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821.12

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

Präambel

1 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 821.12 1. 7. 20 - 109 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer (vom 29. Mai 1991)1 Der Regierungsrat, auf Antrag der Direktion der Volkswirtschaft und gestützt auf

Art. 359 ,

359 a und 360 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)2, beschliesst: I. Für die bestehenden und neu abzuschliessenden Arbeitsver- träge für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer gilt folgender Normalarbeitsvertrag A. Allgemeine Bestimmungen18 Geltungsbereich

Art. 118 1 Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages (nach-

stehend NAV genannt) finden Anwendung auf alle im Kanton bestehen- den Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmern beiderlei Geschlechts (nachfolgend Arbeitnehmer genannt), die ausschliesslich oder über- wiegend hauswirtschaftliche Arbeiten in einem privaten Haushalt oder einem Kollektivhaushalt (z.B. Heim, Pension, Anstalt, Krankenhaus), in einem Büro, einer Praxis oder Werkstatt verrichten, und ihren Arbeit- gebern. 2 Dieser NAV ist auch anwendbar auf Arbeitnehmer, die hauswirt- schaftliche Arbeiten in Form von Hilfe und Unterstützung im Haushalt für gebrechliche Personen wie Betagte, Kranke und Menschen mit einer Beeinträchtigung erbringen und diese betreuen, in der Alltagsbewälti- gung unterstützen und ihnen Gesellschaft leisten. Jugendliche können nicht für diese Art der Betreuung angestellt werden. Ärztliche oder medizinische Pflege gemäss der Verordnung des EDI vom 29. Septem- ber 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung8 sind keine solchen hauswirtschaftlichen Arbeiten. 3 Amtlich anerkannte Haushaltlehrverhältnisse sowie Au-pairund Volontärverhältnisse sind grundsätzlich eingeschlossen. Für Lehrver- hältnisse gelten die nachstehenden Bestimmungen nur so weit, als der Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Rege- lungen vorsieht.

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2 821.12 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 4 Der NAV gilt nicht: a. für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, die einem besonderen NAV unterstellt sind, b. für Arbeitnehmer, die dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kan- tone oder Gemeinden, einem besonderen NAV oder einem Gesamt- arbeitsvertrag unterstellt sind. Für die darin nicht geregelten Punkte kommt dieser NAV ergänzend zur Anwendung. Wirkung

Art. 2 1 Soweit zwischen den Parteien im Rahmen des Gesetzes

nicht etwas anderes vereinbart wird, gelten die Bestimmungen dieses NAV unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse (

Art. 360 Abs. 1 OR).

2 Abweichungen zuungunsten des Arbeitnehmers bedürfen – soweit das Gesetz sie überhaupt zulässt – zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Vereinbarung (

Art. 360 Abs. 2 OR).

B. Vollzeitangestellte17 Allgemeine gegenseitige Verpflichtungen

Art. 3 1 Der Arbeitgeber hat die Persönlichkeit des Arbeitneh-

mers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Besondere Fürsorge lässt er, soweit dies im Einzelfall notwendig ist, den jugendlichen Arbeitnehmern zukommen. (Jugendliche im Sinne die- ses NAV sind jene Personen, welche das 19. Altersjahr noch nicht zurück- gelegt haben.) Er hat die erforderlichen Schutzmassnahmen gegen Unfallgefahren vorzukehren (

Art. 328 OR).

2 Bei einem Arbeitsverhältnis, in dem sich der formelle Arbeitgeber und die zu betreuende Person das Weisungsrecht teilen, sind beide für die Einhaltung der Arbeitsbedingungen verantwortlich. Sie haften soli- darisch.17 3 Der Arbeitnehmer übt seine Tätigkeit sorgfältig aus. Er hat sich an die Hausordnung zu halten und ist nach Treu und Glauben zur Ver- schwiegenheit verpflichtet (

Art. 321 a OR).

Haftung des Arbeitnehmers (

Art. 321 e OR)

Art. 4 1 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den

er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufs- risikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zur Ausfüh- rung der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaf- ten des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.

