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822.41

Verordnung zum Ruhetagsund Ladenöffnungsgesetz

(vom 26. November 2003)1

Präambel

(vom 26. November 2003)1

Der Regierungsrat beschliesst:

Art. 1 Begriffe

Läden der Detailhandelsbetriebe sind Geschäftslokale und ständige Verkaufsstellen mit einem Angebot an Waren zur Veräusserung an Endverbraucher.

Für die Verabreichung von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle bleiben die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes3 vorbehalten.

  1. Zentren des öffentlichen Verkehrs

Art. 2 Zentren des öffentlichen Verkehrs sind Knotenpunkte des

öffentlichen Verkehrs mit erheblichem Passagieraufkommen. Ausnahmen vom Ladenschluss an öffentlichen Ruhetagen

Art. 37 Vom Verbot der Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen

gemäss § 5 Abs. 2 des Ruhetagsund Ladenöffnungsgesetzes vom

  1. Juni 20002 sind weiter ausgenommen:
  2. Milchgeschäfte, Bauernhöfe, Sennereien,
  3. Bäckereien, Konditoreien, Konfiserien,
  4. Blumengeschäfte,
  5. Kioske im Sinne von Art. 26 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz4,
  6. Kleinläden mit einer Verkaufsfläche von höchstens 200 m2,
  7. Garagen, Reparaturwerkstätten und Servicestellen in Bezug auf den Verkauf von Treibstoffen, Bestandteilen und Zubehör für die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge sowie Kioskartikeln.

Art. 48

Art. 5 Inkrafttreten Kantonsrat5 au

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den f den Ersten des darauf folgenden Monats in Kraft6.