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813.31

Verordnung über das Rettungswesen (RWV)

Präambel

über das Rettungswesen (RWV)

(vom 12. April 2018)1, 2

Die Gesundheitsdirektion,

gestützt auf § 44 Abs. 2–4 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007

(GesG)4,

verfügt:

Einsatzkategorien

Einsatz des

bestmöglichen

Einsatzmittels

Bewilligungsarten

Ärztliche

Leitung

Ärztliche

Leitung

Ersthelferorganisationen

Expertengremium

Betriebsbewilligung

1_abschnitt_einsatzkategorien_und_disposition 1. Abschnitt: Einsatzkategorien und Disposition

Art. 1 Die Rettungseinsätze und Verlegungstransporte werden nach

Massgabe des Gesundheitszustandes der Patientin oder des Patienten in die Kategorien A bis F gemäss Anhang 1 eingeteilt. Einsätze der Kategorien A bis D

Art. 28

Einsätze der Kategorien A bis D sowie Isolettentransporte nach § 39 Abs. 2 werden durch die Einsatzleitzentrale (ELZ) disponiert.

Die ELZ bietet die Einsatzmittel direkt oder über die verantwortliche Leitstelle des Luftrettungsdienstes auf. Sie kann weitere Ressourcen aufbieten.

Soweit es um die Flugsicherheit geht, erfolgt die Koordination durch die Leitstelle des jeweiligen Luftrettungsdienstes.

Rettungsdienste setzen für ihre Alarmierung und die Kommunikation die von der ELZ festgelegten technischen Mittel ein. Einsätze der Kategorien D und E

Art. 3 E

Rettungsdienste dürfen Einsätze der Kategorien D und mit Rettungstransportwagen fahren, wenn

  1. das Spital den Einsatz der ELZ gemäss deren Vorgaben gemeldet hat und
  2. die ELZ den Einsatz bewilligt hat.

Verlegungstransporte der Kategorie E, die nicht mit einem Rettungstransportwagen gefahren werden, müssen nicht von der ELZ disponiert werden. Alarmierung bei Grossereignissen

Art. 4

Die Rettungsdienste stellen sicher, dass ihre Mitarbeitenden bei Grossereignissen über die ELZ alarmiert werden können.

Die Rettungsdienste setzen die von der ELZ für diese Alarmierung festgelegten technischen Mittel ein. -- 1 of 17 --

Ärztliche Begleitung bei Verlegungen der Kategorie D

Art. 5

Bei planbaren, nicht dringlichen Verlegungen einer Patientin oder eines Patienten der Kategorie D, die oder der ärztlicher Begleitung bedarf, muss das Spital die oder den begleitende/n fachlich qualifizierte/n Ärztin oder Arzt stellen.

Bei nicht planbaren, dringlichen Verlegungen können Notärztinnen und Notärzte eingesetzt werden.

Verlegungen mit Rettungshelikoptern erfolgen in Begleitung des Rettungsteams des Rettungshelikopters.7 Zustandsverschlechterung während Verlegung

Art. 6

Verschlechtert sich der Zustand einer Patientin oder eines Patienten während einer Verlegung der Kategorie E so, dass medizinische Massnahmen erforderlich sind, die über die Befugnisse eines Verlegungsdienstes hinausgehen, informiert das Verlegungsteam die ELZ über den Zustand der Patientin oder des Patienten sowie über den Standort und den Zielort.

Die ELZ entscheidet über das weitere Vorgehen und koordiniert die Einsätze der beteiligten Organisationen.

2_abschnitt_flexible_naechst_best_rettungsmittel_disposition 2. Abschnitt: Flexible Nächst-Best-Rettungsmittel-Disposition

Art. 7

Die ELZ disponiert das bestmögliche Einsatzmittel unabhängig von der Gebietszuständigkeit:8

  1. bei Rettungseinsätzen der Kategorie A,
  2. bei Rettungseinsätzen der Kategorie B, bei denen die Patientin oder der Patient vital gefährdet ist,
  3. bei Luftrettungseinsätzen.