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Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 821.12 1. 7. 20 - 109 2 Bei unbedeutenden Schäden besteht eine Ersatzpflicht nur im Wie- derholungsfall. Die Ersatzpflicht ist auf die Hälfte eines monatlichen Barlohnes beschränkt. Eine Forderung darf vom Arbeitgeber nur bei der auf die Entdeckung des Schadens folgenden Lohnzahlung geltend gemacht werden. Arbeitszeit und Ruhepausen

Art. 5 1 Die Arbeitszeit pro Woche beträgt für:

Hausangestellte und Lehrtöchter 43 Stunden Volontärinnen 40 Stunden Au-pair-Angestellte 30 Stunden 2 Essenszeiten, die mit keinerlei dienstlichen Verpflichtungen ver- bunden sind, und Arbeiten für persönliche Bedürfnisse werden nicht als Arbeitszeit angerechnet. 3 Die Arbeitszeit soll in der Regel spätestens um 19.30 Uhr beendet sein. 4 Die über die normale Arbeitszeit (Abs. 1) hinausgehende Arbeits- zeit ist im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer entweder durch Frei- zeit von mindestens gleicher Dauer zu kompensieren oder mit dem an- rechenbaren Stundenlohn zuzüglich 25% zu entschädigen, wobei der Monat zu vier Wochen berechnet wird. Der Arbeitgeber hat eine ein- wandfreie Kontrolle der Überstunden zu führen. Die Überstunden sind am Ende jeden Monats abzurechnen. 5 Die Tagesarbeit der Jugendlichen muss, mit Einschluss der Pausen, innert eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen. 6 Der Arbeitgeber darf Jugendliche während der Nacht und an Sonn- tagen nicht beschäftigen. Freizeit

Art. 6 1 Der Arbeitnehmer hat im Laufe einer Woche Anspruch

auf zwei freie Tage. Pro Woche ist mindestens ein ganzer freier Tag zu gewähren; die übrige Ruhezeit kann auch in freien Halbtagen gewährt werden, wobei der Halbtag der halben Arbeitszeit entsprechen muss. Mindestens zwei freie Tage müssen innerhalb von vier Wochen auf einen Sonntag fallen. Die freien Tage und Halbtage müssen – ausser in Ausnahmefällen – zum voraus bestimmt werden und auf den gleichen Wochentag fallen. 2 An sechs der folgenden Feiertage ist dem Arbeitnehmer ein zusätz- licher freier Tag, an den restlichen Feiertagen ein zusätzlicher freier Halbtag zu gewähren: Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stefanstag. Ist dies aus besonderen Gründen am Feiertag nicht möglich, wird die Freizeit nachgeholt. An lokalen Fest- und Feiertagen kann der wöchentliche freie Halbtag im gegenseitigen Einvernehmen abgetauscht werden.

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4 821.12 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 3 An den freien ganzen und halben Tagen besteht keine Verpflich- tung zur Arbeitsleistung am Abend. Die Arbeitnehmer können über ihre Freizeit (Feierabend und Frei-Tage) nach ihrem Ermessen verfügen. 4 An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen ist die Arbeit auf das dringend Notwendige zu beschränken. Den Arbeitnehmern ist Gelegenheit zu geben, ihre religiösen Pflichten zu erfüllen. 5 Für nicht eingenommene Mahlzeiten während der freien Tage hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verpflegungsentschädigung nach den Ansätzen von

Art. 11 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über

die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV)5.18 6 Nach erfolgter Kündigung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Zeit für das Suchen einer anderen Stelle einzuräumen. Dem Arbeitneh- mer ist zu diesem Zweck neben der ordentlichen Freizeit wenn nötig bis zu drei Stunden in der Woche an einem oder zwei Nachmittagen freizugeben. Weiterbildung des Arbeit- nehmers

