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813.206

Verordnung zur Förderung ambulanter Behandlungen

Präambel

(vom 23. Oktober 2017)1, 2

Die Gesundheitsdirektion,

gestützt auf § 19 a Abs. 1 des Spitalplanungsund -finanzierungsgesetzes (SPFG) vom 2. Mai 20113,

verfügt:

Art. 1 Der Kanton beteiligt sich bei den nachfolgend aufgeführten

Untersuchungen und Behandlungen nur bei Vorliegen besonderer Umstände nach § 19 a Abs. 2 SPFG3 an den Kosten der stationären Durchführung.