Die jährliche Amortisation des Darlehens oder Guthabens hat mindestens dem Wertverlust der Anlagen unter Anwendung der Abschreibungssätze gemäss § 3 Abs. 1 zu entsprechen.
Weiter gehende Amortisationen oder eine vollständige Rückzahlung sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende eines Monats möglich.
- Verzinsung -- 2 of 3 --
V über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler 813.205
Wird die Anlage veräussert oder verzichtet das Spital freiwillig auf den Leistungsauftrag gemäss § 7 SPFG oder wesentlicher Teile davon, ist der entsprechende Teil des Darlehens oder Guthabens vorzeitig zurückzuzahlen. Die Modalitäten der Rückzahlung werden vertraglich vereinbart.
Wird einem Spital der Leistungsauftrag oder wesentliche Teile davon entzogen, werden die vorzeitige Rückzahlung und deren Modalitäten vertraglich geregelt. Dabei wird insbesondere die zukünftige Nutzung der Anlagen berücksichtigt.