Art. 7 1 Der Arbeitgeber unterstützt die Weiterbildung im haus-

wirtschaftlichen Bereich; dafür ist dem Arbeitnehmer je Arbeitsjahr auf Verlangen der Lohn für eine Absenz von drei Tagen zu bezahlen, sofern das Arbeitsverhältnis bereits 12 Monate gedauert hat. 2 Bezahlte Absenzen für die berufliche Weiterbildung können im Zeitraum von drei Arbeitsjahren zusammenhängend gewährt werden. 3 Für die Fachund Berufsprüfungen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf höchstens sechs zusätzliche bezahlte arbeitsfreie Tage. Ferien

Art. 8 1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende bezahlte

Ferien: a. bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen b. nach dem vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen c. ab vollendetem 60. Altersjahr 6 Wochen d. ab 11. Dienstjahr 5 Wochen e. alle übrigen Arbeitnehmer 4 Wochen 2 Ist der Anspruch für eine fünfte Ferienwoche durch die Anzahl der Dienstjahre begründet (Abs. 1 lit. d), steht es dem Arbeitgeber frei, den Anspruch für die fünfte Ferienwoche durch die zusätzliche Auszahlung eines Viertels des monatlichen Bruttolohnes abzugelten. 3 Der Arbeitnehmer hat während der Ferien Anspruch auf den Bar- lohn und eine Entschädigung für den ausfallenden Naturallohn nach den Ansätzen von

Art. 11 AHVV.18

4 Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienst- jahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammen- hängen.

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5 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 821.12 1. 7. 20 - 109 5 Die Ferien dürfen – mit Ausnahme des Falles von Absatz 2 – wäh- rend der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Leistet der Arbeit- nehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten, und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern oder den bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen. 6 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen seines Haushaltes vereinbar ist. 7 Die Zeit, während welcher sich der Arbeitnehmer mit dem Arbeit- geber auf Reisen oder in den Ferien befindet, gilt – ohne besondere Ab- machung – nicht als Ferienzeit. 8 Für weitere Einzelheiten wird auf das Gesetz hingewiesen (

Art. 329 a ff. OR).

Urlaub

Art. 9 1 Der Arbeitnehmer hat bei folgenden Ereignissen An-

spruch auf bezahlte Urlaubstage, die nicht auf die Ferienoder Ruhe- tage angerechnet werden: a. bei Verheiratung 3 Tage b. bei Niederkunft der Ehegattin 1 Tag c. bei eigenem Wohnungswechsel 1 Tag d. bei Tod des Ehegatten, eines Kindes, von Eltern, Geschwistern oder Schwiegereltern, sofern der oder die Verstorbene in derselben Familiengemeinschaft gelebt hat, 3 Tage, sofern keine Familiengemeinschaft bestand, 1 Tag 2 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für eingetragene Partner- schaften.13 Lohn, Unterkunft, Verpflegung

Art. 1018 1 Der Mindestlohn bestimmt sich nach der Verordnung

vom 20. Oktober 2010 über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft3. Für tatsächlich er- brachte und ausgewiesene Unterkunft und Verpflegung können höchs- tens die in

Art. 11 AHVV festgelegten Ansätze abgezogen werden.

2 Der Arbeitgeber zahlt den Barlohn samt Sozialzulagen und allfäl- ligen Sonderentschädigungen spätestens Ende Monat aus. Er erstellt eine monatliche Lohnabrechnung und übergibt diese dem Arbeitneh- mer in den darauffolgenden Tagen.

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6 821.12 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 3 Die Verpflegung muss gesund und ausreichend sein. Der Arbeit- nehmer kann das eigene Essen unter Mitbenützung der Küche und der Küchenutensilien selbst zubereiten. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein ausreichend geräumiges, abschliessbares Einzelzimmer, das den gesundheitlichen Anforderungen entspricht, wohnlich eingerichtet, gut beleuchtet sowie gut heizund lüftbar ist. Der Arbeitgeber hat die un- beschränkte Mitbenützung der sanitären Einrichtungen (Toilette und Badezimmer) sowie die Mitbenützung der Waschküche sicherzustellen. 4 Die Familienund Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes nicht berücksichtigt werden und sind ohne irgendwelche Ab- züge auszurichten. 5 Stirbt der Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeit- nehmer den Ehegatten, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.14 Lohnanspruch bei Verhin- derung der Arbeitsleistung (

