Lexipedia

813.15

Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)

(vom 19. September 2005)1

Präambel

Gesetz

über das Universitätsspital Zürich (USZG)

(vom 19. September 2005)1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 14. Januar

20032 und in denjenigen der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 7. Juni 2005,

beschliesst:

Rechtspersönlichkeit

Zuständigkeit

des Kantonsrates

Zusammensetzung

Zusammensetzung

Arbeitsverhältnisse

Dotationskapital und

weitere Mittel

Rechnungslegung

Betriebsübernahme

Eröffnungsbilanz

II. 1 Auf den Zeitpunkt der Übertragung der Bauten und Anlagen

auf das Universitätsspital legt der Regierungsrat für dieses eine Eröffnungsbilanz mit einer Eigenkapitalquote von höchstens 60% fest.

2 Die auf das Universitätsspital übergehenden Werte werden bis

zum Erreichen dieser Eigenkapitalquote, höchstens aber bis zum Buchwert, als Dotationskapital eingebracht oder der Reserve zugewiesen.

Im Übrigen werden sie gegen eine Darlehensforderung des Kantons

übertragen.

-- 11 of 13 --

Verzinsung und

Amortisation

III. 1 Das Darlehen gemäss Ziff. II Abs. 2 wird zum internen Zinssatz des Kantons verzinst.

2 Die jährliche Amortisation des Darlehens hat mindestens dem

Wertverlust der Bauten und Anlagen bei Anwendung branchenüblicher

Abschreibungssätze zu entsprechen. Darüber hinausgehende Amortisationen sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf

Ende eines Monats möglich.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Juli 2021 (OS 76, 612)

Das Universitätsspital führt das neue Anstellungsund Vergütungs-

system gemäss §§ 13 Abs. 3, 14 und 17 kostenneutral ein.

1_abschnitt_grundlagen 1. Abschnitt: Grundlagen20

Art. 1 Unter dem Namen «Universitätsspital Zürich» besteht eine

Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zürich.

Art. 2 Zweck

Das Universitätsspital20

  1. dient der überregionalen medizinischen Versorgung,
  2. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen,
  3. unterstützt die Aus-, Weiterund Fortbildung in Berufen des Gesundheitswesens. Leistungsaufträge

Art. 312

Die Festlegung der medizinischen Leistungsaufträge für das Universitätsspital richtet sich nach den Bestimmungen des Spitalplanungsund -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 20119.

Der Regierungsrat kann weitere Leistungsaufträge festlegen. Leistungsmengen, Preise und Modalitäten werden in Leistungsvereinbarungen zwischen dem Universitätsspital und den zuständigen Direktionen des Regierungsrates vereinbart.

Das Universitätsspital kann weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge und die dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden. §§ 4 und 5.13 Zusammenarbeit mit Hochschulen

Art. 6 Zürich

Das Universitätsspital schliesst mit der Universität einen Vertrag über Forschungsund Lehrleistungen ab, die es im Gesundheitsbereich erbringt. Der Regierungsrat kann weitere Hochschulen bezeichnen, mit denen das Universitätsspital entsprechende Verträge abschliessen muss. -- 1 of 13 --

Im Übrigen regelt das Universitätsspital seine Zusammenarbeit mit Hochschulen selbstständig. Auslagerungen, Beteiligungen und Gesellschaftsgründungen

Art. 720 Das Universitätsspital kann unter Berücksichtigung von §§ 3

Abs. 3, 9 c lit. b sowie 22 Abs. 4 und 5

  1. Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten überführen,
  2. sich an anderen Unternehmen beteiligen,
  3. privatrechtliche Gesellschaften gründen.

