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813.12

Verordnung über die Spitalräte (SRV)

Präambel

über die Spitalräte (SRV)

(vom 26. Januar 2022)1, 2

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 9 Ziff. 1 und 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Univer-

sitätsspital Zürich vom 19. September 20053, §§ 8 Ziff. 1 und 9 Abs. 2

des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur vom 19. September

Art. 8 20054,

lit. a des Gesetzes über die Psychiatrische Universitätsklinik

Art. 7 vom 11. September 20175 und Psychiatrie Winterthur – Zürcher

lit. a des Gesetzes über die Integrierte Unterland vom 29. Oktober 20186, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich Zürich, des Kant

Die Verordnung gilt für die Spitalräte des Universitätsspitals onsspitals Winterthur, der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland.

Art. 2 Wahl

Bei der Wahl der Mitglieder des Spitalrates stellt der Regierungsrat sicher, dass im Spitalrat Fähigkeiten in folgenden Bereichen vorhanden sind:

  1. Führung eines grösseren Unternehmens, vorzugsweise eines Spitals,
  2. Medizin,
  3. Pflege,
  4. Finanzen.

Die weiteren sicherzustellenden Fähigkeiten richten sich nach den strategischen Herausforderungen des Spitals im Zeitpunkt der Wahl. Sie können insbesondere folgende Bereiche betreffen:

  1. Personalführung und Personalentwicklung,
  2. Digitalisierung,
  3. Recht,
  4. Kommunikation,
  5. Medizinaltechnik und Pharmazie,
  6. Bauund Immobilienmanagement,
  7. Forschung und Lehre.
  8. Fähigkeiten -- 1 of 4 --
  9. Ausgewogenheit

Art. 3 Der Regierungsrat achtet auf eine ausgewogene Vertretung

der Geschlechter und eine altersmässige Durchmischung der Mitglieder.

Art. 4 c. Vorbereitung

Die Gesundheitsdirektion bereitet die Wahl der Mitglieder des Spitalrates vor. Sie hört die Präsidentin oder den Präsidenten des jeweiligen Spitalrates vorgängig an. Amtszeitbegrenzung

Art. 5

Die Amtszeit eines Mitglieds des Spitalrates beträgt längstens zwölf Jahre.

Sie endet spätestens mit Vollendung des 75. Altersjahres.

Art. 6 Mitglieder

Die Mitglieder des Spitalrates erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben.

Sie wahren die Interessen des Spitals unter Berücksichtigung der Interessen des Kantons.

  1. weitere Beschäftigungen

Art. 7 Die Mitglieder des Spitalrates üben keine weiteren Beschäf-

tigungen aus, die sich aufgrund der zeitlichen Belastung oder von Interessenkonflikten nicht mit der Funktion als Mitglied des Spitalrates vereinbaren lassen.

  1. Interessenbindungen und Interessenkonflikte

Art. 8

Die Mitglieder des Spitalrates legen in einem öffentlich zugänglichen Register offen:

  1. Beschäftigungen bei Dritten oder für Dritte in einem Anstellungsoder längerfristigen Mandatsverhältnis oder als Mitglied eines Organs,
  2. Ausübung öffentlicher Ämter,
  3. Beteiligungen über 10% an Dritten, die als Leistungserbringer für das Spital oder als Leistungsfinanzierer, Konkurrenten oder Leistungsabnehmer des Spitals infrage kommen,
  4. andere längerfristige Interessenbindungen, die zu einem Interessenkonflikt führen können.

Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

Bei einem Interessenkonflikt tritt das Mitglied in den Ausstand.

Art. 9 d. Vergütung

Die Vergütung der Mitglieder des Spitalrates setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Grundvergütung, abgestuft für das Präsidium, das Vizepräsidium und die übrigen Mitglieder,
  2. Vergütung pro Sitzung des Spitalrates,
  3. Vergütung für die Mitwirkung in einem Ausschuss, abgestuft für die vorsitzende Person und die übrigen Mitglieder.
  4. Pflichten -- 2 of 4 --

Der Regierungsrat legt die Vergütungsansätze im Wahlbeschluss fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die zeitliche Belastung der Mitglieder, die inhaltlichen Anforderungen und die Grösse des Spitals.

Der Spitalrat regelt die Entschädigung für Spesen in einem Reglement.

Vergütung und Spesen gehen zulasten des Spitals.

  1. Abberufung und Einstellung im Amt

Art. 10

Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verfehlungen kann der Regierungsrat ein Mitglied des Spitalrates abberufen.

In dringlichen Fällen kann die Gesundheitsdirektion ein Mitglied des Spitalrates vorübergehend im Amt einstellen. Information der Gesundheitsdirektion

Art. 11

Der Spitalrat lässt der Gesundheitsdirektion alle Informationen zukommen, die sie benötigt, um folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. Vertretung des Kantons als Eigentümer des Spitals,
  2. Vertretung des Regierungsrates als Inhaber der allgemeinen Aufsicht über das Spital,
  3. gesundheitspolizeiliche Aufsicht.

Er stellt der Gesundheitsdirektion nach Durchführung einer Spitalratssitzung das Sitzungsprotokoll zu. Das Protokoll untersteht dem Amtsgeheimnis.

Er informiert die Gesundheitsdirektion umgehend über Vorkommnisse von besonderer Tragweite oder von politischer Bedeutung.

Zwischen der Gesundheitsdirektion und dem Spitalrat finden regelmässig Besprechungen über den Stand und die Entwicklungen des Spitals sowie die Umsetzung der Eigentümerstrategie statt.

Die Gesundheitsdirektion informiert den Spitalrat über politische Entwicklungen, die das Spital betreffen.

Art. 12 Evaluation Jahre in Zu

Der Spitalrat evaluiert seine Tätigkeit mindestens alle vier sammenarbeit mit externen Expertinnen und Experten.

Art. 13 Aufsicht

Im Rahmen der allgemeinen Aufsicht können der Regierungsrat und die Gesundheitsdirektion vom Spitalrat Auskunft verlangen und Unterlagen einfordern.

Bestehen Hinweise auf Unregelmässigkeiten, können der Regierungsrat und die Gesundheitsdirektion die Rechtmässigkeit der Handlungen des Spitals überprüfen und die Herstellung des rechtmässigen Zustandes verlangen. -- 3 of 4 --

Im Falle der Handlungsunfähigkeit des Spitalrates trifft der Regierungsrat die erforderlichen Vorkehrungen.