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822.4

Ruhetagsund Ladenöffnungsgesetz

(vom 26. Juni 2000)1

Präambel

(vom 26. Juni 2000)1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 10. März

19992,

beschliesst:

Öffentliche

Ruhetage

Art. 1

Öffentliche Ruhetage sind:

  1. Sonntage,
  2. Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember).

Hohe Feiertage sind: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag.

Die in Abs. 1 lit. b genannten öffentlichen Ruhetage werden im Sinne des Arbeitsgesetzes den Sonntagen gleichgestellt.

  1. Allgemeine Vorschrift

Art. 2 An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt,

die geeignet sind, die dem Charakter des jeweiligen Ruhetages angemessene Ruhe ernstlich zu stören.

  1. Besondere Vorschriften für die hohen Feiertage

Art. 3

An den hohen Feiertagen sind insbesondere untersagt:

  1. Schiessübungen,
  2. Umzüge und Demonstrationen,
  3. Schaustellungen,
  4. kommerzielle Ausstellungen,
  5. öffentliche Versammlungen nicht religiöser Natur,
  6. Sportveranstaltungen, Tanzveranstaltungen, Konzertveranstaltungen, Theatervorstellungen und Filmvorführungen; ausgenommen sind Veranstaltungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden.

Besondere Anlässe und Veranstaltungen, welche dem Charakter des hohen Feiertages nicht widersprechen, können durch die Gemeinde bewilligt werden.

Art. 4 Ladenöffnung

Von Montag bis Samstag können die Läden der Detailhandelsbetriebe ohne zeitliche Beschränkung geöffnet sein.

  1. An öffentlichen Ruhetagen

Art. 5

An öffentlichen Ruhetagen sind die Läden der Detailhandelsbetriebe geschlossen zu halten.4

  1. Bezeichnung
  2. An Werktagen -- 1 of 2 --

Vom Ladenschluss gemäss Abs. 1 ausgenommen sind Läden in Zentren des öffentlichen Verkehrs sowie Apotheken. Weitere Ausnahmen werden durch Verordnung geregelt, die der Genehmigung des Kantonsrates bedarf.4

An höchstens vier öffentlichen Ruhetagen im Jahr, hohe Feiertage ausgenommen, wird den Läden das Offenhalten durch die Gemeinde bewilligt. Vorbehalt weiterer Vorschriften

Art. 6 Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes sowie weitere gesetz-

liche Bestimmungen über die Ruhe und Ordnung an öffentlichen Ruhetagen bleiben vorbehalten.

Art. 7 Vollzug Aufsicht

Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache der Gemeinden. Die steht der zuständigen Direktion des Regierungsrates zu.

Die Gemeinden dürfen die Öffnungszeiten der Läden im Einzelfall bei Missständen einschränken. Strafbestimmung

Art. 8

Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vollzugsbestimmungen werden mit Busse bis Fr. 40 000, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.

Juristische Personen, Kollektivund Kommanditgesellschaften sowie Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu. Änderung bisherigen Rechts

Art. 9 Das Marktund Wandergewerbegesetz vom 18. Februar 1979

wird wie folgt geändert: . . .3 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 10 Das Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und über die

Verkaufszeit im Detailhandel vom 14. März 1971 wird aufgehoben.