Bei den übrigen Einsätzen bietet die ELZ ein Rettungsfahrzeug des für den Einsatzort örtlich zuständigen Rettungsdienstes auf. Bestmögliches Einsatzmittel

Art. 8

Als bestmögliches Einsatzmittel im Sinne von § 7 Abs. 1 gilt dasjenige Fahrzeug oder Luftrettungsmittel,

  1. das gemäss Routing unter Berücksichtigung der topografischen Gegebenheiten, der Verkehrslage und der Wetterverhältnisse am schnellsten am Einsatzort ist und
  2. das die Rettung der Patientin oder des Patienten unter Berücksichtigung der taktischen Einsatzlage am besten gewährleisten kann.

Die ELZ berücksichtigt bei der Bestimmung des bestmöglichen Einsatzmittels insbesondere die Ausrück-, Anfahrt-, Flugund Landezeiten. -- 2 of 17 --

Verschiebung von Einsatzmitteln in Warteräume

Art. 9

Die ELZ kann bodengebundene Einsatzmittel auch ohne Vorliegen eines Einsatzes verschieben oder ihnen für eine bestimmte Zeit Warteräume zuweisen.8

Die zugewiesenen Warteräume können auch ausserhalb der Gebietszuständigkeit der Rettungsdienste liegen. Disposition der Notärztinnen und Notärzte

Art. 10 Die ELZ setzt diejenigen Notärztinnen und Notärzte ein,

die am schnellsten am Einsatzort sind. Nächst-Best- Spital

Art. 118

Die Direktion legt fest, bei welchen Diagnosen die Rettungsdienste die Patientin oder den Patienten in das Nächst-Best-Spital zu transportieren haben.

Als Nächst-Best-Spital gilt das Spital, das

  1. am schnellsten erreicht werden kann,
  2. genügend Kapazitäten hat, um die Patientin oder den Patienten zu versorgen, und
  3. über die für die Versorgung erforderlichen Leistungsaufträge verfügt. Patientenübergabe an Notfallstationen

Art. 12 Die Übergabe von Patientinnen und Patienten von den

Rettungsdiensten an die Notfallstationen erfolgt gemäss dem von der Schweizerischen Gesellschaft für Notfallund Rettungsmedizin (SGNOR) definierten Übergabeprozess (Interdisziplinäre Arbeitsgruppe – «Übergabeprozess Rettungsdienst – Notfallstation», rev. 2009, V1 6/2005).

3_abschnitt_rettungsund_verlegungsdienste 3. Abschnitt: Rettungsund Verlegungsdienste

a_bewilligungsarten A. Bewilligungsarten

Art. 13

Es gibt folgende Betriebsbewilligungen im Sinne von § 35 Abs. 1 lit. f des Gesundheitsgesetzes (GesG):

  1. Bewilligung für Rettungsdienste (Einsätze der Kategorien A bis D),
  2. Bewilligung für Verlegungsdienste (Einsätze der Kategorie E).

Dienste, die Einsätze der Kategorie F fahren, benötigen keine Betriebsbewilligung. -- 3 of 17 --

b_rettungsdienste B. Rettungsdienste

Art. 14 Der Rettungsdienst wird medizinisch geleitet von einer Ärz-

tin oder einem Arzt, die oder der

  1. eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Zürich hat,
  2. über den Fähigkeitsausweis Notärztin/Notarzt SGNOR verfügt und
  3. 8 in der Regel eine klinische Tätigkeit in einem Spital ausübt.

Art. 15 b. Pflichten

Die ärztliche Leitung ist für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften (vgl. § 36 Abs. 1 lit. d GesG) verantwortlich und sorgt dafür, dass die rettungsdienstliche Tätigkeit lege artis erbracht wird.

