Als öffentliche Gebäude im Sinne von § 48 GesG2 gelten Gebäude, die der Öffentlichkeit dienen und im Allgemeinen für jedermann zugänglich sind.
Insbesondere fallen darunter:
- Gebäude der öffentlichen Verwaltung,
- Kultur-, Kultus-, Bildungsund Sportstätten,
- Verkaufsgeschäfte und Einkaufszentren,
- Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs,
- Spitäler, Heime und andere Gesundheitseinrichtungen,
- Vollzugseinrichtungen.
Für Gastwirtschaften gilt das Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 19963. Ausnahmen vom Rauchverbot