2_abschnitt_kantonale_behoerden 2. Abschnitt: Kantonale Behörden20

Art. 820

Der Kantonsrat

  1. übt die Oberaufsicht aus,
  2. beschliesst über die Erhöhung oder Senkung des Dotationskapitals und über die Bereitstellung weiterer Mittel gemäss § 16 Abs. 2,
  3. 12 genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Verwendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts,
  4. genehmigt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der einzelnen Mitglieder des Spitalrates,
  5. genehmigt die Eigentümerstrategie und den Bericht über deren Umsetzung,
  6. genehmigt Auslagerungen, wenn der Wert des einzelnen Vorgangs % des Eigenkapitals des Universitätsspitals übersteigt,
  7. genehmigt Beteiligungen und Gesellschaftsgründungen, wenn
    1. der Wert des einzelnen Vorgangs 7% des Eigenkapitals des Universitätsspitals übersteigt oder
    2. der Wert des einzelnen Vorgangs zusammen mit den weiterhin gehaltenen Beteiligungen 20% des Eigenkapitals übersteigt.

Beschlüsse über die Genehmigung von Auslagerungen im Umfang von mehr als 4 Mio. Franken unterstehen dem fakultativen Referendum. Zuständigkeit des Regierungsrates

Art. 920

Der Regierungsrat legt die Eigentümerstrategie für das Universitätsspital fest. Diese macht dem Spital Vorgaben insbesondere in folgenden Bereichen:

  1. strategische Schwerpunkte,
  2. Unternehmensorganisation und Unternehmenskultur,
  3. Personalpolitik,
  4. Qualität,
  5. Eigentümerstrategie -- 2 of 13 --
  6. finanzielle Zielund Eckwerte, insbesondere zum Eigenkapital, zur Rendite und zur zulässigen Verschuldung,
  7. Infrastrukturund Investitionsplanung, insbesondere betreffend Immobilien und Informationsund Kommunikationstechnologie,
  8. Auslagerungen, Beteiligungen und Gesellschaftsgründungen,
  9. Risikomanagement,
  10. Berichterstattung, Information und Kommunikation,
  11. Nachhaltigkeit, Kreislaufwirtschaft und Klimaneutralität.

Der Regierungsrat überprüft die Eigentümerstrategie mindestens alle vier Jahre und führt sie nach.

Er beschliesst jährlich einen von der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion erstellten Bericht über die Umsetzung der Eigentümerstrategie.

  1. Leistungen und Mittel

Art. 9a19 Der Regierungsrat

  1. erteilt Leistungsaufträge gemäss § 3 Abs. 1 und 2,
  2. entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragsparteien endgültig über Leistungsvereinbarungen gemäss § 3 Abs. 2 und über Zusammenarbeitsverträge gemäss § 6 Abs. 1,
  3. beantragt dem Kantonsrat die Erhöhung oder Senkung des Dotationskapitals und die Bereitstellung weiterer Mittel gemäss § 16 Abs. 2,
  4. beschliesst über die Verwendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts.

Art. 9b19 c. Wahlen

Der Regierungsrat wählt die Präsidentin, den Präsidenten oder zwei Personen als Co-Präsidium sowie die weiteren Mitglieder des Spitalrates und legt deren Vergütung fest.

  1. Genehmigungen

Art. 9c19 Der Regierungsrat

  1. genehmigt das Spitalstatut,
  2. genehmigt Beteiligungen und Gesellschaftsgründungen, deren Wert

% des Eigenkapitals des Universitätsspitals übersteigt, soweit die Genehmigung nicht in die Zuständigkeit des Kantonsrates fällt,

  1. beantragt dem Kantonsrat die Genehmigung von Auslagerungen, Beteiligungen und Gesellschaftsgründungen gemäss § 8 Abs. 1 lit. f und g,
  2. beantragt dem Kantonsrat die Genehmigung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung.

Art. 9d19 e. Aufsicht Universitäts

Der Regierungsrat übt die allgemeine Aufsicht über das spital aus. -- 3 of 13 --

3_abschnitt_organisation 3. Abschnitt: Organisation19

a_allgemeines A. Allgemeines19

Art. 9e19 Organe

Die Organe des Universitätsspitals sind der Spitalrat und die Spitaldirektion.

