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823.41

Verordnung über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz

Präambel

V über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben 823.41

Entsendegesetz8

(vom 30. Oktober 2002) 1, 2

Der Regierungsrat beschliesst:

A.7 Tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben

Zusammensetzung

Art. 1

Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine tripartite Kommission. Sie setzt sich zusammen aus je vier Vertreterinnen und Vertretern

  1. der Arbeitgeberschaft,
  2. der Arbeitnehmerschaft sowie
  3. von Staat und Gemeinden.

Bezüglich der Wahl ihrer Vertretung steht den Arbeitgeberund Arbeitnehmerorganisationen ein Vorschlagsrecht zu.

Bei Geschäften aus dem Bereich des Arbeitslosenversicherungsrechts nehmen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Arbeitslosenkasse sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bildungsdirektion im Sinne von Art. 85 d Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 6 mit beratender Stimme teil. 8

Art. 2 Vorsitz

Die Kommission steht unter dem Vorsitz der Chefin oder des Chefs des Amtes für Wirtschaft (AWI) 10 .

Der Regierungsrat wählt aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter von Staat und Gemeinden eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. 9 Zusammenarbeit

Art. 3 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarun-

gen über eine gemeinsame tripartite Kommission abschliessen.

Art. 4 Aufgaben

Die tripartite Kommission nimmt die Aufgaben wahr, die sich aus folgenden Gesetzesbestimmungen ergeben:

Art. 85 a.8

d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 6,

  1. Art. 360 a und 360b OR 3 ,
  2. Art. 1 a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen4,
  3. 8 Art. 7 Abs. 1 lit. b des Entsendegesetzes 5. -- 1 of 2 --

823.41 V über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben

Der Regierungsrat kann der tripartiten Kommission im Einverständnis mit den Sozialpartnern Aufgaben nach Art. 85 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 6 übertragen.

Art. 57 Streitfälle

Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet Streitfälle im Sinne

Art. 360 von

b Abs. 5 OR3 .

Art. 68 Reglement

Die Kommission erlässt ein Reglement, das ihre Arbeitsweise und das Abstimmungsverfahren regelt. Das Reglement bedarf der Genehmigung der Volkswirtschaftsdirektion. Sekretariat, Kosten

Art. 78 Die Volkswirtschaftsdirektion stellt das Sekretariat und trägt

die Kosten der Kommission.

  1. 7 Kantonale Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz5

Art. 87

Art. 7

Das AWI10 ist kantonale Kontrollbehörde im Sinne von Abs. 1 lit. d Entsendegesetz 5.

  1. 7 Schlussbestimmung

Art. 98 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft.

OS 57, 316.

Vom Bund genehmigt am 21. November 2002.

SR 220.

SR 221.215.311.

SR 823.20.

SR 837.0. Kraft seit 1. Januar 2020. In Kraft seit 1. Januar 2024. -- 2 of 2 --