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818.32

Vollzugsverordnung zur Tabakproduktegesetzgebung (VV TPG)

Präambel

VVO zur Tabakproduktegesetzgebung (VV TPG) 818.32

zur Tabakproduktegesetzgebung (VV TPG)

(vom 9. Juli 2025)1, 2

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 35 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 2021

über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG)5,

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

Das Kantonale Labor Zürich (KLZH) ist für den Vollzug der Tabakproduktegesetzgebung zuständig, soweit dieser dem Kanton übertragen ist.

Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten im Bereich der Prävention gemäss §§ 46–53 a des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 20074.

Das KLZH kann Kontrollen und Testkäufe Dritten übertragen. Häufigkeit der Kontrollen

Art. 2 Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, richtet

sich die Häufigkeit der Kontrollen nach

  1. dem gesundheitlichen Gefährdungspotenzial eines Betriebs oder eines Produkts,
  2. den bisherigen Kontrollergebnissen.

Art. 3 Testkäufe

Das KLZH führt in den Gemeinden regelmässig Testkäufe durch. Datenbekanntgabe

Art. 4 Das KLZH gibt von sich aus den Gemeinden die Betriebs-

und Personendaten bekannt, die diese benötigen, um ihre Präventionsaufgaben gemäss dem Gesundheitsgesetz zu erfüllen. Information der Gemeinden und der Öffentlichkeit

Art. 5 Das KLZH informiert die Gemeinden und die Öffentlichkeit

mindestens jährlich über die Ergebnisse der Kontrollen und Testkäufe. Meldepflichten bei Strafverfahren

Art. 6 Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte melden dem

KLZH die Erledigung von Verfahren wegen Verstössen gegen das Tabakproduktegesetz. -- 1 of 2 --

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Art. 7 Gebühren Die Höhe der

Das KLZH erhebt Gebühren gemäss Art. 43 Abs. 1 TabPG. Gebühren richtet sich grundsätzlich nach der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 19663. Bei kleinem Aufwand kann es auf die Gebührenerhebung verzichten.

Der Personalaufwand wird mit einem Stundenansatz bis Fr. 220 verrechnet.

Das KLZH kann Pauschalen festlegen. Diese richten sich nach den Durchschnittswerten der verrechneten Gebühren.