Art. 9f19 Grundsätze

Das Universitätsspital organisiert sich nach folgenden Grundsätzen:

  1. Berücksichtigung der strategischen Ausrichtung und der operativen Bedürfnisse,
  2. klare Umschreibung und Abgrenzung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Organisationseinheiten und ihrer Leitungen,
  3. Einhaltung einer angemessenen Führungsspanne der Vorgesetzten,
  4. Ausschluss von hierarchieübergreifenden Doppelfunktionen,
  5. umfassende Weisungs-, Kontrollund Sanktionsbefugnisse der Leitung einer Organisationseinheit gegenüber den Mitarbeitenden dieser Einheit.

Der Regierungsrat regelt die Befugnisse gemäss Abs. 1 lit. e bei Personen, die im oder für das Universitätsspital tätig, aber bei Dritten angestellt sind. Organisationsreglement

Art. 9g19

Die Leitung einer Organisationseinheit regelt in einem Reglement

  1. die organisatorische Gliederung der Einheit,
  2. die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten innerhalb der Einheit und innerhalb des Leitungsorgans der Einheit.

Das Reglement untersteht der Genehmigung der übergeordneten Organisationseinheit.

b_spitalrat B. Spitalrat20

Art. 1020 Der

Der Spitalrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Regierungsrat bestimmt die Mitgliederzahl.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Regierungsrat regelt Wahl und Abberufung.

Der Spitalrat wird von einer Präsidentin, einem Präsidenten oder einem Co-Präsidium aus zwei Personen geleitet. -- 4 of 13 --

Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates sowie ein Mitglied des Universitätsrates sind im Spitalrat mit beratender Stimme vertreten.

Die Spitaldirektion nimmt in der Regel an den Sitzungen des Spitalrates mit beratender Stimme teil und hat das Antragsrecht. Interessenkonflikte und Interessenbindungen

Art. 10a19

Die Mitglieder des Spitalrates üben keine anderen Beschäftigungen aus, die sich wegen zeitlicher Belastung oder Interessenkonflikten nicht mit der Funktion als Mitglied des Spitalrates vereinbaren lassen.

Sie legen weitere berufliche Beschäftigungen, die Ausübung von öffentlichen Ämtern und Interessenbindungen in einem öffentlich zugänglichen Register offen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 1120 Aufgaben

Der Spitalrat ist das strategische Führungsorgan des Universitätsspitals.

Er ist verantwortlich für die Erfüllung der Leistungsaufträge und die Umsetzung der Eigentümerstrategie.

Art. 11a19 b. Planung

Der Spitalrat

  1. legt die Unternehmensstrategie unter Beachtung der Eigentümerstrategie fest und erteilt der Spitaldirektion die für die Umsetzung erforderlichen Weisungen,
  2. beschliesst den Entwicklungsund Finanzplan,
  3. legt die Infrastrukturund Investitionsplanung fest.
  4. Leistungen und Mittel

Art. 11b19 Der Spitalrat

  1. beantragt dem Regierungsrat die Erteilung von Leistungsaufträgen gemäss § 3 Abs. 1 und 2,
  2. schliesst Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktionen des Regierungsrates ab,
  3. regelt die Zusammenarbeit mit Hochschulen und schliesst dazu Verträge ab,
  4. legt die weiteren Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 fest,
  5. beantragt dem Regierungsrat die Verwendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts,
  6. beantragt dem Regierungsrat die Erhöhung oder Senkung des Dotationskapitals und die Bereitstellung weiterer Mittel gemäss § 16 Abs. 2,
  7. beschliesst über Auslagerungen, Beteiligungen und Gesellschaftsgründungen gemäss § 7.
  8. Grundsatz -- 5 of 13 --
  9. Personalgeschäfte

Art. 11c19

Der Spitalrat ernennt die Vorsitzende, den Vorsitzenden oder zwei Personen als Co-Vorsitz und die weiteren Mitglieder der Spitaldirektion.