Die ärztliche Leitung

  1. steht den Notärztinnen und Notärzten am Einsatzort für Support telefonisch zur Verfügung oder stellt diesen Support sicher,
  2. stellt die fachliche Qualifikation der bei diesem Rettungsdienst tätigen Notärztinnen und Notärzte sicher,
  3. regelt die ärztliche Delegation in den Stellenbeschreibungen der Mitarbeitenden und visiert diese.
  4. Delegation ärztlicher Massnahmen

Art. 16

Die ärztliche Leitung delegiert Massnahmen wie Medikation und invasive Massnahmen an Mitarbeitende des Rettungsdienstes.

Zu delegierten Tätigkeiten sind Mitarbeitende zugelassen, wenn sie von der ärztlichen Leitung dafür instruiert worden sind und eine von der ärztlichen Leitung durchgeführte strukturierte und dokumentierte Prüfung bestanden haben. Die Prüfung ist alle zwei Jahre zu wiederholen.

Massnahmen und Delegation

  1. sind in einem Konzept zu beschreiben,
  2. werden ad personam erteilt,
  3. sind auf höchstens zwei Jahre zu befristen,
  4. sind einzeln zu bezeichnen und
  5. müssen auf anerkannten medizinischen Richtlinien basieren. Operative Leitung

Art. 178 Bodengebundene Rettungsdienste werden operativ von der

ärztlichen Leitung geführt oder von einer Person, die eine Ausbildung zur dipl. Rettungssanitäterin HF oder zum dipl. Rettungssanitäter HF oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung abgeschlossen hat.

  1. fachliche Voraussetzungen
  2. fachliche Voraussetzungen -- 4 of 17 --

Art. 18 b. Pflichten

Die operative Leitung von bodengebundenen und Luftrettungsdiensten ist dafür verantwortlich, dass der Rettungsdienst die Anforderungen gemäss §§ 19–31 einhält.8

Sie gewährleistet telefonischen Support für nicht medizinische Fragestellungen während der Einsätze. Vorhalteleistungen und Einsatzbereitschaft

Art. 198

Bodengebundene Rettungsdienste sind verpflichtet, genügend Kapazitäten vorzuhalten und die Hilfsfristen einzuhalten.

Rettungsdienste stehen rund um die Uhr für Einsätze bereit (24h- Verfügbarkeit).

Die Gesundheitsdirektion legt die Hilfsfristen fest und beurteilt, ob sie eingehalten sind und ob die Rettungsdienste genügend Vorhalteleistungen erbringen.

Die Luftrettungsdienste informieren die ELZ fortwährend über die geplante und ungeplante Nichtverfügbarkeit der Einsatzmittel. Anforderungen an Personal und Rettungsteam

Art. 208

Das auf einem bodengebundenen Rettungsmittel eingesetzte Rettungsteam umfasst mindestens zwei Personen, die über ein eidgenössisches oder ein eidgenössisch anerkanntes Diplom als Rettungssanitäterin oder -sanitäter HF verfügen.

Eine der Personen darf sich in Ausbildung zum Diplom als Rettungssanitäterin oder -sanitäter HF befinden.

Eine Berufsbildnerin oder ein Berufsbildner im Sinne von Art. 45 des Berufsbildungsgesetzes (BBG)5 darf höchstens zwei Auszubildende betreuen und muss pro betreute/n Auszubildende/n ein Arbeitspensum von mindestens 0,3 Vollzeitäquivalenten aufweisen.

Bei Luftrettungsmitteln umfasst das Rettungsteam mindestens eine Notärztin oder einen Notarzt mit Fähigkeitsausweis Notärztin/Notarzt SGNOR sowie eine Rettungssanitäterin oder einen Rettungssanitäter HF mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem Diplom.

Rettungsdienste stellen sicher, dass ihre Mitarbeitenden in der Anwendung der mitgeführten medizinischen Geräte geschult sind.

Art. 21 Weiterbildung

Der Rettungsdienst bildet seine Mitarbeitenden mindestens 40 Stunden im Jahr gemäss Anhang 2 weiter.

