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Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV)

Präambel

Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV)

(vom 5. Februar 2014)1, 2

Der Regierungsrat beschliesst:

Zweck der

Datenbank

Art. 15 Der Kanton betreibt eine Datenbank, mit der folgende öffent-

liche Organe die Wohnadresse einer Person feststellen können:

  1. die Gesundheitsdirektion
    1. für die Prüfung der Pflicht des Kantons zur Beteiligung an den Behandlungskosten gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes,
    2. 6 für die Prüfung von Gesuchen um Befreiung vom Krankenversicherungsobligatorium gemäss § 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 20194,
  2. die Registerstelle gemäss § 2 des Krebsregistergesetzes vom 28. September 20153 für die Prüfung und Ergänzung der im Krebsregister zu registrierenden Personalien von Personen, bei denen eine Krebserkrankung diagnostiziert wurde. Datenbekanntgabe der Gemeinden

Art. 2

Die Gemeinde meldet dem Kanton zu den Personen, die in dieser Gemeinde Wohnsitz haben, folgende Daten und deren Mutationen aus dem Einwohnerregister:

  1. AHV-Nummer,
  2. Vorname(n),
  3. Name(n),
  4. Geschlecht,
  5. Geburtsdatum,
  6. Heimatort und -kanton,
  7. Wohnadresse,
  8. Grund der Mutation und Mutationsdatum,
  9. neue Wohngemeinde bei Wegzug.

Sie meldet mindestens alle zwei Wochen die Mutationen der Daten und jährlich auf den 1. Januar deren Gesamtbestand. Die Lieferung erfolgt elektronisch über die bestehende Schnittstelle im Milva-Datenformat. Rückwirkende Datenbekanntgabe

Art. 3

Die Gemeinde meldet rückwirkend den Gesamtbestand der Daten gemäss § 2 Abs. 1 mit Stichtag 1. Januar 2012 sowie sämtliche Mutationen der Daten bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung. -- 1 of 2 --

Ist es aus technischen Gründen nicht möglich, diese Daten über die Schnittstelle gemäss § 2 Abs. 2 zu melden, kann die Datenlieferung mit einer vergleichbaren Lösung erfolgen. Insbesondere können Kopien der Datenlieferungen der Gemeinde an das Statistische Amt verwendet werden.

Art. 4 Datenbank

Die Gesundheitsdirektion ist für die Datenbank verantwortlich.5

Sie schliesst mit der Fachstelle Datenlogistik ZH des Amts für Raumentwicklung eine Leistungsvereinbarung über den Aufbau und den technischen Betrieb der Datenbank ab.

Art. 55 b. Zugriff

Die Gesundheitsdirektion und die Registerstelle können automatisierte Abfragen und Einzelabfragen vornehmen. Die Registerstelle ist berechtigt, jährlich eine Liste mit den Daten der Datenbank zu erstellen.

Die Gesundheitsdirektion regelt die Zugriffsberechtigung.

Jeder Zugriff auf die Datenbank wird protokolliert. Kosten der Schnittstellenanpassung

Art. 6 Daten-

Die Gesundheitsdirektion trägt die Kosten der für die lieferung nach § 2 erforderlichen Anpassungen der Milva-Schnittstellen in den Gemeinden.