Art. 324 a OR)

Art. 1111 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Per-

son liegen, wie Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Am- tes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber, sofern das Arbeitsverhältnis für eine unbestimmte Zeit oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist und die Lohn- zahlungspflicht nicht besonders geregelt ist, innerhalb von 12 Monaten während folgender Dauer den Bruttolohn zu bezahlen: a. Im 1. Dienstjahr für die Dauer von 3 Wochen, b. im zweiten Dienstjahr für die Dauer von 8 Wochen und c. in jedem folgenden Dienstjahr eine weitere Woche bis zur Höchst- dauer von 6 Monaten. 2 Eine allfällig ausbezahlte Lohnausfallentschädigung steht für die Dauer der Lohnfortzahlung dem Arbeitgeber zu. 3 Die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall kann ausgesetzt oder gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer einen Unfall oder eine Krankheit absichtlich herbeigeführt hat oder wenn grobes Selbstver- schulden des Arbeitnehmers vorliegt. 4 Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeit- geber, so hat der Arbeitgeber Pflege und ärztliche Behandlung inner- halb der Dauer zu gewähren, die auch für die Lohnfortzahlungspflicht gilt. Die Lohnfortzahlungspflicht beschränkt sich in einem solchen Fall auf den Barlohn. Der Arbeitgeber ist von der Pflicht zur Gewährung der Pflege und ärztlichen Behandlung befreit, wenn er mindestens die Hälfte der Prämien der Krankenpflegeversicherung bezahlt hat.

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7 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 821.12 1. 7. 20 - 109 Kranken- taggeld- versicherung

Art. 1211 1 Der Arbeitgeber hat zugunsten des Arbeitnehmers eine

Krankentaggeldversicherung im Sinne von

Art. 67 ff. des Bundesgeset-

zes über die Krankenversicherung (KVG)7 abzuschliessen. 2 Zu versichern ist ein pro Arbeitsjahr einmal aufgeschobenes Kran- kentaggeld in der Höhe von 80% des bei Versicherungsbeginn verein- barten Barund Naturallohnes ab dem 31. Krankheitstag. Das Kran- kengeld ist stets der eingetretenen Lohnentwicklung anzupassen. Die Versicherung hat das Taggeld, höchstens 720 Tage innerhalb von 900 auf- einander folgenden Tagen, zu bezahlen, auch wenn das Arbeitsverhält- nis vor Krankheitsende aufgelöst wird. 3 Während der Aufschubzeit der Krankentaggeldversicherung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die gleichen Leistungen wie die der Ver- sicherung zu bezahlen. Die Leistungen des Arbeitgebers während der Aufschubzeit sowie diejenigen der Versicherung gelten als Lohnzah- lung im Sinne von

Art. 11

Abs. 1 NAV bzw.

Art. 324 a OR.

4 Der Arbeitgeber übernimmt mindestens die Hälfte der Prämien der Taggeldversicherung. Krankenpflege- versicherung

Art. 12 a.10 1 Der Arbeitgeber stellt bei Abschluss des Arbeitsver-

trages sicher, dass der Arbeitnehmer im Sinne von

Art. 3 KVG für Kran-

kenpflege versichert ist. 2 Unterlässt es der Arbeitnehmer, sich zu versichern, meldet dies der Arbeitgeber dessen Wohnsitzgemeinde. Unfall- versicherung

Art. 13 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer gemäss Bundes-

gesetz über die Unfallversicherung (UVG)9 gegen Berufsund Nicht- berufsunfälle sowie Berufskrankheiten zu versichern. Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten trägt der Arbeit- geber, jene für die Nichtberufsunfallversicherung der Arbeitnehmer. Abweichende Vereinbarungen zugunsten des Arbeitnehmers bleiben vorbehalten. Einhaltung der Versicherungs- pflicht

Art. 13 a.10 Soweit der Arbeitgeber seinen Pflichten zur Versiche-

rung des Arbeitnehmers gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krank- heit, Mutterschaft und Unfall nicht nachkommt, haftet er selbst für die unversicherten Risiken. Berufliche Vorsorge

Art. 14 1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer gemäss Bundes-

gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvor- sorge (BVG)6 zu versichern, wenn der Arbeitnehmer für eine Dauer von mehr als drei Monaten beschäftigt wird und wenn sein Bruttolohn die Mindestlöhne des koordinierten Lohnes gemäss

Art. 8 Abs. 1 BVG

erreicht. Der Beitrag des Arbeitgebers für die berufliche Vorsorge ge- mäss BVG muss mindestens gleich hoch sein wie jener des Arbeitneh- mers.

