Über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, die nur für das Gebiet des Kantons oder eines Teiles desselben Geltung haben, entscheidet der Regierungsrat. Seine Entscheide bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.
Dem Regierungsrat steht ferner zu:
- die Meinungsäusserung an die Bundesbehörden nach erfolgter öffentlicher Bekanntgabe von Anträgen,
- die Erledigung von Einsprachen gegen die Allgemeinverbindlicherklärung,
- der Entscheid über die vorläufige Inkraftsetzung und Ausserkraftsetzung von Gesamtarbeitsverträgen, deren Rechtsgültigkeit angefochten wird, und über die Übertragung von Kontrollaufgaben,
- der Entscheid über die Ausserkraftsetzung, die Änderung und Ausdehnung der Allgemeinverbindlicherklärung sowie über die Verlängerung der Geltungsdauer,
- der Entscheid über den räumlichen, beruflichen, betrieblichen und zeitlichen Geltungsbereich bei Änderungen der Voraussetzungen der Allgemeinverbindlicherklärung und die Schlichtung von Streitigkeiten über den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung,
- die Wahrung der Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die nicht den vertragschliessenden Verbänden angehören,
- der endgültige Entscheid über Beschwerden der Nichtmitglieder der vertragschliessenden Verbände wegen Massnahmen der Vertragsparteien oder der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Organe,
- die Aufsicht über Ausgleichskassen und über andere das Arbeitsverhältnis betreffende Einrichtungen im Sinne von Art. 357 b Abs. 1 lit. b OR2, sofern die entsprechenden Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages allgemeinverbindlich erklärt worden sind. -- 1 of 3 --
821.11 Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen – VVO