Diesem Reglement untersteht das Personal, das in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zur Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich steht.
Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die Bestimmungen des Personalrechts für das Staatspersonal.
Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen gemäss § 6 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG)3.
An der Psychiatrischen Universitätsklinik tätige Personen, die in keinem Anstellungsverhältnis zur Psychiatrischen Universitätsklinik stehen, sind auf die Dienstvorschriften und die betrieblichen Weisungen zu verpflichten. Dazu schliesst die Geschäftsleitung mit diesen Personen persönlich oder mit deren Arbeitgebern entsprechende Vereinbarungen ab.