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832.21

Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (VV UVG)

Art. 80 gestützt auf

und 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)3 sowie Art. 54, 106 und 107 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)4, beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeiten

Die Gesundheitsdirektion sorgt für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung, soweit er dem Kanton obliegt und nicht eine andere Stelle zuständig ist.

  1. Sozialversicherungsanstalt

Art. 2

Die Sozialversicherungsanstalt klärt die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber periodisch über die Versicherungspflicht auf.

Sie überwacht die Einhaltung der Versicherungspflicht und meldet der Ersatzkasse und der SUVA die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch von keinem Versicherer erfasst sind.

Der Kanton ersetzt der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen.

  1. Amt für Wirtschaft5

Art. 3 Werden durch die Missachtung von Sicherheitsvorschriften das

Leben oder die Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern schwer gefährdet, trifft das Amt für Wirtschaft5 die notwendigen Zwangsmassnahmen.

  1. Finanzdirektion

Art. 4 Die Finanzdirektion sorgt für die Versicherung des kantona-

len Personals.

  1. Gesundheitsdirektion -- 1 of 2 --

832.21 Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (VV UVG) Ermittlung des Unfallhergangs

Art. 5 Die Behörden von Kanton und Gemeinden helfen im Rahmen

ihrer Zuständigkeit dem Versicherer bei der Ermittlung des Unfallherganges und erteilen die erforderlichen Auskünfte.