Kursinhalt und Dauer betriebsinterner und externer Weiterbildungen sind zu dokumentieren. Der Besuch der externen Kurse ist mit einer Kursbestätigung zu belegen. Richtwerte für die Stellenbesetzung bei einem Zweischichtbetrieb

Art. 22

Ein Zweischichtbetrieb der Bodenrettung benötigt mindestens 2,55 Stellenäquivalente pro Stelle und Schicht.8 -- 5 of 17 --

Bei einer durchschnittlichen Jahresarbeitszeit von 220 Arbeitstagen zu 8,4 Stunden benötigt ein Rettungstransportwagen 10,2 Stellenäquivalente.

Es dürfen maximal 10 Prozent des Gesamtstellenplans für die Besatzung der Rettungstransportwagen mit Aushilfsoder Gelegenheitsmitarbeitenden ohne Verpflichtung zur ständigen Abrufbereitschaft besetzt werden.

Auszubildende werden höchstens mit einem Vollzeitäquivalent von 0,5 angerechnet.

Art. 23 Ausrüstung Interverband Norm CEN

Rettungstransportwagen entsprechen den Richtlinien des es für Rettungswesen (IVR) für den Bau und die Ausrüstung von Sanitätsfahrzeugen vom 9. April 2005 und der Europäischen 9: 2007+A2.

Sie verfügen über eine festeingebaute Polycom-Funkausrüstung und zwei Handfunkgeräte pro Fahrzeug, die gemäss den Vorgaben der ELZ programmiert sind, sowie über mindestens ein Mobiltelefon, dessen Nummer der ELZ bekannt zu geben ist.

Sie verfügen über ein EKG mit einer Standardableitung mit zwölf Elektroden. Der Rettungsdienst gewährleistet, dass die Standardableitung des EKG kompetent beurteilt wird.

Die Ausrüstung des Rettungstransportwagens muss insbesondere für Neugeborene ab der 36. Schwangerschaftswoche und für Erwachsene bis zu einem Körpergewicht von 220 kg geeignet sein.

Die Geräte der Rettungstransportwagen orientieren sich an den internationalen Richtlinien von ILCOR (International Liaison Committee on Resuscitation).

  1. Notarzteinsatzfahrzeug

Art. 24 Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) und ihre medizinische Aus-

rüstung entsprechen mindestens Anhang 2 der IVR-Richtlinien für den Bau und die Ausrüstung von Sanitätsfahrzeugen vom 9. April 2005 und der DIN 75079 : 2009-11.

  1. mobile Ausrüstung

Art. 25 Rettungsdienste verfügen über ein Beatmungsgerät mit In-

tensivstandard (präklinisches IPS-Beatmungsgerät), das ein erweitertes Monitoring wie invasive Blutdruckmessung und Capnometrie beherrscht. Dieses Beatmungsgerät muss den Einsatzteams innerhalb von 30 Minuten für IPS-/Schockraum-Verlegungen zur Verfügung stehen.

  1. medizinische Ausrüstung und Betreuung

Art. 268

Die Ausrüstung der Rettungsmittel muss den begleitenden ärztlichen oder pflegerischen Fachkräften eine fachgerechte Betreuung der Patientin oder des Patienten ermöglichen.

  1. Rettungstransportwagen (RTW) -- 6 of 17 --

Bei geplanten Transporten gewährleistet das verlegende Spital die Betreuung der Patientin oder des Patienten durch ärztliches oder pflegerisches Fachpersonal, wenn das Team des Rettungsmittels erklärt, dass es die Patientenbetreuung nicht allein gewährleisten kann und

  1. die Patientin oder der Patient intensivmedizinischer Betreuung bedarf oder
  2. spezielles Equipment zum Einsatz kommt, das nicht zur Basisausrüstung des Rettungsmittels gehört.

Der Rettungsdienst ist dafür verantwortlich, dass die Spezialausrüstung nach Abs. 2 lit. b bestmöglich und in Übereinstimmung mit den einschlägigen technisch-rechtlichen Vorgaben befestigt wird.

  1. Rettungshelikopter (RTH)

Art. 26a7

Rettungshelikopter entsprechen den europäischen Normen EN 13718-1: 2014-12 und EN 13718-2 : 2015-05.

