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813.175

Taxordnung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (TO PUK)

(vom 3. Dezember 2020)1

Präambel

Taxordnung PUK 813.175

(vom 3. Dezember 2020)1

Der Spitalrat der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich,

gestützt auf § 12 Abs. 2 lit. h des Gesetzes über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich vom 11. September 2017 (PUKG)5,

beschliesst:

Gebührenerhebung

Ambulante

Behandlung

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich erhebt für ihre Leistungen an Selbstzahler Gebühren nach dieser Verordnung. Vorbehalten bleiben:

  1. Regelungen im Bereich der obligatorischen Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes,
  2. Vereinbarungen zwischen der Klinik und Versicherern, Amtsstellen oder anderen Taxgaranten,
  3. Vereinbarungen gemäss § 10 lit. b PUKG.

Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden3 kommt ergänzend zur Anwendung. Patientinnen und Patienten

Art. 2

Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die in der Klinik behandelt werden. Ihnen gleichgestellt sind Personen, die sich aufgrund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Klinik aufhalten oder dort im Rahmen eines Massnahmenvollzugs gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch8 behandelt werden.

Als Behandlung gelten alle medizinischen, pflegerischen und betreuerischen Massnahmen zur Untersuchung und Therapie. Patientengruppen

Art. 3

Die Patientinnen und Patienten werden nach ihrem Wohnsitz wie folgt unterschieden:

  1. Zürcherische Patientinnen und Patienten sind Personen, die zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder die wirtschaftliche Hilfe gemäss dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 19816 beanspruchen können. -- 1 of 11 --

813.175 Taxordnung PUK

  1. Schweizerische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in anderen Kantonen. Diesen gleichgestellt sind Personen im Geltungsbereich von Art. 95 a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)9. Die Gleichstellung erfolgt nur für die in der genannten Bestimmung vorgesehenen Leistungen und nur so weit, wie sie im Anwendungsbereich dieser Taxordnung liegen.
  2. Ausländische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland, die nicht unter lit. b Satz 2 fallen. Massgebend ist der Wohnsitz zu Beginn der ambulanten Behandlung oder des Aufenthaltes in der Klinik.

Art. 4 Vollkosten

Die Vollkosten im Sinne dieser Verordnung entsprechen den durchschnittlichen Fallkosten in der allgemeinen Abteilung. Sie setzen sich zusammen aus:

  1. den Betriebskosten, bestehend aus dem Personalaufwand und dem Sachaufwand ohne Investitionen; die Kosten der Nebenbetriebe werden nicht mit einbezogen,
  2. den Investitionskosten, bestehend aus Verzinsung und Abschreibungen,
  3. den Kosten für Lehre und Forschung, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden.

Sie können innerhalb der Klinik nach medizinischen Fachgebieten oder Fallgruppen differenziert werden.

b_leistungskategorien B. Leistungskategorien

Art. 5 Behandlungsart

Die Behandlung der Patientinnen und Patienten erfolgt ambulant oder stationär. Die Unterscheidung erfolgt grundsätzlich nach der für die Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geltenden Regelung. Ambulante Behandlung

Art. 6

Bei ambulanter Behandlung erbringt die Klinik Basisleistungen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ambulant Basis).

Die Klinik kann Zusatzleistungen anbieten, die über die Standards von Abs. 1 hinausgehen oder für die keine Standards bestehen (ambulant Privat). -- 2 of 11 --

Taxordnung PUK 813.175 Stationäre Behandlung

Art. 7

In der allgemeinen Abteilung erbringt die Klinik Basisleistungen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

Sie bestimmt die zur Verfügung gestellte Infrastruktur sowie Zeitpunkt und Ablauf der Behandlung im Rahmen der Vorschriften der Gesundheitsund Patientengesetzgebung. Die Patientinnen und Patienten haben insbesondere keinen Anspruch auf Arztund Zimmerwahl.

  1. halbprivate und private Abteilung

Art. 8

In den halbprivaten und privaten Abteilungen bietet die Klinik den Patientinnen und Patienten Zusatzleistungen an, insbesondere bei der Unterkunft und Verpflegung, der Behandlung oder im administrativen Bereich.

Patientinnen und Patienten der halbprivaten Abteilung haben in der Regel Anspruch auf

  1. Unterbringung in einem Zweierzimmer,
  2. Behandlung durch die Leitende Ärztin oder den Leitenden Arzt oder eine andere Fachärztin oder einen anderen Facharzt mit entsprechender Berechtigung; sie haben keinen Anspruch auf Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt.

