Während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht Anspruch auf die individuelle Bedarfsermittlung und den Leistungsbezug nur hinsichtlich Leistungen, die von Institutionen gemäss IFEG erbracht werden.
Die individuelle Bedarfsermittlung für Menschen mit Behinderung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Leistungen in Institutionen gemäss IFEG beanspruchen, bleibt längstens drei Jahre gültig.
Betriebsbewilligungen, die gemäss dem Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen vom 1. Oktober 2007 (IEG) erteilt worden sind, bleiben längstens drei Jahre gültig. Anpassungen der Betriebsbewilligung richten sich nach diesem Gesetz.
Bauund Anschaffungsbeiträge des Kantons, die Einrichtungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten haben, sowie die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere die anteilmässige Kürzung der Leistungsabgeltung, bleiben während der festgelegten Laufzeit bestehen. -- 13 of 15 --
831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)
Die bereits aus der Leistungsabgeltung gemäss § 14 IEG bestehenden Schwankungsfonds sind Schwankungsfonds gemäss § 39 dieses Gesetzes.