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8 821.12 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen Aus- kunft zu geben über den Stand seines Kontos und die bestehenden An- sprüche bei der Personalfürsorgeeinrichtung oder beim Versicherungs- träger. Abgangs- entschädigung

Art. 15 1 Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre

alten Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihm der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung in folgender Höhe auszurich- ten: nach 20 Dienstjahren 6 Bruttolöhne nach 25 Dienstjahren 8 Bruttolöhne nach 30 Dienstjahren 10 Bruttolöhne nach 35 Dienstjahren 12 Bruttolöhne 2 Als Bruttolohn gilt der zuletzt bezogene Monatslohn bei voller Arbeitsfähigkeit. Vorbehalten bleibt

Art. 339 c OR.

3 Die sich aus Arbeitgeberbeiträgen ergebenden Leistungen einer Personalfürsorgeeinrichtung können auf die Abgangsentschädigung angerechnet werden. 4 Beim Tod des Arbeitnehmers fällt die Abgangsentschädigung den Erben zu, gegenüber denen er unterstützungspflichtig war (

Art. 339 b

Abs. 2 OR). Sozial- versicherungs- beiträge

Art. 16 Der Arbeitgeber hat vom Bruttolohn (Barlohn und Na-

turallohn) des Arbeitnehmers die vorgeschriebenen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge an die Ausgleichskasse abzuliefern. Die Prämien gehen je zur Hälfte zulasten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Die Beiträge an die Familienausgleichskassen und die Verwaltungskos- ten trägt der Arbeitgeber. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, das der Vollendung des 17. Altersjahres folgt. Vorstellung, Probezeit

Art. 17 1 Veranlasst der Arbeitgeber vor Vertragsabschluss, dass

der Arbeitnehmer sich persönlich vorstellt, so hat dieser Anrecht auf eine Vergütung der Fahrkosten, wenn vorher nichts anderes vereinbart worden ist. 2 Der erste Monat nach Dienstantritt gilt als Probezeit, während wel- cher es jeder Partei freisteht, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Tagen aufzulösen. Bei Lehrverträgen be- trägt diese Kündigungsfrist 7 Tage.

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9 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 821.12 1. 7. 20 - 109 Beendigung, Austritt

Art. 18 1 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis

schriftlich oder mündlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf ein Monatsende gekündigt werden. Ist das Arbeits- verhältnis auf eine bestimmte Zeit eingegangen, so endet es auf diesen Termin. Ebenso endet es mit dem Tod oder dem Heimeintritt des Arbeit- gebers.18 2 Der Arbeitnehmer verlässt die Stelle am letzten Tag der Kündi- gungsfrist oder der vereinbarten Vertragsdauer. Fällt dieser Tag auf einen Sonntag oder Feiertag, so ist der Austritt auf den vorangehenden Werk- tag vorzuverlegen. Im Todesfall oder bei einem Heimeintritt des Arbeit- gebers verlässt der Arbeitnehmer die Stelle innerhalb von fünf Tagen nach dem Ereignis.18 3 Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach

Art. 337 und

337 a OR bleibt vorbehalten. Die fristlose Entlassung eines minderjäh- rigen oder vollumfänglich verbeiständeten16 Arbeitnehmers ist seinem gesetzlichen Vertreter vorgängig anzuzeigen. 4 Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. 5 Die Kündigung darf nicht missbräuchlich sein nach

Art. 336 OR.

