Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine tripartite Kommission. Sie setzt sich zusammen aus je vier Vertreterinnen und Vertretern
- der Arbeitgeberschaft,
- der Arbeitnehmerschaft sowie
- von Staat und Gemeinden.
Bezüglich der Wahl ihrer Vertretung steht den Arbeitgeberund Arbeitnehmerorganisationen ein Vorschlagsrecht zu.
Bei Geschäften aus dem Bereich des Arbeitslosenversicherungsrechts nehmen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Arbeitslosenkasse sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bildungsdirektion im Sinne von Art. 85 d Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 6 mit beratender Stimme teil. 8