlungen auf einer Intensivpflegestation, für Implantate, für Medikamente sowie für weitere besondere diagnostische, pflegerische oder therapeutische Leistungen können getrennt in Rechnung gestellt werden, soweit sie nicht in den Pauschalen enthalten sind.

Bei besonders aufwendigen Behandlungen, deren Kosten wesentlich von den durchschnittlichen Fallkosten abweichen, können ganz oder teilweise Einzelleistungen nach den Regeln und Grundsätzen von §§ 10 und 11 verrechnet oder Spezialpauschalen festgelegt werden.

Art. 13 b. Grundtaxe

Bei der stationären Behandlung erhebt das Spital eine Grundtaxe.

Bei zürcherischen Patientinnen und Patienten deckt die Grundtaxe die Vollkosten im Sinne von § 4 ohne die Kosten für Lehre und Forschung.

Bei Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird zürcherischen Patientinnen und Patienten der halbprivaten und privaten Abteilung von der Grundtaxe ein Betrag abgezogen, der dem Anteil entspricht, den die öffentliche Hand gemäss Bundesrecht bei der stationären Spitalbehandlung in Halbprivatund Privatabteilungen übernehmen muss.

Für Behandlungen von schweizerischen und ausländischen Patientinnen und Patienten beträgt die Grundtaxe maximal 200% der Vollkosten im Sinne von § 4.

  1. Grundsatz -- 4 of 8 --

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Art. 14 c. Zusatztaxen

Für Zusatzleistungen gemäss § 8 erhebt das Spital Zusatztaxen.

Die Zusatztaxen werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt.

Die Rechnungstellung für die Beanspruchung einer honorarberechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich nach § 16. Taxen für weitere Leistungen

Art. 15 Die Taxen für Leistungen gemäss § 9 werden vom Spital

nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt. Sie können nach Patientengruppen gemäss § 3 abgestuft werden. Ärztliche Zusatzhonorare

Art. 16

Ambulante Privatpatientinnen und Privatpatienten sowie stationäre Patientinnen und Patienten der Halbprivatund Privatabteilungen schulden für die Beanspruchung einer honorarberechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes ein Zusatzhonorar.

Das Zusatzhonorar wird nach den Bestimmungen des Privatrechts vereinbart oder festgelegt.

Die Gesundheitsdirektion kann Empfehlungen über die Zusatzhonorare, insbesondere über ihre Obergrenze, erlassen. Sonderleistungen

Art. 17 Für Sonderleistungen wie besondere Transporte oder Be-

richte und Gutachten für private Auftraggeber sowie für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse erhebt das Spital Taxen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen. Besondere Patientengruppen

Art. 18

Das Spital verrechnet für gesunde Neugeborene auf der Wöchnerinnenabteilung keine Taxen.

Für Pflegepatientinnen und -patienten werden neben den Taxen für die Behandlung kostendeckende Taxen für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung erhoben.

Das Spital erhebt kostendeckende Taxen für Personen, die

  1. von einer Behörde eingewiesen worden sind,
  2. sich regelmässig nur tagsüber oder während der Nacht im Spital aufhalten,
  3. sich während der Ferien der sie sonst betreuenden Personen im Spital aufhalten,
  4. Patientinnen oder Patienten begleiten. Einund Austrittstag

Art. 19 Das Spital stellt die Einund Austrittstage bei stationärer

Behandlung zu vollen Ansätzen in Rechnung. -- 5 of 8 --

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Art. 20 Übertritt Halbprivat- Leistungska Die Taxen d

Beim Übertritt einer Patientin oder eines Patienten in die oder Privatabteilung verrechnet das Spital die für die neue tegorie geltenden Taxen in der Regel vom Eintrittstag an. er höheren Kategorie werden angemessen ermässigt, soweit die Zusatzleistungen aus betrieblichen Gründen erst mit Verspätung zur Verfügung gestellt werden. Verzug und Urlaub

Art. 21 Behandes

Tritt eine Patientin oder ein Patient die vereinbarte lung nicht termingerecht an oder nimmt sie oder er während d Spitalaufenthalts Urlaub, so verrechnet das Spital die Taxen für die versicherte Kategorie für höchstens drei Tage.

Bei Urlaub werden Ausund Wiedereintrittstag zu vollen Ansätzen verrechnet.