Die technische Ausrüstung erlaubt den elektronischen Datenaustausch mit dem Spital insbesondere über die Patientin oder den Patienten und betreffend die Anmeldung beim Spital.

Rettungshelikopter verfügen über technische Geräte, die ihren Standort und ihre Verfügbarkeit fortwährend der ELZ übermitteln. Die Standortbestimmung erfolgt automatisch. Der Verfügbarkeitsstatus wird durch die Pilotin oder den Piloten und das Rettungsteam aktuell gehalten. Luftrettungseinsätze

Art. 26b7

Einsätze der Luftrettung erfolgen unter Einhaltung der luftrechtlichen Vorgaben des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) und der European Aviation Safety Agency (EASA).

Bei einem Status 5, 6 oder 7 gemäss Anhang 3 geht die ELZ davon aus, dass der Rettungshelikopter einsatzbereit ist und der Start innert weniger Minuten erfolgen kann.

Kann ein Luftrettungsunternehmen einen angeordneten Einsatz nicht sofort mit dem von der ELZ vorgesehenen Rettungshelikopter ausführen, teilt es dies umgehend der ELZ mit. Die ELZ disponiert den Einsatz neu.

Während des Einsatzes kommuniziert die ELZ mit der Besatzung des Rettungshelikopters über den R-Kanal. Die Einweisung am Landeplatz kann über Polycom erfolgen.

Die Luftrettungsunternehmen stellen sicher, dass ein Rettungshelikopter einen besetzten Landeplatz bei Bedarf ohne unnötigen Zeitverlust freigeben kann. Betriebshandbuch

Art. 27

Der Rettungsdienst verfügt über ein Betriebshandbuch, in dem seine Strukturen und Prozesse beschrieben sind.

Das Betriebshandbuch ist laufend zu aktualisieren. -- 7 of 17 --

Art. 288 Datenerfassung

Die Rettungsdienste erfassen sämtliche Einsatzdaten in einem elektronisch geführten Einsatzprotokoll.

Das Einsatzprotokoll enthält mindestens eine Zeiterfassung und weitere von der Gesundheitsdirektion festgelegte Daten.

Bodengebundene Rettungsdienste führen die Kostendaten nach den Vorgaben der Koordinationskonferenz Leistungserbringer Ambulanz (KLA), Reporting-Set, Fassung vom 30. September 2014.

Rettungsdienste erheben die Kennzahlen gemäss Vorgaben der Gesundheitsdirektion. Bekleidungsrichtlinien

Art. 298 Bodengebundene Rettungsdienste halten die Richtlinien für

die persönliche Schutzausrüstung von Personal in sanitätsdienstlichen Einsatz (Bekleidungsrichtlinien) des IVR (Ausgabe 2017) und die Norm EN ISO 20471: 2013 ein. Schulung First- Responder

Art. 30 Der Rettungsdienst schult die von den Gemeinden seines

Einsatzgebietes bezeichneten First-Responder (Feuerwehr, Polizei, Hausärztinnen und -ärzte) für Herz-Kreislauf-Einsätze und Reanimation und bindet sie in sein Rettungssystem ein. Überprüfung der Einsatzkonzepte für Veranstaltungen

Art. 31

Der Rettungsdienst berät die in seinem Einzugsgebiet tätigen Vereine und Organisationen zu Fragen der sanitätsdienstlichen Versorgung bei Veranstaltungen.

Er prüft auf Antrag dieser Vereine und Organisationen deren Einsatzkonzepte für die sanitätsdienstliche Versorgung von Veranstaltungen mit weniger als 10 000 Besucherinnen und Besuchern auf Basis der Richtlinien für die Organisation des Sanitätsdienstes bei Veranstaltungen des IVR (genehmigt vom Vorstand des IVR am 24. April 2003 und der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz [heute: Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren, GDK] am 3. Juli 2003).

