liche Organe die Wohnadresse einer Person feststellen können:
- die Gesundheitsdirektion
- für die Prüfung der Pflicht des Kantons zur Beteiligung an den Behandlungskosten gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes,
- 6 für die Prüfung von Gesuchen um Befreiung vom Krankenversicherungsobligatorium gemäss § 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 20194,
- die Registerstelle gemäss § 2 des Krebsregistergesetzes vom 28. September 20153 für die Prüfung und Ergänzung der im Krebsregister zu registrierenden Personalien von Personen, bei denen eine Krebserkrankung diagnostiziert wurde. Datenbekanntgabe der Gemeinden