Die kantonalen Spitäler, einschliesslich ambulanter Einrichtungen, erheben für ihre Leistungen Gebühren nach dieser Verordnung. Vorbehalten bleiben:
- Regelungen im Bereich der obligatorischen Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes,
- Vereinbarungen zwischen der Gesundheitsdirektion und Versicherern, Amtsstellen oder anderen Taxgaranten.
Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden4 kommt ergänzend zur Anwendung. Patientinnen und Patienten