Er bezieht die Spitaldirektion bei der Evaluation von Kandidatinnen und Kandidaten mit ein.

  1. Aufsicht und Rechenschaft

Art. 11d19

Der Spitalrat übt die unmittelbare Aufsicht über das Universitätsspital aus. In ausserordentlichen Situationen kann er in das operative Geschäft eingreifen.

Der Spitalrat

  1. sorgt für die Führung eines Risikomanagements, eines Compliancemanagements und eines internen Kontrollsystems,
  2. informiert den Regierungsrat über den Stand und die Entwicklungen des Universitätsspitals,
  3. erstattet der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion des Regierungsrates Bericht über die Umsetzung der Eigentümerstrategie des Regierungsrates,
  4. beschliesst den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung.

Die Vergütungen der Mitglieder des Spitalrates und der Spitaldirektion werden im Geschäftsbericht ausgewiesen.

  1. ausführende Erlasse

Art. 11e19

Der Spitalrat erlässt das Spitalstatut, das Personalreglement8, das Finanzreglement, die Taxordnung und weitere wichtige Reglemente.

Das Spitalstatut regelt insbesondere

  1. die organisatorische Gliederung des Universitätsspitals,
  2. die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten des Spitalrates, der Spitaldirektion und der obersten Organisationseinheiten des Universitätsspitals,
  3. die erstinstanzlichen Entscheidbefugnisse des Spitalrates, der Spitaldirektion und der Organisationseinheiten,
  4. die Vertretung des Universitätsspitals nach aussen.

c_spitaldirektion C. Spitaldirektion19

Art. 1220

Die Spitaldirektion wird von einer oder einem Vorsitzenden oder einem Co-Vorsitz aus zwei Personen geleitet.

Weitere Mitglieder vertreten die Bereiche Medizin, Pflege, Forschung und Lehre sowie Finanzen. Das Spitalstatut regelt die Vertretung weiterer Bereiche. -- 6 of 13 --

Art. 12a19 Aufgaben

Die Spitaldirektion ist das oberste operative Führungsorgan des Universitätsspitals.

Die Spitaldirektion

  1. gewährleistet die einwandfreie Führung des Spitalbetriebs,
  2. gewährleistet die Erfüllung der Leistungsaufträge,
  3. stellt die Behandlungsqualität und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung sicher,
  4. stellt die rechtskonforme Rechnungslegung sicher,
  5. ernennt und entlässt nach Konsultation des Spitalrates die Leiterinnen und Leiter der obersten Organisationseinheiten,
  6. führt alle weiteren Geschäfte, die weder dem Spitalrat noch einer anderen Organisationseinheit übertragen sind.

Sie stellt dem Spitalrat Antrag bei den von ihm zu beschliessenden Geschäften, soweit das Spitalstatut keine Ausnahme vorsieht oder der Spitalrat das Geschäft nicht selbst an die Hand nimmt.

Sie stellt die Zusammenarbeit mit der Universität Zürich in der Forschung, Lehre und akademischen Nachwuchsförderung sicher.

4_abschnitt_personal 4. Abschnitt: Personal20

Art. 13

Um aus- Privatrecht abgeschlossen werden.

Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. serordentlich qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen oder zu erhalten, können in Einzelfällen Arbeitsverträge nach

Für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal gelten die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Das Personalreglement kann von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen abweichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

Für das ärztliche Personal ab Stufe Oberärztin und Oberarzt (ärztliches Kader) kann das Personalreglement8 zudem abweichende Regelungen betreffend Vergütung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehen.17

Der Regierungsrat regelt das Anstellungsverhältnis von Personen, die für das Universitätsspital und die Universität Zürich tätig sind.19 Zusammenarbeit mit der Universität Zürich

Art. 13a19

Hinsichtlich Personen, die für das Universitätsspital und die Universität Zürich tätig sind, arbeiten die Personaldienste der beiden Institutionen zusammen und unterstützen einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. -- 7 of 13 --

Sie geben einander von sich aus oder auf Anfrage Informationen einschliesslich besonderer Personendaten bekannt, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Vergütung des ärztlichen Kaders

Art. 1418

Das Personalreglement8 legt die höchstens zulässige Gesamtvergütung der Angehörigen des ärztlichen Kaders fest. Die Gesamtvergütung darf 1 Mio. Franken pro Jahr nicht übersteigen.

