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818.15

Rahmenverordnung über die Durchführung von Online-Prüfungen an der Universität Zürich während der Covid-19-Pandemie (Covid-19-RVO Online-Prüfungen)

Präambel

Covid-19-RVO Online-Prüfungen 818.15

(vom 7. Dezember 2020)1, 2

Der Universitätsrat,

gestützt auf § 29 Abs. 5 Ziff. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März

19983,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Die Durchführung von Prüfungen im Rahmen dieser Verordnung dient insbesondere folgenden Zwecken:

  1. Schutz der Gesundheit aller Studierenden und dem beteiligten Personal,
  2. Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus an der Universität Zürich (UZH),
  3. Verhinderung von Nachteilen für die Studierenden mit Bezug auf ihr Studium,
  4. Planungssicherheit für die Fakultäten mit Bezug auf die Prüfungsorganisation. Online- Prüfungen

Art. 2 UZH

Mündliche, schriftliche und praktische Prüfungen an der können in elektronischer Form durchgeführt werden (Online-Prüfungen).

Online-Prüfungen werden mit elektronischen Endgeräten der Universität oder mit privaten Endgeräten der Studierenden innerhalb oder ausserhalb der UZH durchgeführt.

Die Universität trifft die erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Chancengleichheit der Studierenden. Sie trifft insbesondere Massnahmen zur Verhinderung von unlauterem Prüfungsverhalten.

Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten. Technische Grundausstattung

Art. 3

Die Studierenden können verpflichtet werden, für Online- Prüfungen private elektronische Endgeräte einzusetzen und diese mit der notwendigen Hardund Software auszustatten. -- 1 of 2 --

818.15 Covid-19-RVO Online-Prüfungen

Sie sorgen für eine stabile und ausreichend leistungsfähige Internetverbindung, wenn die Online-Prüfung ausserhalb der UZH stattfindet. Technische Massnahmen

Art. 4

Folgende technische Massnahmen dürfen zur Identitätsbestimmung und Missbrauchsverhinderung eingesetzt werden:

  1. Bildund Tonübertragungen ohne Aufzeichnung,
  2. punktuelle Standbilder der Studierenden und der Bildschirmoberfläche.

Die punktuellen Standbilder der Studierenden und der Bildschirmoberfläche gemäss Abs. 1 lit. b, die zwecks Identitätsbestimmung der Studierenden und im Rahmen der technischen Überwachung entstehen, dürfen zu Beweiszwecken gespeichert und genutzt werden. Sie werden gelöscht, sobald das Prüfungsergebnis rechtskräftig ist. Durchführung der Online- Prüfungen

Art. 5

Die Fakultäten entscheiden, ob und in welcher Form sie im Rahmen dieser Verordnung und der Regelungen der Universitätsleitung Online-Prüfungen durchführen.

Sie informieren die Studierenden in der Regel mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin über die Durchführung von Online- Prüfungen und über die Einzelheiten der Prüfungsgestaltung einschliesslich der technischen Anforderungen.

Den Studierenden wird vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem System von Online-Prüfungen vertraut zu machen.

Art. 64