Patientinnen und Patienten der Privatabteilung haben in der Regel Anspruch auf

  1. Unterbringung in einem Einerzimmer,
  2. Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt oder eine Stellvertretung mit entsprechender Berechtigung. Weitere Leistungen

Art. 9 In den Bereichen der ambulanten und stationären Versorgung

können weitere Leistungen angeboten werden.

c_festlegung_der_taxen C. Festlegung der Taxen

Art. 10

Für ambulante Behandlungen verrechnet die Klinik ihre Leistungen nach folgenden Regelwerken:

  1. gültiger ambulanter Tarif gemäss Art. 43 KVG für die darin definierten Leistungen,
  2. Substitutionspauschalen bei Opiatabhängigkeit,
  3. Hometreatmentpauschalen,
  4. Tagesund Nachtklinikpauschalen,
  5. weitere vom Bundesrat genehmigte Regelwerke, insbesondere solche für Psycho-, Physio-, Ergound Logotherapie, Ernährungsberatung, Neuropsychologie sowie ambulante Pflege, Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände.
  6. allgemeine Abteilung
  7. ambulant Basis -- 3 of 11 --

813.175 Taxordnung PUK

Von diesen Regelwerken nicht erfasste Leistungen werden wie jene Leistungen verrechnet, denen sie nach Anforderungen und Aufwand am nächsten kommen.

Es kommen die im Bereich der Unfall-, Invalidenund Militärversicherung geltenden Taxpunkte und Taxpunktwerte zur Anwendung.

Für Behandlungen von schweizerischen und ausländischen Patientinnen und Patienten gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und c können auf den Taxen Zuschläge erhoben werden.

  1. ambulant Privat

Art. 11

Für Zusatzleistungen nach § 6 Abs. 2 erhebt die Klinik Zusatztaxen.

Die Zusatztaxen werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt. Sie können nach Patientengruppen gemäss § 3 abgestuft werden.

Die Rechnungstellung für die Beanspruchung einer honorarberechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich nach § 17. Stationäre Behandlung

Art. 12

Für stationäre Behandlungen werden die Taxen nach dem Tarifsystem TARPSY ermittelt und verrechnet.

Die Taxen können innerhalb der Kliniknachmedizinischen Diagnosen, Fallgruppen sowie nach Patientengruppen gemäss § 3 abgestuft werden.

Bei Behandlungen, deren Kosten wesentlich von den durchschnittlichen Fallkosten abweichen, können ganz oder teilweise Einzelleistungen nach den Regeln und Grundsätzen von §§ 10 und 11 verrechnet werden oder Spezialpauschalen festgelegt werden.

Art. 13 b. Grundtaxe

Bei der stationären Behandlung erhebt das Spital eine Grundtaxe.

Bei zürcherischen Patientinnen und Patienten gemäss § 3 Abs. 1 lit. a deckt die Grundtaxe die Vollkosten im Sinne von § 4.

Für Behandlungen von schweizerischen und ausländischen Patientinnen und Patienten gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und c können Zuschläge auf die Grundtaxen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen erhoben werden.

Art. 14 c. Zusatztaxen

Für Zusatzleistungen gemäss § 8 erhebt die Klinik Zusatztaxen.

Die Zusatztaxen werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt.

  1. Grundsatz -- 4 of 11 --

Taxordnung PUK 813.175

Die Rechnungstellung für die Beanspruchung einer honorarberechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich nach § 17. Zusätzlich verrechenbare Grundleistungen

Art. 15

Besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen, die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 KVG nicht in den allgemeinen Taxen enthalten sind, werden auch für Patientinnen und Patienten ohne obligatorische Krankenpflegeversicherung gesondert in Rechnung gestellt. Die Ansätze werden von der Klinik so bemessen, dass die Vollkosten gemäss § 4 gedeckt sind.

Für Leistungen, die im Rahmen der obligatorischen Unfall-, Militärund Invalidenversicherung erbracht werden, gelten die vertraglich vereinbarten Taxen. Taxen für weitere Leistungen

Art. 16 Die Taxen für Leistungen gemäss § 9 werden von der Klinik

nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt. Sie können nach Patientengruppen gemäss § 3 abgestuft werden. Ärztliche Zusatzhonorare

Art. 17

Ambulante Privatpatientinnen und Privatpatienten sowie stationäre Patientinnen und Patienten der Halbprivatund Privatabteilungen schulden für die Beanspruchung einer honorarberechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes ein Zusatzhonorar.

Das Zusatzhonorar wird nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt, soweit keine übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen anwendbar sind. Sonderleistungen

Art. 18 Für Sonderleistungen wie besondere Transporte oder Be-

richte und Gutachten für private Auftraggeber sowie für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse erhebt die Klinik Taxen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen.

Art. 19 Aufenthalt

Die Klinik stellt für den stationären Klinikaufenthalt Rechnung gemäss den Regeln und Definitionen von TARPSY.

Art. 20 Übertritt Halbprivat- Leistungsk Übertritts

Beim Übertritt einer Patientin oder eines Patienten in die oder Privatabteilung verrechnet die Klinik die für die neue ategorie geltenden Taxen einschliesslich Arzthonoraren vom tag an. Die Taxen der höheren Kategorie werden angemessen ermässigt, soweit die Zusatzleistungen aus betrieblichen Gründen mit Verspätung zur Verfügung gestellt werden.