Erlangt ein Rettungsdienst Kenntnis von einer Veranstaltung mit mehr als 10 000 Besucherinnen und Besuchern in seinem Einzugsgebiet, ist er zur Meldung an die ELZ verpflichtet.

c_verlegungsdienste C. Verlegungsdienste

Art. 32 Der Verlegungsdienst wird medizinisch geleitet von einer

Ärztin oder einem Arzt, die oder der über eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Zürich verfügt. a. fachliche Voraussetzungen -- 8 of 17 --

  1. Pflichten und Delegation ärztlicher Massnahmen

Art. 33

Die ärztliche Leitung ist für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften (vgl. § 36 Abs. 1 lit. d GesG) verantwortlich und sorgt dafür, dass die verlegungsdienstliche Tätigkeit lege artis erbracht wird.

Sie regelt die Delegation in den Stellenbeschreibungen der Mitarbeitenden und visiert diese.

Die Delegation ärztlicher Tätigkeiten richtet sich nach § 16 Abs. 2 und 3. Operative Leitung

Art. 34 Transoder

Der Verlegungsdienst wird operativ geleitet von einer portsanitäterin oder einem Transportsanitäter mit eidgenössischem eidgenössisch anerkanntem Fachausweis.

Art. 35 b. Pflichten

Die operative Leitung ist dafür verantwortlich, dass der Verlegungsdienst die Anforderungen gemäss §§ 36–40 einhält.

Sie gewährleistet telefonischen Support für nicht medizinische Fragestellungen während der Einsätze. Anforderungen an Personal/ Verlegungsteam

Art. 36

Das auf einem Transportmittel eingesetzte Verlegungsteam umfasst mindestens zwei Personen.

Eine dieser Personen muss über einen eidgenössischen oder einen eidgenössisch anerkannten Fachausweis als Transportsanitäterin oder -sanitäter verfügen.

Dauert ein Transport voraussichtlich länger als sechs Stunden, müssen beide Personen über den Fachausweis verfügen.

Verfügt eine der beiden Personen über den Fachausweis, darf die andere Person sich in Ausbildung zu diesem Fachausweis befinden.

Art. 37 Weiterbildung

Der Verlegungsdienst bildet seine Mitarbeitenden im Umfang von mindestens 20 Stunden im Jahr weiter.

Kursinhalt und Dauer betriebsinterner und externer Weiterbildungen sind zu dokumentieren. Der Besuch der externen Kurse ist mit einer Kursbestätigung zu belegen. Krankentransportwagen (KTW)

Art. 38

Krankentransportwagen (KTW) entsprechen der Europäischen Norm CEN 1789 : 2007+A2.

Sie dürfen nicht mit Blaulicht und Wechselklanghorn (Sondersignalanlage) ausgerüstet sein.

Sie verfügen über mindestens ein Mobiltelefon pro Fahrzeug. Die Telefonnummer ist der ELZ bekannt zu geben.

Die Geräte der Krankentransportwagen orientieren sich an den internationalen Richtlinien von ILCOR (International Liaison Committee on Resuscitation).

  1. fachliche Voraussetzungen -- 9 of 17 -- Isolettentransporte

Art. 39

Verlegungsdienste dürfen Isolettentransporte durchführen, wenn

Art. 26 a. sie dabei die Vorgaben von

einhalten,

  1. sie für deren Alarmierung und die Kommunikation die von der ELZ festgelegten technischen Mittel einsetzen,
  2. sie über eine Vereinbarung mit einem Spital für die Durchführung von Isolettentransporten verfügen und
  3. die Fahrzeuge rund um die Uhr für Isolettentransporte bereitstehen (24h-Verfügbarkeit).

Die bei Isolettentransporten eingesetzten Fahrzeuge dürfen mit Blaulicht und Wechselklanghorn ausgerüstet sein. Diese Einsätze werden über die ELZ disponiert. Betriebliche Organisation: Betriebshandbuch

Art. 40

Der Verlegungsdienst verfügt über ein Betriebshandbuch, in dem seine Strukturen und Prozesse beschrieben sind.

