Die Gemeinden prüfen, ob Personen, die sich dort niederlassen oder Aufenthalt begründen, für Krankenpflege gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)8 versichert sind. Sie weisen versicherungspflichtige Personen, die nicht versichert sind, einem Versicherer zu.
Der Regierungsrat kann diese Aufgaben für bestimmte Gruppen von Personen gemäss Abs. 1 auf kantonale Amtsstellen oder gegen eine kostendeckende Entschädigung der Sozialversicherungsanstalt (SVA) übertragen. Er regelt die Zuständigkeit für diese Aufgaben bei Personen ohne Niederlassung und Aufenthalt in einer Gemeinde.13
Auf Verlangen haben die Versicherten die für die Überprüfung ihres Versicherungsschutzes erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Der Regierungsrat regelt die Information über die Versicherungspflicht gemäss Art. 6 a KVG in der Verordnung. Ausnahmen und Befreiung