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818.11

Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (VV EpiG)

(vom 19. März 1975)1

Präambel

Vollzugsverordnung zur eidg. Epidemiengesetzgebung (VV EpiG) 818.11

(VV EpiG)12

(vom 19. März 1975)1

Der Regierungsrat beschliesst:

Ärztliche Überwachung und

Absonderung

i_vollzugsauftrag I. Vollzugsauftrag

Art. 112 Zuständigkeit Epidemiengeset

Der Kantonsärztliche Dienst vollzieht die eidgenössische zgebung2, soweit diese oder die vorliegende Verordnung keine anderen Vollzugsorgane bezeichnet. Die Heilmittelversorgung obliegt der Kantonsapotheke.

Der Kantonsärztliche Dienst kann die Befugnisse der Bezirksärzte unmittelbar ausüben. Begriff der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung

Art. 2

Unter der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung2 sind die Bundesgesetze über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen3 und über Massnahmen gegen die Tuberkulose4 sowie die dazu vom Bund erlassenen Vollzugsverordnungen verstanden.

Nicht zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung2 im Sinne dieser Verordnung zählen die eidgenössischen Vorschriften über den Leichentransport, über immunbiologische Erzeugnisse und über biologische Erzeugnisse zur Verwendung am Menschen. II. Meldewesen

Art. 3 Meldestelle Ärzte und La Gesundheit12

Der Kantonsärztliche Dienst12 nimmt die Meldungen der boratorien entgegen und leitet sie an das Bundesamt für und die übrigen Stellen weiter, die von der Bundesgesetzgebung genannt sind oder deren Benachrichtigung aus anderen Gründen angezeigt ist.

Er kann anordnen, dass auch übertragbare Krankheiten gemeldet werden müssen, die normalerweise nicht zu melden sind. -- 1 of 7 --

818.11 Vollzugsverordnung zur eidg. Epidemiengesetzgebung (VV EpiG) III. Mikrobiologische und serologische Untersuchungen Anerkennungsgesuche

Art. 46 Der Kantonsärztliche Dienst12 nimmt die Gesuche der Labo-

ratorien für mikrobiologische und serologische Untersuchungen um Anerkennung entgegen und leitet sie mit seinem Antrag an das Bundesamt für Gesundheit12 weiter. Zuständige Institute und Kostenfolge

Art. 5

Zuhanden der Ärzte und Spitäler führt das Institut für Medizinische Mikrobiologie der Universität Zürich bakteriologische, mykologische und serologische, das Institut für Medizinische Virologie der Universität Zürich virologische und serologische Untersuchungen durch.12

Amtlich angeordnete Untersuchungen von epidemiologischer Bedeutung sind für Kantonseinwohner unentgeltlich.11

Der Kantonsärztliche Dienst kann auch andere Institutionen als Untersuchungsstelle bezeichnen.12 IV. Schutzimpfungen Impfungen auf Kosten des Kantons

Art. 610

Der Kanton ermöglicht im Rahmen der Massnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tuberkulose den Kantonseinwohnern die unentgeltliche Tuberkulinprobe und BCG-Impfung.

Sind im Rahmen einer vom Kantonsärztlichen Dienst12 angeordneten Impfkampagne zum Schutze der Gesamtbevölkerung oder von Teilen der Bevölkerung andere Reihenimpfungen durchzuführen, übernimmt der Kanton die Kosten.

Jeder praxisberechtigte Arzt kann auf Kosten des Kantons impfen. Der Kantonsärztliche Dienst12 kann auch andere geeignete Stellen dazu ermächtigen. Impfstofflieferung

Art. 710

Die Kantonsapotheke liefert den im Kanton praxisberechtigten Ärzten und den anderen ermächtigten Impfstellen unentgeltlich Impfstoffe, welche gemäss § 6 benötigt werden.

Sie trifft die Auswahl unter den im Handel erhältlichen Impfstoffen in Verbindung mit dem Kantonsärztlichen Dienst12. Entschädigung der impfenden Ärzte

Art. 810 Für Impfungen gemäss § 6 – ausser für die Verabreichung

von oralen Impfstoffen – richtet der Kanton den Impfstellen folgende Entschädigungen aus:

  1. bei Impfungen im Sprechzimmer des Arztes: für jede Impfung Fr. 12.00 für jede Tuberkulinprobe (Mantoux) Fr. 5.50 -- 2 of 7 --

Vollzugsverordnung zur eidg. Epidemiengesetzgebung (VV EpiG) 818.11

  1. bei Impfungen ausserhalb des Sprechzimmers des Arztes: für jede Impfung Fr. 7.50 für jede Tuberkulinprobe (Mantoux) Fr. 3.50 Entschädigung bei Kollektivimpfungen