Gesetzliche Kündigungs- verbote (

Art. 336 c OR)

Art. 19 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das

Arbeitsverhältnis nicht kündigen: a.12 während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Mili- täroder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 11 Tage dauert, während 4 Wochen vorher und nachher, b. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeits- leistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen, c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin, d. während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienst- leistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt. 2 Auch die weiteren gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen für den Arbeitnehmer sind zu beachten (

Art. 336

d OR).

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10 821.12 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer Ungerechtfer- tigte Entlassung (

Art. 337 c OR),

Verweigerung des Stellen- antritts, Verzug des Arbeit- gebers (

Art. 324 OR)

Art. 20 1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne wich-

tigen Grund und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, so hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf den Bruttolohn für die bestimmte Vertrags- dauer oder für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sowie allenfalls auf Ersatz für weiteren Schaden. 2 Verweigert der Arbeitgeber ohne hinreichenden Grund den An- tritt des mündlich oder schriftlich vereinbarten Arbeitsverhältnisses, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Viertel des Bruttolohnes für einen Monat sowie allenfalls auf Ersatz für weiteren Schaden. 3 Kann die Arbeit aus Gründen, die beim Arbeitgeber liegen, nicht geleistet werden, so bleibt der Arbeitgeber zur Entrichtung des Brutto- lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung ver- pflichtet ist. 4 Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlas- sen hat. Ungerechtfer- tigter Nicht- antritt oder Verlassen der Arbeitsstelle (

Art. 337 d OR)

Art. 21 1 Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Ar-

beitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Bruttolohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf den Ersatz für weiteren Schaden. 2 Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsen als der Entschädigung gemäss dem vorstehenden Absatz ent- spricht, so kann der Richter diese nach seinem Ermessen herabsetzen. 3 Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nicht- antritt oder Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt. Zeugnis (

Art. 330 a OR)

Art. 22 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein

Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhält- nisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. 2 Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeug- nis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

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11 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 821.12 1. 7. 20 - 109 C. Teilzeitangestellte18 Teilzeit- angestellte (

Art. 319 Abs. 2

OR)

Art. 23 1 Teilzeitangestellte im Sinne dieses NAV sind alle nicht

voll beschäftigten Arbeitnehmer wie Halbtagsangestellte, Spetterinnen (Stundenfrauen), Glätterinnen, Flickerinnen, Kundennäherinnen. Diese Bezeichnungen gelten analog auch für die männlichen Teilzeitangestell- ten. 2 Die Bestimmungen des Abschnitts B dieses NAV gelten sinngemäss auch für Teilzeitangestellte, sofern nachfolgend nicht besondere Rege- lungen aufgestellt sind.18 Arbeitszeit, Lohn

Art. 24 1 Die Arbeitszeit richtet sich nach Lohnvereinbarung.

2 Ein besonderer Lohnzuschlag für Überstunden entfällt. 3 Der Umfang der Naturalleistungen ist der Vereinbarung überlas- sen. Dabei ist festzulegen, ob und welche Hauptmahlzeiten vom Arbeit- geber verabreicht werden. Bei Ausfall der vereinbarten Hauptmahlzei- ten hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verpflegungsentschädigung nach den Ansätzen von

Art. 11 AHVV.18

Weiterbildung des Arbeit- nehmers

Art. 25 Die Regelung in

Art. 7 Abs. 1 gilt nur bei mindestens 50%

Arbeitszeit. Kranken- taggeld- versicherung

Art. 2612 Der Arbeitgeber hat die Leistungen gemäss

Art. 12 Abs. 2 zu versichern und übernimmt mindestens die Hälfte der Prämien

der Krankentaggeldversicherung. Unfall- versicherung

Art. 2711 Der Arbeitnehmer muss gemäss den Bestimmungen des

UVG versichert sein. Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber nicht mindestens 8 Stunden beträgt, sind nur für Be- rufsunfälle und -krankheiten zu versichern. Ferien

Art. 28 In Abweichung von der Regelung in

Art. 8 kann bei Ar-

beitnehmern, die im Stundenlohn entschädigt werden, der auf die Ferien- zeit entfallende Lohnanspruch zusammen mit dem Stundenlohn aus- bezahlt werden, sofern dies schriftlich ausgewiesen und das Feriengeld separat aufgeführt wird. Der Zuschlag für das Feriengeld beträgt: bei 4 Wochen Ferien 8,33%, bei 5 Wochen Ferien 10,63%, bei 6 Wochen Ferien 13,04% des Stundenlohnes.

