Ist das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von mehr als drei Monaten eingegangen oder dauert es länger als drei Monate und werden die Arbeitnehmenden aus Gründen, die in ihrer Person liegen (wie Militäroder Zivildienst, Schwangerschaft, Niederkunft, Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten) ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, besteht ein Anspruch auf Barund Naturallohn. Der Anspruch beträgt
- im ersten und zweiten Dienstjahr: 1 Monat
- im dritten bis fünften Dienstjahr: 2 Monate -- 4 of 8 --
Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer 821.13
- im sechsten bis zehnten Dienstjahr: 3 Monate
- ab dem elften Dienstjahr: 4 Monate
Sind Arbeitnehmende wegen der Ausübung eines öffentlichen Amts an der Arbeit verhindert und wird diese Tätigkeit lohnähnlich entschädigt, so sind die Arbeitgebenden berechtigt, den Barund Naturallohn für die Abwesenheitszeit in Abzug zu bringen.
Die Lohnausfallentschädigung aus einer von den Arbeitgebenden mindestens zur Hälfte mitfinanzierten Erwerbsausfallversicherung fällt diesen im Rahmen zu, in dem sie zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind. Dienstaltersgeschenke