Art. 910 Ärzte, die zu besonderen vom Kantonsärztlichen Dienst12

angeordneten Impfkampagnen zugezogen werden, erhalten vom Staat eine pauschale Entschädigung von Fr. 120 je Stunde. Ausschluss von Sonderrechnungen an den Geimpften

Art. 10

Dem Geimpften darf keine Rechnung gestellt werden:

  1. für Impfstoff, den die Kantonsapotheke unentgeltlich geliefert hat,

.10 für Impfungen, die dem Kanton verrechnet werden oder mit Impfstoff erfolgen, den die Kantonsapotheke unentgeltlich geliefert hat. Formulare für die Rechnungstellung der impfenden Ärzte

Art. 11

Der Kantonsärztliche Dienst12 liefert den Ärzten und den anderen Impfstellen Formulare für die Rechnungstellung an den Kanton. Sie sind ihm innert eines Jahres seit der frühesten darauf verzeichneten Impfung einzureichen.

Für verspätet gemeldete Impfungen kann die Entschädigung verweigert werden.

Art. 125

v_anordnungen_zur_epidemienbekaempfung V. Anordnungen zur Epidemienbekämpfung

Art. 13

Der Bezirksarzt ordnet, wo es notwendig ist, die ärztliche Überwachung von Personen an, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können.

Er ordnet die Absonderung an, wenn die ärztliche Überwachung nicht genügt und der behandelnde Arzt die erforderliche Absonderung nicht durchsetzt oder nicht durchzusetzen vermag.

. . .7 Zwangsuntersuchungen

Art. 14

Der Bezirksarzt ist befugt, Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können, zu verpflichten, Untersuchungen und Entnahme von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen.

Er kann, wenn eine Epidemie droht oder ausgebrochen ist, die ärztliche Untersuchung von Personen anordnen, die bestimmte Tätigkeiten oder Berufe ausüben. -- 3 of 7 --

818.11 Vollzugsverordnung zur eidg. Epidemiengesetzgebung (VV EpiG) Verbotsanordnungen

Art. 15

Der Kantonsärztliche Dienst12 ist befugt, Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können, die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder Berufe zu verbieten.

Er kann zur Verhütung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten Massnahmen gegenüber der Allgemeinheit anordnen (z.B. Verbot oder Einschränkung von Veranstaltungen, Schliessung von Schulen, öffentlichen Anstalten und privaten Unternehmen, Verbot des Betretens oder Verlassens bestimmter Gebäude, Verbot des Badens an bestimmten Orten). Epidemiologische Abklärungen

Art. 16 Die Bezirksärzte sorgen für die notwendigen epidemiologi-

schen Abklärungen. Alle Kantonsund Gemeindestellen haben nötigenfalls dabei mitzuhelfen. Entschädigung gesunder Personen für Erwerbsausfall

Art. 1712 Gesunden Personen, die infolge von Anordnungen des Be-

zirksarztes oder des Kantonsärztlichen Dienstes einen Erwerbsausfall erleiden, kann die Gemeinde eine Entschädigung ausrichten. Berichterstattung an den Bundesrat

Art. 18 Die Gesundheitsdirektion12 erstattet alljährlich zuhanden des

Bundesrates Bericht über den Vollzug des eidgenössischen Epidemiengesetzes3. Ausschluss von Schulen und ähnlichen Anstalten

Art. 19

Kinder, Schüler, Lehrer und andere Personen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, sind von Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten14, Kinderhorten, Tagesheimen für Kinder und ähnlichen Einrichtungen auszuschliessen, bis sie nicht mehr ansteckend sind.

. . .5

Bei Personen, bei denen Verdacht auf eine dieser Krankheiten besteht, sind die gleichen Massnahmen zulässig.

. . .5 §§ 20 und 21.5 Zuständigkeit zur Anordnung des Ausschlusses

Art. 22

Den Ausschluss ordnet der behandelnde Arzt oder, wenn der Erkrankte nicht in ärztlicher Behandlung steht, der Lehrer oder die zuständige Aufsichtsperson an.

