. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)9 versicherungspflichtigen und entsprechend versicherten Personen eine Prämienverbilligung:
- Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder melderechtlicher Niederlassung im Kanton (Wohnsitz),
- Personen, die sich im Kanton aufhalten und über eine Kurzaufenthaltsoder eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die mindestens drei Monate gültig ist,
- Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen (EU-/EFTA-Staat) wohnen und zu einer der folgenden Personenkategorien gehören:
- Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit melderechtlichem Aufenthalt im Kanton Zürich,
- Grenzgängerinnen und Grenzgänger ohne melderechtlichen Aufenthalt in einem Kanton und mit Arbeitsort im Kanton Zürich,
- Bezügerinnen und Bezüger einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung, wenn sie ihren letzten schweizerischen Wohnsitz im Kanton Zürich hatten,
- Familienangehörige gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom
- Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)10 der Personen gemäss Ziff. 1–3. -- 1 of 19 --