Bei der Aufnahme sind von der Patientin oder dem Patienten folgende Unterlagen vorzulegen:
- ein gültiger Personalausweis oder ein gleichwertiger Ausweis mit Foto,
- die unterzeichnete Eintrittserklärung mit der Angabe, in welcher Leistungskategorie die Behandlung erfolgen soll,
- das Zeugnis der einweisenden Ärztin oder des einweisenden Arztes, ausser in Notfällen und bei Selbsteinweisungen,
- bei stationärer Behandlung eine vorbehaltlose Kostengutsprache eines Versicherers, einer Amtsstelle oder eines anderen von der Klinik anerkannten Garanten,
- soweit nach den Umständen möglich, eine schriftliche Bestätigung der Patientin oder des Patienten, dass sie oder er über die von ihr oder ihm persönlich zu übernehmenden voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Kenntnis gesetzt wurde.
Werden diese Unterlagen bei der Aufnahme nicht vorgelegt oder bei Notfällen nicht innert fünf Arbeitstagen nachgereicht, kann die Klinik eine unverzinsliche Sicherstellung (Depot) im Umfang des mutmasslichen Rechnungsbetrages verlangen.
Die Kosten für die Abklärungen der Klinik werden den Patientinnen oder Patienten nach § 1 Abs. 2 in Rechnung gestellt. -- 6 of 11 --
Die Klinik ist berechtigt, bei den Gemeinden Auskünfte zur Feststellung des Wohnsitzes von Patientinnen oder Patienten einzuholen. Zürcherische Gemeinden dürfen für die Erteilung der Auskünfte keine Gebühren erheben.