Die Vergütung kann einen variablen Bestandteil enthalten. Dieser beträgt höchstens 30% der Gesamtvergütung.

Der variable Bestandteil wird durch folgende Faktoren bestimmt, die höchstens zum genannten Anteil berücksichtigt werden können:

  1. Qualität des Spitals und der Klinik bis zu 60%,
  2. wirtschaftlicher Erfolg des Spitals und der Klinik bis zu 60%,
  3. individuelle Leistung der oder des Angestellten bis zu 60%. Berufliche Vorsorge

Art. 15

Das Personal wird bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich versichert.14

Die Assistenzund Oberärzte sowie die Assistenten und Oberassistenten werden in der Regel bei der Vorsorgestiftung Verband Schweizerischer Assistenzund Oberärzte (VSAO) versichert. Offenlegung der Interessenbindungen

Art. 15a19

Die Mitarbeitenden des Kaders geben der Spitaldirektion ihre Tätigkeiten für Dritte, ihre Mitgliedschaften und ihre Beteiligungen an Unternehmen bekannt, die bei ihnen zu einem Konflikt mit den Interessen des Universitätsspitals führen können.

Die Interessenbindungen der Mitglieder der Spitaldirektion und der Leiterinnen und Leiter der obersten Organisationseinheiten werden in einem öffentlich zugänglichen Register aufgeführt.

Das Personalreglement regelt die Einzelheiten. Es kann vorsehen, dass die Interessenbindungen weiterer Mitarbeitender des Kaders im öffentlich zugänglichen Register aufgeführt werden.

5_abschnitt_mittel 5. Abschnitt: Mittel20

Art. 1616

Der Kanton stellt dem Universitätsspital ein Dotationskapital zur Verfügung.

Der Kanton kann dem Universitätsspital für bestimmte Zwecke weitere Mittel zur Verfügung stellen. Sie gelten als neue Ausgabe gemäss § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 20065. -- 8 of 13 --

Erträge aus ärztlichen Zusatzleistungen

Art. 171317

Erträge aus ärztlichen Zusatzleistungen für Patientinnen und Patienten fliessen in die Betriebsrechnung des Spitals.

5% bis 10% dieser Erträge werden für Einmalzulagen des nichtärztlichen und des nicht zum ärztlichen Kader gehörenden Personals eingesetzt. Finanzierung weiterer Leistungen12

Art. 18 Die Erfüllung weiterer Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 finan-

ziert das Universitätsspital aus Eigenoder Drittmitteln. Übertragung von Aufgaben

Art. 191319

Die Leistungen der Spitalapotheke des Universitätsspitals werden durch die Kantonsapotheke oder ihre Nachfolgegesellschaft erbracht.

Die Leistungen der Spitalwäscherei des Universitätsspitals werden durch die Zentralwäscherei Zürich AG erbracht.

Ist das Universitätsspital an einem Unternehmen beteiligt und in dessen Leitungsorgan vertreten, kann es diesem ohne Ausschreibung Aufträge erteilen. §§ 20 und 21.13

Art. 2216 Baurechte

Der Kanton räumt dem Universitätsspital an den von ihm für die Erfüllung des gesetzlichen Zweckes gemäss § 2 benötigten Grundstücken im Hochschulquartier Zürich Zentrum Baurechte ein.

Der Regierungsrat bezeichnet die betroffenen Grundstücke und regelt die Einzelheiten der Baurechte vertraglich.

Das Baurecht endet an denjenigen Grundstücken vorzeitig, die für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags und des Leistungsauftrags des Universitätsspitals nicht mehr benötigt werden.