Art. 21 Urlaub

Wenn eine Patientin oder ein Patient während eines Aufenthalts die Klinik für 24 Stunden oder länger verlässt, gilt dies als administrativer Urlaub. Die relevante Urlaubsdauer ermittelt sich gemäss den Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter TARPSY. -- 5 of 11 --

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Art. 22 Taxermässigung

Die Klinik kann die Taxen angemessen ermässigen, wenn sie für eine Patientin oder einen Patienten eine besondere Härte bedeuten würden. Die Klinik berücksichtigt dabei die Einkommensund Vermögensverhältnisse sowie die Leistungen von Sozialversicherungen und der öffentlichen Sozialhilfe.

d_aufnahme_von_patientinnen_und_patienten D. Aufnahme von Patientinnen und Patienten

Art. 23 Grundsatz

Die Klinik gewährt zürcherischen Patientinnen oder Patienten gemäss § 3 Abs. 1 lit. a sowie Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in einem Kanton, dem gegenüber sich der Kanton Zürich vertraglich zur Versorgung seiner Bevölkerung verpflichtet hat, bei der Aufnahme den Vorrang. Vorbehalten bleibt die Aufnahmepflicht nach dem Gesundheitsgesetz4.

Sie nimmt andere Patientinnen oder Patienten auf, soweit es die räumlichen und personellen Verhältnisse gestatten. Aufnahmeformalitäten

Art. 24

Bei der Aufnahme sind von der Patientin oder dem Patienten folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. ein gültiger Personalausweis oder ein gleichwertiger Ausweis mit Foto,
  2. die unterzeichnete Eintrittserklärung mit der Angabe, in welcher Leistungskategorie die Behandlung erfolgen soll,
  3. das Zeugnis der einweisenden Ärztin oder des einweisenden Arztes, ausser in Notfällen und bei Selbsteinweisungen,
  4. bei stationärer Behandlung eine vorbehaltlose Kostengutsprache eines Versicherers, einer Amtsstelle oder eines anderen von der Klinik anerkannten Garanten,
  5. soweit nach den Umständen möglich, eine schriftliche Bestätigung der Patientin oder des Patienten, dass sie oder er über die von ihr oder ihm persönlich zu übernehmenden voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Kenntnis gesetzt wurde.

Werden diese Unterlagen bei der Aufnahme nicht vorgelegt oder bei Notfällen nicht innert fünf Arbeitstagen nachgereicht, kann die Klinik eine unverzinsliche Sicherstellung (Depot) im Umfang des mutmasslichen Rechnungsbetrages verlangen.

Die Kosten für die Abklärungen der Klinik werden den Patientinnen oder Patienten nach § 1 Abs. 2 in Rechnung gestellt. -- 6 of 11 --

Taxordnung PUK 813.175

Die Klinik ist berechtigt, bei den Gemeinden Auskünfte zur Feststellung des Wohnsitzes von Patientinnen oder Patienten einzuholen. Zürcherische Gemeinden dürfen für die Erteilung der Auskünfte keine Gebühren erheben.

e_taxbezug E. Taxbezug

Art. 25 Taxschuldner

Die Taxen werden geschuldet:

  1. von der Patientin oder dem Patienten,
  2. von Taxgaranten und Auftraggebern für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht worden sind,
  3. von Dritten für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht wurden.

Art. 26 Solidarhaftung

Neben der Patientin oder dem Patienten haften der Klinik solidarisch:

  1. der in rechtlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatte,
  2. die Inhaber der elterlichen Sorge,
  3. die in eingetragener Partnerschaft lebenden Partnerinnen oder Partner. Fälligkeit, Verrechnung und Verjährung

Art. 27

Die Fälligkeit der Taxforderung und die Verzugszinse richten sich nach § 29 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2.

Die Taxschuldnerin oder der Taxschuldner darf eine Forderung nicht mit der Taxforderung der Klinik verrechnen.

Die Taxforderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren ab dem Datum der Rechnungstellung, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung.

Die Bestimmungen des Obligationenrechts7 über Abtretung und Schuldübernahme sind anwendbar.

f_verschiedene_bestimmungen F. Verschiedene Bestimmungen

Art. 28 Taxverträge

Die Spitaldirektion kann mit Versicherern, Amtsstellen und anderen Taxgaranten Verträge abschliessen, in denen von dieser Taxordnung abgewichen wird.

Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch den Spitalrat, soweit sie von dieser Taxordnung abweichen.

Art. 29 Vollzug

Die Spitaldirektion vollzieht diese Taxordnung. Sie bestimmt insbesondere die Einzelheiten bei der Berechnung der Taxen. -- 7 of 11 --

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Art. 30 Rechtsmittel Spitalrat Reku

Gegen die Taxfestsetzung durch die Spitaldirektion kann beim rs erhoben werden.

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Taxordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.