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813.42

Spitalärzteverordnung

Präambel

(vom 14. Juli 2010)1, 2

Der Regierungsrat beschliesst:

Art. 1 Funktion

An den kantonalen Spitälern besteht die Funktion von Spitalärztinnen und -ärzten. Ihr Tätigkeitsgebiet beschränkt sich in der Regel auf die Betreuung von Patientinnen und Patienten.

Art. 2 Arbeitszeit

Die Arbeitszeit für Spitalärztinnen und -ärzte beträgt 45 Wochenstunden. Weiterund Fortbildung

Art. 3

Spitalärztinnen und -ärzte stehen nicht in Weiterbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt.

Für die Fortbildung im Sinne der FMH-Vorschriften werden höchstens zehn Arbeitstage pro Jahr gewährt, wovon mindestens drei Tage interne Fortbildung.

Die für das Einsatzgebiet weiter erforderliche allgemeine Weiterund Fortbildung richtet sich nach den Gegebenheiten der Kliniken und Institute. Diese bezeichnen die Anzahl der an die Arbeitszeit anzurechnenden Stunden in Absprache mit der Spitalleitung. Tätigkeit auf eigene Rechnung

Art. 4 Spitalärztinnen und Ärzte dürfen Patientinnen und Patienten

weder stationär noch ambulant auf eigene Rechnung untersuchen oder behandeln. Übrige Anstellungsbedingungen

Art. 5 Im Übrigen richten sich die Anstellungsbedingungen nach

den Vorschriften des Personalrechts sowie den entsprechenden Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung und Weisungen der Gesundheitsdirektion.

OS 65, 611; Begründung siehe ABl 2010, 1722.

Inkrafttreten: 1. Januar 2010. -- 1 of 1 --