Die Übertragung eines Baurechts auf Dritte ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat und den Kantonsrat.

Die Vermietung von Bauten an Dritte ist in der Investitionsund Immobilienplanung auszuweisen. Strategische Koordination

Art. 22a15 Das Universitätsspital koordiniert die Planung seiner Im-

mobilien mit jener des Regierungsrates.

Art. 2313

Art. 2416 Fremdmittel

Das Universitätsspital darf in dem in der Eigentümerstrategie festgelegten Rahmen Fremdmittel aufnehmen. -- 9 of 13 --

6_abschnitt_rechnungslegung_und_rechnungsfuehrung 6. Abschnitt: Rechnungslegung und Rechnungsführung20

Art. 2516 Das Universitätsspital führt seine Rechnung nach einem

anerkannten Rechnungslegungsstandard. Der Regierungsrat legt den Standard fest.

Art. 2616 Finanzplanung Planerfolgsrech

Das Universitätsspital erstellt jährlich eine mittelfristige nung und eine mittelfristige Planbilanz und informiert den Regierungsrat darüber.

Art. 27 Drittmittel

Für jeden Drittmittelkredit wird eine separate Rechnung geführt. Konsolidierte Jahresrechnung

Art. 28

Das Universitätsspital wird in der konsolidierten Rechnung des Kantons erfasst. Es liefert die Unterlagen gemäss den Vorgaben der für das Finanzwesen zuständigen Direktion des Regierungsrates.16

Bei der Genehmigung von Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgründungen gemäss § 7 kann der Regierungsrat weitere Auflagen betreffend die Jahresrechnung machen.

7_abschnitt_rechtspflege 7. Abschnitt: Rechtspflege20

Art. 2921

Anordnungen des Spitalrates und der Spitaldirektion

Art. 3020 Anordnungen des Spitalrates und der Spitaldirektion kön-

nen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Verfahren und Zuständigkeiten

Art. 31

Der Spitalrat regelt im Spitalstatut die erstinstanzliche Entscheidbefugnis der Organe und Organisationseinheiten des Universitätsspitals.

Dem Rekurs in personalrechtlichen Streitigkeiten kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Patientenrechtsgesetzgebung7. -- 10 of 13 --

8_abschnitt_schlussund_uebergangsbestimmungen 8. Abschnitt: Schlussund Übergangsbestimmungen20

Art. 32

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes

  1. führt die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt den Betrieb des heutigen Universitätsspitals weiter,
  2. gehen die Rechte und Pflichten des heutigen Universitätsspitals, insbesondere das Eigentum an den Betriebseinrichtungen, auf die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt über, vorbehalten bleibt das Eigentum an den Liegenschaften,
  3. gehen die Rechtsverhältnisse des heutigen Universitätsspitals, insbesondere die Anstellungsverhältnisse, auf die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt über.

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

  1. legt der Regierungsrat die Eröffnungsbilanz fest,
  2. wählt der Regierungsrat den Spitalrat, dessen erste Amtsperiode am 30. Juni 2011 endet. Weitergeltendes Recht

Art. 33 Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Ver-

ordnungen und Reglemente. Änderung bisherigen Rechts

Art. 34

Das geltende Recht wird wie folgt geändert:

  1. Das Gesundheitsgesetz vom 4. November 19626: . . .10
  2. Das Universitätsgesetz vom 15. März 19984: . . .10 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Juni 2017 (OS 72, 549) Bewertung der Immobilien

i_die_zum_zeitpunkt_der_einraeumung_der_baurechte_gemaess_22_auf_den_betroffenen_grundstuecken_stehenden_bauten_und_anlagen_werden_zu_buchwerten_in_das_eigentum_des_universitaetsspitals_uebertragen I. Die zum Zeitpunkt der Einräumung der Baurechte gemäss § 22 auf den betroffenen Grundstücken stehenden Bauten und Anlagen werden zu Buchwerten in das Eigentum des Universitätsspitals übertragen.