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831.1

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

(vom 20. Februar 1994)1

i_sozialversicherungsanstalt I. Sozialversicherungsanstalt

Art. 1 Rechtsform, Sitz

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ist eine selbständige öffentliche Anstalt.

Der Regierungsrat bestimmt den Sitz.

Art. 2 Aufgaben

Die Sozialversicherungsanstalt koordiniert die Tätigkeit der kantonalen Ausgleichskasse und der kantonalen IV-Stelle. Sie stellt ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen, räumlichen und technischen Mittel zur Verfügung.

Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle vollziehen ihre Aufgaben im eigenen Namen. Sie arbeiten im Rahmen der Sozialversicherungsanstalt zusammen.

Der Sozialversicherungsanstalt können mit Zustimmung der Bundesbehörden weitere Aufgaben übertragen werden.

Art. 3 Organe

Die Organe der Sozialversicherungsanstalt sind:

  1. der Aufsichtsrat,
  2. die Geschäftsleitung,
  3. die Revisionsstelle.

Art. 4 Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat ist das oberste Organ der Sozialversicherungsanstalt.

Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern, wovon fünf durch den Kantonsrat und zwei durch den Regierungsrat gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

Art. 5 2. Aufgaben

. Aufgaben

Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere:

  1. die Organisation der Sozialversicherungsanstalt,
  2. der Erlass des Geschäftsreglements,
  3. der Erlass des Personalreglements,
  4. die Ernennung der Mitglieder der Geschäftsleitung,
    1. Wahl, Amtsdauer -- 1 of 4 --

831.1 Einführungsgesetz AHVG /IVG

  1. die Wahl der Revisionsstelle für die Sozialversicherungsanstalt und die Arbeitgeberkontrolle,
  2. die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge,
  3. die Festsetzung der Aufgaben und Befugnisse der Gemeindezweigstellen sowie der Vergütungen an die Gemeinden,
  4. die Genehmigung von Verträgen gemäss §§ 9 und 10,
  5. die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts. Geschäftsleitung

Art. 6

Die Sozialversicherungsanstalt wird von einer Direktorin oder einem Direktor geführt. Diese Person bildet zusammen mit den Leiterinnen oder Leitern der Ausgleichskasse und der IV-Stelle die Geschäftsleitung.

Die Befugnisse und Pflichten der Geschäftsleitung werden durch das Geschäftsreglement geregelt.

Die Leiterinnen oder Leiter der Ausgleichskasse und der IV-Stelle verkehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben direkt mit den Bundesbehörden.

Art. 7 Aufsicht Bundes und Aufgaben w

Die Sozialversicherungsanstalt untersteht der Aufsicht des seinen Weisungen, soweit sie nicht übertragene kantonale ahrnimmt.

Art. 8 Ausgleichskasse

Die Gemeinden errichten Gemeindezweigstellen. Mit Zustimmung des Regierungsrates können mehrere Gemeinden eine gemeinsame Gemeindezweigstelle unterhalten.

An die Kosten der Zweigstellen richtet die Ausgleichskasse aus den Verwaltungskostenbeiträgen angemessene Vergütungen aus.

  1. Besondere Verhältnisse bei den Gemeindezweigstellen

Art. 9 Durch Vertrag zwischen der Ausgleichskasse und den Ge-

meinden können den Gemeindezweigstellen zusätzliche Aufgaben übertragen werden. Hiefür wird den Gemeinden aus den Verwaltungskosteneinnahmen der Ausgleichskasse eine besondere Vergütung ausgerichtet.

Art. 10 IV-Stelle Stellen anderer Verwaltungs

Die IV-Stelle kann Aussenstellen errichten und mit IV- Kantone die Übernahme einzelner Aufgaben vereinbaren. kosten

Art. 11

Die Kosten der Sozialversicherungsanstalt werden anteilmässig von der Ausgleichskasse und der IV-Stelle getragen. Es werden gedeckt:

  1. die Kosten der Ausgleichskasse durch die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Art. 69 AHVG2,
    1. Gemeindezweigstellen -- 2 of 4 --

Einführungsgesetz AHVG /IVG 831.1

  1. die Kosten der IV-Stelle durch die Kostenvergütungen gemäss

Art. 67

IVG3.

Die Kosten übertragener Aufgaben werden durch die Auftraggeber vergütet.

Art. 12 Haftung

Der Staat haftet nicht für Verbindlichkeiten und allfällige Verwaltungskostendefizite der Sozialversicherungsanstalt. Vorbehalten bleiben die Art. 70 AHVG und 66 IVG. Rückgriffsrecht des Staates

Art. 13 Wird der Staat aufgrund der Art. 70 AHVG oder 66 IVG

ersatzpflichtig, steht ihm der Rückgriff zu auf die Organe und das Personal der Sozialversicherungsanstalt oder der Gemeinde, die den Schaden verursacht haben. II. Verschiedene Bestimmungen Erlass von Beiträgen

Art. 14

Der Gemeindevorstand9 der Wohnsitzgemeinde bezeichnet die Behörde, welche gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG vor dem Erlass von Beiträgen einer versicherten Person anzuhören ist.

Die erlassenen Versicherungsbeiträge sind von der Wohnsitzgemeinde aufzubringen.

Art. 156

Art. 168

III. Schlussbestimmungen Änderung bisherigen Rechts

Art. 17 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .5

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 18 Die nachstehenden Gesetze werden aufgehoben: . . .5

Übergangsbestimmungen

Art. 19 Der Regierungsrat erlässt Übergangsbestimmungen, damit

die Sozialversicherungsanstalt am 1. Januar 1995 ihre Tätigkeit aufnehmen kann. Er regelt insbesondere die vorzeitige Wahl des Aufsichtsrates, die Übernahme des Personals der Ausgleichskasse und der IV- Regionalstelle sowie die Übertragung des Verwaltungsvermögens der bisherigen Ausgleichskasse auf die Sozialversicherungsanstalt. -- 3 of 4 --

831.1 Einführungsgesetz AHVG /IVG

Art. 20 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

Es tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. § 19 wird vom Regierungsrat vorzeitig in Kraft gesetzt4. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Januar 2007 (OS 62, 350) Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bisherigem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.