Das Betriebshandbuch ist laufend zu aktualisieren.

4_abschnitt_sanitaetsdienstlicher_postendienst 4. Abschnitt: Sanitätsdienstlicher Postendienst

Art. 41

Ersthelferorganisationen und deren Mitglieder oder Mitarbeitende dürfen an Veranstaltungen im Auftrag des Veranstalters sanitätsdienstlichen Postendienst vor Ort leisten und Nothilfemassnahmen erbringen, soweit

  1. die Nothilfemassnahmen Lerninhalt sind der Ausbildung zum Ersthelfer der Stufen 1 bis 3 gemäss Richtlinien des IVR zur Qualitätssicherung von Ersthelferausbildungsorganisationen (Ausgabe 2017) und gemäss den Reglementen für die Stufen 1 bis 3 des IVR für die Ersthelferausbildung im Rettungswesen (Ausgaben 2017) und
  2. die Mitglieder und Mitarbeitenden, welche die Massnahmen erbringen, die entsprechenden Kurse besucht haben.

Nothilfemassnahmen der Stufe 3 der in Abs. 1 lit. a genannten Richtlinien und Reglemente und weitergehende rettungsdienstliche und ärztliche Massnahmen wie invasive Eingriffe und die Abgabe von Medikamenten dürfen nur gestützt auf eine ärztliche Delegation im

Art. 16 Sinne von

und § 33 Abs. 3 ergriffen werden. Die Massnahmen erfolgen unter der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der über eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zürich und über den Fähigkeitsausweis Notärztin/Notarzt SGNOR verfügt.

  1. Nothilfemassnahmen -- 10 of 17 --
  2. Koordination mit Rettungsdienst

Art. 42

Ersthelferorganisationen informieren den zuständigen Rettungsdienst frühzeitig über ihre Einsätze an Veranstaltungen und besprechen mit ihm das Vorgehehen bei Notfalleinsätzen und transporten.

Patientinnen und Patienten dürfen nur von Rettungsdiensten transportiert werden, die über die für den Transport erforderliche Bewilligung im Sinne von § 13 lit. a verfügen.

5_abschnitt_aufsicht 5. Abschnitt: Aufsicht

Art. 43

Ein Expertengremium überprüft im Auftrag der Gesundheitsdirektion die Einhaltung der Anforderungen an die Rettungsund Verlegungsdienste.

Das Expertengremium führt Expertenbesuche und Inspektionen durch und erarbeitet Empfehlungen zuhanden der Gesundheitsdirektion.

Es berät die Gesundheitsdirektion insbesondere bei der Beurteilung und Festlegung der Hilfsfristen und Vorhalteleistungen (§ 19 Abs. 3) sowie der Entwicklung von Dispositionsrichtlinien und deren Überarbeitung.

  1. Zusammensetzung

Art. 44

Die Gesundheitsdirektion ernennt die Mitglieder des Expertengremiums.

Das Expertengremium setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Gesundheitsdirektion, der Rettungsdienste, der Verlegungsdienste, der ELZ, der Notärztinnen und Notärzte sowie des IVR. Es kann bei Bedarf um weitere Mitglieder ergänzt werden.

Die Mitglieder müssen mit dem Rettungswesen im Kanton Zürich vertraut sein.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Rettungsund Verlegungsdienste müssen eine Führungsfunktion im Rettungswesen im Kanton Zürich ausüben oder eine solche ausgeübt haben.

  1. Entschädigung

Art. 45 Die Entschädigung der Mitglieder des Expertengremiums

richtet sich nach § 55 Abs. 2, 3, 5 und 6 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz3.

Art. 46 Mittel Rettung

Die ELZ meldet die von ihr erhobenen Rohdaten den sdiensten.

  1. Auftrag
  2. Jahresbericht -- 11 of 17 --

Die Rettungsund Verlegungsdienste erstellen jährlich per Ende Februar einen Bericht mit standardisierten Kennzahlen basierend auf den Rohdaten der ELZ. Dem Bericht liegen die Begriffsdefinitionen gemäss Anhang 3 zugrunde.