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12 821.12 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer D. 24-Stunden-Betreuung17 Begriff

Art. 2918 1 Als 24-Stunden-Betreuung gelten Arbeitsverhältnisse

nach

Art. 1 Abs. 2, bei denen der Arbeitnehmer im Haushalt der zu be-

treuenden Person arbeitet, wohnt und lebt. 2 Die Bestimmungen des Abschnitts B dieses NAV gelten sinngemäss auch für die 24-Stunden-Betreuung, sofern nachfolgend nicht besondere Regelungen aufgestellt sind. Arbeitszeit pro Woche

Art. 3018 1 Die Arbeitszeit beträgt 43 Stunden pro Woche. Für die

Berechnung zählt nur die aktive Arbeitszeit, ohne Präsenzzeiten oder unbezahlte Pausen. 2 Bei kürzeren Arbeitszeiten wird die Hälfte der vereinbarten Prä- senzzeit angerechnet, jedoch mindestens sieben aktive Arbeitsstunden pro Tag. 3 Eine Anstellung nur für Präsenzzeit ist nicht möglich. 4 Pro Woche sind höchstens sechs Überstunden zulässig. Präsenzzeit

Art. 3118 1 Die Zeit, während deren sich der Arbeitnehmer im

Haushalt oder in den Räumen der zu betreuenden Person aufhält, ohne dass ein aktiver Arbeitseinsatz erfolgt, während deren er sich aber der zu betreuenden Person zur Verfügung halten muss, gilt als Präsenzzeit. 2 Dasselbe gilt für die Rufbereitschaft, während deren ausserhalb des Hauses die telefonische Erreichbarkeit bei Bedarf jederzeit gewährleis- tet sein muss. 3 Bei intensiven Betreuungssituationen muss der Arbeitgeber die Situation des Arbeitnehmers regelmässig überprüfen. Nach einer Inte- ressenabwägung ist die Betreuungssituation allenfalls anzupassen. Freizeit

Art. 3218 Während der Freizeit darf der Arbeitnehmer das Haus

verlassen und steht der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung. Die Überwachung der zu betreuenden Person oder die Hilfestellung bei Bedarf muss anderweitig sichergestellt werden. Nachtruhe

Art. 3318 Zwischen 23.00 und 6.00 Uhr wird keine aktive Arbeits-

zeit geplant. Pausen

Art. 3418 1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens zwei

Stunden Pause pro Tag. Mussten in der vorhergehenden Nacht mehrere Einsätze geleistet werden, beträgt die Pause mindestens vier Stunden. 2 Während der Pause darf der Arbeitnehmer das Haus verlassen. Er steht der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung und leistet auch keine telefonische Rufbereitschaft.

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13 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 821.12 1. 7. 20 - 109 3 Das gemeinsame Essen und sonstige Aktivitäten mit der zu be- treuenden Person gelten als aktive Arbeitszeit. Internetzugang

Art. 3517 Ist im Haushalt der zu betreuenden Person ein Internet-

anschluss vorhanden, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf unbeschränk- ten, kostenlosen Zugang. Die Privatsphäre des Arbeitnehmers muss dabei gewahrt werden. Präsenzzeit- entschädigung

Art. 3617 1 Präsenzzeit wird mit 35% des Stundenlohnes entlohnt,

jedoch mindestens mit Fr. 7 pro Stunde. 2 Tätigt der Arbeitnehmer während der Präsenzzeit einen aktiven Arbeitseinsatz, zählt die entsprechende Zeit als aktive Arbeitszeit. Nachtzuschlag

Art. 3717 1 Für aktive Arbeitsstunden während der Nachtruhe ist

ein Zeitzuschlag von 25% geschuldet. 2 Für Präsenzzeit während der Nachtruhe ist kein Zeitzuschlag ge- schuldet. Ferienlohn