Wenn diese Anordnungen nicht ausreichen oder nicht befolgt werden, verfügt die Schulbehörde oder der Bezirksarzt den Ausschluss. Sie können nötigenfalls ganze Schulklassen, alle Klassen desselben Schulhauses oder alle Schulen des Ortes schliessen. Sie lassen sich dabei vom Schularzt beraten. -- 4 of 7 --

Vollzugsverordnung zur eidg. Epidemiengesetzgebung (VV EpiG) 818.11 VI. Sondermassnahmen9

  1. Allgemeine Massnahmen Massnahmen ohne Zwang

Art. 239 Der Kantonsärztliche Dienst12 kann Gemeinden oder ge-

meinnützige Organisationen in den ohne Zwang durchführbaren Massnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten unterstützen oder sie mit der Durchführung solcher Massnahmen beauftragen. Er12 kann eigene Massnahmen treffen.

  1. Massnahmen gegen Tuberkulose8 Fürsorge und Prävention der Weiterverbreitung

Art. 2412

Die Fürsorge für Tuberkulosekranke wird der kantonalen Lungenliga übertragen.

Die kantonale Lungenliga trifft alle ohne Zwang durchführbaren Massnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tuberkulose.

Art. 255

Verweisung auf Bundesrecht

Art. 26 Die Massnahmen in öffentlichen und privaten Schulen und

Anstalten richten sich nach der eidgenössischen Tuberkulosegesetzgebung. Schulund Anstaltsärzte

Art. 2712 Die Schulen und Anstalten bestimmen die Ärzte und tra-

gen die Untersuchungskosten.

Art. 2812 Vollzugsorgane

Die leitenden Organe von Schulen und Anstalten sorgen für den Vollzug der vorgeschriebenen Massnahmen und ordnen nötigenfalls die erforderlichen Kontrollund Zwangsmassnahmen an.

Bei privaten Schulen und Anstalten stehen diese Aufgaben und Befugnisse der örtlichen Gesundheitsbehörde zu. Sie können mit Genehmigung des Volksschulamtes bzw. des Mittelschulund Berufsbildungsamtes einer anderen Amtsstelle übertragen werden.

In privaten Schulen und Anstalten, welche die vorgeschriebenen Massnahmen unterlassen, können diese auf Kosten der Schuloder Anstaltsinhaber von Amtes wegen angeordnet werden. -- 5 of 7 --

818.11 Vollzugsverordnung zur eidg. Epidemiengesetzgebung (VV EpiG)

  1. Massnahmen gegen Geschlechtskrankheiten9 Zuführung zur Untersuchung

Art. 29 Personen, die mit Geschlechtskranken Geschlechtsverkehr

hatten, sich durch ihren Lebenswandel einer erhöhten Ansteckungsgefahr aussetzen oder sonst in begründetem Verdacht stehen, geschlechtskrank zu sein, können durch die Polizei einem Arzt zur Untersuchung zugeführt werden:

  1. wenn sie einem Aufgebot des Bezirksarztes keine Folge leisten,
  2. wenn sie keinen festen Wohnsitz im Kanton haben oder
  3. wenn sie sich bei einer Polizeikontrolle über ihre Personalien nicht ausweisen können. VII. Desinfektion und Entwesung9 Anordnungsund Vollzugskompetenz

Art. 30

Der Bezirksarzt ordnet die erforderlichen Desinfektionen und Entwesungen an, soweit sie nicht der behandelnde Arzt veranlasst hat.

Die vom Bezirksarzt angeordneten Schlussdesinfektionen werden von der Gemeinde auf deren Kosten durchgeführt.

Die Gemeinden sorgen dafür, dass ihnen ausgebildete Desinfektoren zur Verfügung stehen.

Art. 315

VIII. Bundesbeiträge9

Art. 325

IX. Schlussbestimmungen9 §§ 33 und 34.13 Mithilfe der Gemeinde

Art. 35 Die Gesundheitsbehörden der Gemeinden helfen beim Voll-

zug der Massnahmen, die die Bezirksärzte oder der Kantonsärztliche Dienst12 anordnen.

Art. 3612 Rekurs

Gegen Anordnungen der Bezirksärzte und ihrer Stellvertreter kann bei der Gesundheitsdirektion Rekurs erhoben werden. -- 6 of 7 --

Vollzugsverordnung zur eidg. Epidemiengesetzgebung (VV EpiG) 818.11 Strafbestimmung

Art. 37 Übertretungen dieser Verordnung und der gestützt darauf

erlassenen Anordnungen können mit Busse bestraft werden. Die eidgenössischen Strafbestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 38 Inkrafttreten Bundesrat am T

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den ag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben:

  1. die Verordnung über die übertragbaren Krankheiten vom 4. August 1960 mit Ausnahme des Abschnitts über die Staatsbeiträge,
  2. der Normalarbeitsvertrag für Schulärzte vom 23. Dezember 1954,
  3. die Verfügung der Direktion des Gesundheitswesens über Schutzimpfungen vom 20. Dezember 1973.