Art. 22 Taxermässigung Abteilungen ange

Das Spital kann die Taxen für Leistungen der allgemeinen messen ermässigen, wenn sie für eine Patientin oder einen Patienten eine besondere Härte bedeuten würden. Das Spital berücksichtigt ihre oder seine Einkommensund Vermögensverhältnisse sowie die Leistungen von Sozialversicherungen und der öffentlichen Sozialhilfe. IV. Aufnahme von Patientinnen und Patienten

Art. 23 Grundsatz

Das Spital gewährt zürcherischen Patientinnen oder Patienten sowie Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in einem Kanton, dem gegenüber sich der Kanton Zürich vertraglich zur Versorgung seiner Bevölkerung verpflichtet hat, bei der Aufnahme den Vorrang. Vorbehalten bleibt die Aufnahmepflicht nach dem Gesundheitsgesetz.

Es nimmt andere Patientinnen oder Patienten auf, soweit es die räumlichen und personellen Verhältnisse gestatten.

Das Spital behandelt ausländische Patientinnen oder Patienten in der Regel in der Privatabteilung oder in der Taxkategorie ambulant Privat. Aufnahmeformalitäten

Art. 24

Bei der Aufnahme legt die Patientin oder der Patient folgende Unterlagen vor:

  1. einen Personalausweis oder einen gleichwertigen Ausweis,
  2. die unterzeichnete Eintrittserklärung mit der Angabe, in welcher Leistungskategorie die Behandlung erfolgen soll,
  3. das Zeugnis der einweisenden Ärztin oder des einweisenden Arztes, ausser in Notfällen, -- 6 of 8 --

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  1. bei stationärer Behandlung eine vorbehaltlose Kostengutsprache eines Versicherers, einer Amtsstelle oder eines anderen von der Gesundheitsdirektion anerkannten Garanten,
  2. soweit nach den Umständen möglich, eine schriftliche Bestätigung der Patientin oder des Patienten, dass sie oder er über die von ihr oder ihm persönlich zu übernehmenden voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Kenntnis gesetzt wurde.

Werden diese Unterlagen bei der Aufnahme nicht vorgelegt oder bei Notfällen nicht innert fünf Arbeitstagen nachgereicht, kann das Spital eine unverzinsliche Sicherstellung im Umfang des mutmasslichen Rechnungsbetrages verlangen.

Die Kosten für die Abklärungen des Spitals werden den Patientinnen oder Patienten nach § 1 Abs. 2 in Rechnung gestellt.

Das Spital ist berechtigt, bei den Gemeinden Auskünfte zur Feststellung des Wohnsitzes von Patientinnen oder Patienten einzuholen. Zürcherische Gemeinden dürfen für die Erteilung der Auskünfte keine Gebühren erheben.

v_taxbezug V. Taxbezug

Art. 25 Taxschuldner

Die Taxen werden geschuldet:

  1. von der Patientin oder vom Patienten,
  2. von Taxgaranten,
  3. von Dritten für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht wurden.

Art. 269 Solidarhaftung

Neben der Patientin oder dem Patienten haften dem Spital solidarisch:

  1. der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatte,
  2. die Inhaber der elterlichen Sorge,
  3. die Person, die mit der Patientin oder dem Patienten in tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebt. Fälligkeit, Verrechnung und Verjährung

Art. 27

Die Fälligkeit der Taxforderung und die Verzugszinse richten sich nach § 29 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2.

Die Taxschuldnerin oder der Taxschuldner darf eine Forderung nicht mit der Taxforderung des Spitals verrechnen.

Die Taxforderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren ab dem Datum der Rechnungstellung.

Die Bestimmungen des Obligationenrechts5 über Abtretung und Schuldübernahme sind anwendbar. -- 7 of 8 --

813.111 Taxordnung VI. Verschiedene Bestimmungen

Art. 28 Taxverträge

Die Gesundheitsdirektion kann mit Versicherern, Amtsstellen und andern Taxgaranten Verträge abschliessen, in denen von dieser Verordnung abgewichen wird.

Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat, soweit dieser nichts anderes bestimmt.

Art. 29 Vollzug

Die Gesundheitsdirektion vollzieht diese Verordnung. Sie bestimmt insbesondere die Einzelheiten bei der Berechnung der Taxen.

Art. 30 Rechtsmittel Gesundheitsdir Aufhebung

Gegen die Taxfestsetzung durch das Spital kann bei der ektion Rekurs erhoben werden. bisherigen Rechts

Art. 31 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende

Erlasse aufgehoben:

  1. Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser vom 1. April 1992,
  2. Taxordnung für das Kantonsspital Winterthur vom 24. September 2003.

Art. 32 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung8 durch den Kantonsrat. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. November 2006 (OS 62, 462) Bis zur Aufhebung des Gesetzes über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare3 gilt § 26 lit. c sinngemäss für eine Person, die mit der Patientin oder dem Patienten in registrierter Partnerschaft lebt.