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813.205

Verordnung über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler (InUV)

Präambel

V über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler 813.205

an Spitäler (InUV)

(vom 5. Oktober 2011)1, 2

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 29 Abs. 1 und 30 Abs. 3 des Spitalplanungsund -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 (SPFG)5,

beschliesst:

Gegenstand und

Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Umwandlung früherer Investitionsbeiträge des Kantons an Spitäler in Darlehen und Guthaben sowie deren Verzinsung, Amortisation und Sicherung. Die Bestimmungen gelten entsprechend für früher gewährte Darlehen des Kantons an Spitäler.

Die Verordnung gilt sinngemäss für frühere Investitionsbeiträge und Darlehen der Gemeinden, sofern diese mit dem Schuldner keine abweichenden Regelungen vereinbaren. Umwandlungsdatum

Art. 2 Die Umwandlung früherer Investitionsbeiträge in Guthaben

oder Darlehen nach § 28 Abs. 1 SPFG5 erfolgt auf den 1. Januar 2012.

Art. 3 Restbuchwerte

Die Abschreibung der früheren Investitionsbeiträge erfolgt linear. Ihre Restbuchwerte werden aufgrund nachfolgender Abschreibungssätze ermittelt: Anlagekategorie Abschreibung pro Jahr

  1. Grundstücke 0%
  2. Gebäude 3%
  3. Gebäudeinstallationen (Heizungs-, 5% Lüftungsund Klimaanlagen, Sanitärund Elektroinstallationen)
  4. Bauprovisorien 100% geteilt durch die Zahl der geplanten Nutzungsjahre
  5. Mobiliar und Einrichtungen 10%
  6. Apparate, Geräte, Instrumente 12,5% (einschliesslich Anschaffungssoftware)
  7. Hardware (Server, PC, Drucker), Software 25%
  8. Abschreibungssatz -- 1 of 3 --

813.205 V über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler

Investitionsbeiträge werden nur einer Anlagekategorie nach Abs. 1 zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt zur finanziell bedeutendsten Anlagekategorie.

Weist das Spital anhand der Bauabrechnung eine detaillierte Aufteilung eines Investitionsbeitrages auf verschiedene Anlagekategorien nach, werden die für diese Anlagekategorien geltenden Abschreibungssätze angewendet.

  1. Abschreibungsbeginn

Art. 4

Die Abschreibung beginnt bei Anlagen gemäss § 3 Abs. 1 lit. b–d mit der Inbetriebnahme und bei Anlagen gemäss lit. e–g mit ihrer Lieferung.

Als Datum der Inbetriebnahme oder Lieferung gilt der 180. Tag vor der Schlusszahlung durch die Gesundheitsdirektion, sofern das Spital nicht anhand des Übergabeprotokolls oder gleichwertiger Dokumente das Datum der tatsächlichen Inbetriebnahme oder Lieferung nachweisen kann.

  1. Wertberichtigung

Art. 5

Der nach §§ 2–4 bestimmte Restbuchwert kann herabgesetzt werden, wenn

  1. an der Anlage durch Drittverschulden oder höhere Gewalt ein wertvermindernder Schaden eingetreten ist, der durch keine Versicherung gedeckt ist, oder
  2. die Anlage am 31. Dezember 2011 nicht mehr in Gebrauch ist und keiner Neunutzung zugeführt werden kann.

Alle anderen Ursachen, wie geringe Rentabilität oder Nachfrage, funktionale Mängel, geänderte betriebliche Rahmenbedingungen, geplante Umnutzung oder geplante Umstrukturierung, führen zu keiner Herabsetzung des Restbuchwerts. Darlehen und Guthaben

Art. 6

Für die Verzinsung der Darlehen und Guthaben, die sich aus der Umwandlung von Investitionsbeiträgen ergeben, gilt der interne Zinssatz gemäss § 27 Abs. 3 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 20084.

Die Verzinsung der Darlehen und Guthaben erfolgt unter valutagerechter Berücksichtigung aller Amortisationszahlungen.

  1. Amortisation und Rückzahlung

Art. 7

Die jährliche Amortisation des Darlehens oder Guthabens hat mindestens dem Wertverlust der Anlagen unter Anwendung der Abschreibungssätze gemäss § 3 Abs. 1 zu entsprechen.

Weiter gehende Amortisationen oder eine vollständige Rückzahlung sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende eines Monats möglich.

  1. Verzinsung -- 2 of 3 --

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Wird die Anlage veräussert oder verzichtet das Spital freiwillig auf den Leistungsauftrag gemäss § 7 SPFG5 oder wesentlicher Teile davon, ist der entsprechende Teil des Darlehens oder Guthabens vorzeitig zurückzuzahlen. Die Modalitäten der Rückzahlung werden vertraglich vereinbart.

Wird einem Spital der Leistungsauftrag oder wesentliche Teile davon entzogen, werden die vorzeitige Rückzahlung und deren Modalitäten vertraglich geregelt. Dabei wird insbesondere die zukünftige Nutzung der Anlagen berücksichtigt.

Art. 8 c. Sicherung

Bestehen Zweifel an der Bonität eines Schuldners oder ist er mit der Zahlung von Zinsen oder Amortisationsraten in Verzug, kann die Gesundheitsdirektion jederzeit von ihm verlangen, dass er alle Darlehen und Guthaben in dannzumal bestehender Höhe einschliesslich zukünftiger Zinse mit Grundpfandrechten im bestmöglichen Rang sichert.

Auf Antrag des Schuldners kann die Sicherung unter Berücksichtigung der inzwischen geleisteten Amortisationszahlungen herabgesetzt werden.

Die Grundpfandrechte dienen als Sicherheit für sämtliche Forderungen aus dem Darlehen oder Guthaben einschliesslich Zinsen und Kosten ihrer Geltendmachung.

  1. Fälligkeit der Zahlungen

Art. 9 Juni

Der Zins für Darlehen oder Guthaben ist jeweils per 30. und 31. Dezember für das zurückliegende Halbjahr zu bezahlen.

Die Amortisationszahlungen sind per 31. März des Folgejahres zu bezahlen.

Die Verzugszinsen richten sich nach § 29 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19593.