Der Kantonsärztliche Dienst vollzieht die eidgenössische zgebung2, soweit diese oder die vorliegende Verordnung keine anderen Vollzugsorgane bezeichnet. Die Heilmittelversorgung obliegt der Kantonsapotheke.
Der Kantonsärztliche Dienst kann die Befugnisse der Bezirksärzte unmittelbar ausüben. Begriff der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung