Lexipedia

818.17

Gesetz über die finanzielle Unterstützung der öffentlich-rechtlichen institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung aufgrund der Coronapandemie (GUöfK)

Präambel

GUöfK 818.17

Gesetz

über die finanzielle Unterstützung der öffentlichrechtlichen institutionellen familienergänzenden

(vom 6. Dezember 2021)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungsrates

vom 6. Oktober 20213 und der Kommission für Bildung und Kultur vom

9. November 2021,

beschliesst:

Ausfallentschädigungen

Art. 1

Der Kanton gewährt den Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung mit Sitz im Kanton Zürich, die von der öffentlichen Hand betrieben werden, auf Gesuch hin Ausfallentschädigungen für die in der Zeit vom 17. März 2020 bis 17. Juni 2020 entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern.

Die Ausfallentschädigungen decken 100% der entgangenen Betreuungsbeiträge.

Sind in den Betreuungsbeiträgen Kosten für Mahlzeiten und andere Sachkosten enthalten, werden Fr. 8 pro Tag und Kind abgezogen.

Im Übrigen richten sich die Ausrichtung und Bemessung der Ausfallentschädigungen sinngemäss nach Art. 2 und 3 der Verordnung vom

  1. Juni 2021 über Finanzhilfen an die Kantone für Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung im Zusammenhang mit Covid-194.

Art. 2 Verfahren Jugend und

Gesuche sind bis spätestens 31. Januar 2022 beim Amt für Berufsberatung (Amt) mit dem von diesem zur Verfügung gestellten Formular einzureichen. Auf später eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.

Das Amt entscheidet über die Gesuche und richtet die Ausfallentschädigungen aus.

Das Amt stellt beim Bundesamt für Sozialversicherungen ein Gesuch um Finanzhilfe gemäss Art. 4 der Verordnung über Finanzhilfen an die Kantone für Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung im Zusammenhang mit Covid-19. -- 1 of 2 --

818.17 GUöfK Ausserkraftsetzung

Art. 3 Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz ausser Kraft, sobald die

Entscheide über die Gesuche gemäss § 2 Abs. 1 rechtskräftig sind.