Das Expertengremium nimmt zu den Berichten zuhanden der Rettungsbzw. Verlegungsdienste und der Gesundheitsdirektion Stellung.

  1. Expertenbesuch

Art. 47

Rettungsund Verlegungsdienste werden von Mitgliedern des Expertengremiums besucht

  1. vor Erteilung der Betriebsbewilligung,
  2. danach in der Regel alle zwei Jahre.

Die Expertenbesuche werden frühzeitig unter Nennung der teilnehmenden Expertinnen und Experten angekündigt und mit den Betrieben abgesprochen.

Die Expertenbesuche dienen der Überprüfung der Betriebsabläufe und -strukturen.

Beim Expertenbesuch nach Abs. 1 lit. a wird die Einhaltung der Anforderungen gemäss dieser Verordnung umfassend geprüft.

Bei den Expertenbesuchen nach Abs. 1 lit. b definiert das Expertengremium vorgängig, welche Aspekte vertieft geprüft werden.

Es können sämtliche Einsatzfahrzeuge überprüft und kontrolliert werden, und es können Mitarbeitende des Dienstes befragt werden.

Die ärztliche Leitung und die operative Leitung des Rettungsoder Verlegungsdienstes haben bei den Expertenbesuchen anwesend zu sein.

Über die Besuche wird ein Protokoll geführt. Es dient dem Expertengremium als Grundlage für seine Empfehlungen zuhanden der Gesundheitsdirektion.

Art. 488 c. Inspektionen

Die Gesundheitsdirektion kann das Expertengremium mit der Durchführung von unangemeldeten Inspektionen beauftragen.

Die Mitglieder des Expertengremiums können insbesondere die Wache des Rettungsoder Verlegungsdienstes und die Einsatzmittel inspizieren. Sie können bodengebundene Einsätze begleiten und die Patientenübergabe im Spital kontrollieren.

Bodengebundene Rettungsdienst-Mittel können in Absprache mit der ELZ zur Inspektion disponiert werden.

Die Rettungsund Verlegungsdienste haben bei den Inspektionen mitzuwirken. -- 12 of 17 --

6_abschnitt_uebergangsbestimmungen 6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 49

Die Rettungsund Verlegungsdienste haben die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen mit deren Inkrafttreten zu erfüllen.

Sie haben innert zweier Monate nach Inkrafttreten eine Betriebsbewilligung zu beantragen. Bisherige Bewilligungen

Art. 50

Bisherige Bewilligungen gelten weiter bis zum Entscheid über den Antrag, längstens aber bis zum 31. Dezember 2019.

Die Gesundheitsdirektion kann in Ausnahmefällen einem Rettungsoder Verlegungsdienst bei Erteilung der Betriebsbewilligung eine angemessene Nachfrist gewähren für die Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung. Vorhalteleistungen

Art. 51 Die Vorhalteleistungen gemäss § 19 Abs. 1 und 3 werden

frühestens nach Vorliegen der ersten Jahresberichte gemäss § 46 festgelegt. Ausrüstung der Krankentransportwagen

Art. 52 Solange Krankentransportwagen, die nicht mit Blaulicht

und Wechselklanghorn ausgerüstet sind, in den Anwendungsbereich der Verordnung über die Arbeitsund Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)6 fallen, gilt:

  1. Krankentransportwagen dürfen über Blaulicht und Wechselklanghorn verfügen.
  2. Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur auf Anordnung der ELZ eingesetzt werden
    1. bei Einsätzen in ausserordentlichen Lagen,
    2. bei einer Zustandsverschlechterung einer Patientin oder eines Patienten während der Verlegung (§ 6), wenn die ELZ anordnet, dass der Verlegungsdienst die Patientin oder den Patienten in eine stationäre Einrichtung fährt. Einsatzprotokolle

Art. 53 Die Rettungsdienste haben die Einsatzprotokolle gemäss

§ 28 Abs. 1 spätestens ab dem 1. Januar 2020 elektronisch zu führen.