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818.16

Gesetz über die finanzielle Unterstützung der privaten institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung aufgrund der Coronapandemie (GUpfK)

Präambel

Gesetz

aufgrund der Coronapandemie (GUpfK)

(vom 8. November 2021)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungsrates

vom 22. Januar 20213 und der Kommission für Staat und Gemeinden

vom 21. Mai 2021,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton beteiligt sich an den Ausfallentschädigungen für die Institutionen mit Sitz im Kanton Zürich gemäss der Covid-19- Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung vom 20. Mai 20204, wenn die ordentlichen Subventionen anderer Kantone und der Gemeinden weiter ausgerichtet wurden.

Er übernimmt die Hälfte des Betrages, der nach Abzug der Beteiligung des Bundes von der Ausfallentschädigung verbleibt.

Die Gemeinde, in der die Institution ihren Sitz hat, erstattet dem Kanton den Betrag, den der Kanton über seinen Anteil und den Anteil des Bundes hinaus geleistet hat.

Die zuständige Stelle gemäss Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung rechnet den Betrag gemäss Abs. 3 mit der Gemeinde ab.

Art. 2

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder nach seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz ausser Kraft, sobald die Beträge mit sämtlichen Gemeinden abgerechnet sind.