Das Kantonale Labor Zürich (KLZH) ist für den Vollzug der Tabakproduktegesetzgebung zuständig, soweit dieser dem Kanton übertragen ist.
Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten im Bereich der Prävention gemäss §§ 46–53 a des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 20074.
Das KLZH kann Kontrollen und Testkäufe Dritten übertragen. Häufigkeit der Kontrollen