Art. 3817 Der Ferienlohn umfasst ausschliesslich die Vergütung für

aktive Arbeitszeit. Dokumentation der Arbeitszeit

Art. 3917 1 Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers ist fortlaufend zu

erfassen und von den Parteien wöchentlich zu prüfen und zu unterzeich- nen. 2 Die Arbeitszeitdokumentation führt die geleisteten aktiven Arbeits- stunden und Präsenzzeiten, die Pausen, die während der Präsenzzeiten geleisteten Arbeitseinsätze, die Arbeitsstunden in der Nacht und die Überstunden auf. Kündigungs- verbote

Art. 4017 Die Kündigungsverbote nach

Art. 19 gelten auch wäh-

rend der Probezeit. E. Rechtspflege17 Streitigkeiten

Art. 4115 , 19 Das Verfahren bei allen Streitigkeiten aus hauswirt-

schaftlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO4. F. Schlussbestimmungen17 Aushändigung eines Exemplars

Art. 4217 Der Arbeitgeber übergibt dem Arbeitnehmer ein Exem-

plar dieses NAV und des vereinbarten Arbeitsvertrages.

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14 821.12 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer Vorbehalt des Gesetzes

Art. 4319 Die zwingenden und ergänzenden Vorschriften des Bun-

des und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Verhandlungen der Sozialpartner

Art. 4419 Die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer tref-

fen sich auf Wunsch einer Partei einmal pro Jahr zur Besprechung der Fragen, welche die durch diesen Normalarbeitsvertrag geregelten Ar- beitsverhältnisse betreffen. II. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 1991 in Kraft. Er ersetzt den Beschluss vom 19. März 1986. III. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung. 1 OS 51, 687. 2 SR 220. 3 SR 221.215.329.4. 4 SR 272. 5 SR 831.101. 6 SR 831.40. 7 SR 832.10. 8 SR 832.112.31. 9 SR 832.20. 10 Eingefügt durch RRB vom 29. Januar 2003 (OS 58, 14). In Kraft seit 1. März 2003. 11 Fassung gemäss RRB vom 29. Januar 2003 (OS 58, 14). In Kraft seit 1. März 2003. 12 Fassung gemäss RRB vom 22. Oktober 2003 (OS 58, 237). In Kraft seit 1. Januar 2004. 13 Eingefügt durch RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 493; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2007. 14 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 493; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2007. 15 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 819; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.

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15 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 821.12 1. 7. 20 - 109 16 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 618; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013. 17 Eingefügt durch RRB vom 8. April 2020 (OS 75, 295; ABl 2020-04-17). In Kraft seit 1. Juli 2020. 18 Fassung gemäss RRB vom 8. April 2020 (OS 75, 295; ABl 2020-04-17). In Kraft seit 1. Juli 2020. 19 Nummerierung gemäss RRB vom 8. April 2020 (OS 75, 295; ABl 2020-04-17). In Kraft seit 1. Juli 2020.

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16 821.12 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer Anhang Vereinbarung 1. Zwischen ________________________________ als Arbeitgeber(in) _________________________________________________________ und ___________________________________ als Arbeitnehmer(in) _________________________________________________________ wird mit Beginn am ___________ ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Der/die Arbeitnehmer(in) übernimmt im Haushalt/Betrieb des/der Arbeitgebers (-geberin) eine Stelle als ________________________ 2. Für den Arbeitsvertrag gelten grundsätzlich die Bestimmungen des vorstehenden Normalarbeitsvertrages. 3. Besondere Vereinbarungen: _________________________________________________________ _________________________________________________________ _________________________________________________________ _________________________________________________________ _________________________________________________________ _________________________________________________________ _________________________________________________________ Eingesehen und gegenseitig unterzeichnet: ___________________________ ___________________________ Ort Datum Der/die Arbeitgeber(in): Der/die Arbeitnehmer(in): ___________________________ ___________________________ Bezugsstellen des Normalarbeitsvertrages: Kantonale Drucksachenund Materialzentrale KDMZ, 8090 Zürich

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