Das Amt für Wirtschaft4 ist das kantonale Kontrollorgan im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA)3. Aufgaben der tripartiten Kommission und der paritätischen Organe
823.44
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (VVSA)
(vom 30. Januar 2008)1
Präambel
zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (VVSA)
(vom 30. Januar 2008)1
Der Regierungsrat beschliesst:
Art. 1 Kontrollorgan
Art. 2
Die tripartite Kommission nach Art. 360 b OR2 und die durch Gesamtarbeitsverträge eingesetzten paritätischen Organe informieren das kantonale Kontrollorgan über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen und die Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit sind.
Das kantonale Kontrollorgan und die tripartite Kommission tauschen die für den Vollzug des BGSA3 notwendigen Informationen und Unterlagen aus.
Die tripartite Kommission hat bei der Bezeichnung der zu kontrollierenden Branchen beratende Funktion. Meldung der erhobenen Gebühren und Bussen
Art. 3 Die Behörden und Organisationen nach Art. 11 BGSA3 teilen
dem kantonalen Kontrollorgan die gebührenpflichtigen Verfügungen und Bussenverfügungen nach Eintritt der Rechtskraft mit.
Art. 4 Sanktionen
Das kantonale Kontrollorgan entscheidet über Sanktionen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BGSA3.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.