Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaff- Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, n, Thurgau und Tessin vom 22. Mai 2024 (IVBSA) bei.
833.1
Gesetz über die BVGund Stiftungsaufsicht (BSAG)
Präambel
Gesetz
über die BVGund Stiftungsaufsicht (BSAG)
(vom 30. Juni 2025)1, 2
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 5. Juni
20243 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 21. Februar
20254,
beschliesst:
Art. 1 Beitritt über die BVGhausen, Graubünde
Art. 2 Aufgaben Schaffhau Einrichtu
Die BVGund Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, sen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (Anstalt) beaufsichtigt folgende ngen mit Sitz im Kanton Zürich:
- Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge,
- Personalfürsorgestiftungen gemäss Art. 89 a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)6.
Sie beaufsichtigt klassische Stiftungen gemäss Art. 84 ZGB, die nach ihrer Bestimmung
- dem Kanton oder mehreren Bezirken angehören,
- einer Gemeinde angehören und nicht von dieser beaufsichtigt werden.
Sie ist überdies
- Kantonsbehörde gemäss Art. 85, 86 und 86 a ZGB,
- Kantonsbehörde gemäss Art. 88 ZGB, ausser bei Stiftungen, die von einem Bezirk oder einer Gemeinde beaufsichtigt werden,
- Rekursinstanz gemäss § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes.
Art. 3 b. Bezirksrat
Der Bezirksrat beaufsichtigt klassische Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Bezirk oder mehreren Gemeinden des Bezirks angehören.
In diesen Fällen ist er Kantonsbehörde gemäss Art. 88 ZGB.
- Anstalt -- 1 of 12 --
- Gemeindevorstand
Art. 4
Der Gemeindevorstand kann beschliessen, einzelne klassische Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung der Gemeinde angehören, selbst zu beaufsichtigen, wenn eine Stiftung
- eine Bilanzsumme von weniger als 5 Mio. Franken ausweist und
- im Jahresdurchschnitt über weniger als fünf Vollzeitstellen verfügt.
In diesem Fall ist der Gemeindevorstand Kantonsbehörde gemäss
Art. 88
ZGB.
Die Zuständigkeit für die Aufsicht wechselt auf den 1. Juli. Der Gemeindevorstand teilt seinen Beschluss der Anstalt bis zum Ende des Vorjahres mit.
Erfüllt eine Stiftung die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 nicht mehr, hebt der Gemeindevorstand seinen Beschluss auf und teilt dies der Anstalt mit. Die Zuständigkeit für die Aufsicht wechselt auf den 1. Juli zur Anstalt.
Art. 5 Zuständigkeiten
Der Kantonsrat entscheidet über
- grundlegende Änderungen der Vereinbarung, insbesondere über den Beitritt weiterer Kantone,
- den Austritt aus der Vereinbarung,
- die einvernehmliche Auflösung der Vereinbarung.
Er nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung der Anstalt zur Kenntnis.
Art. 6 b. Regierungsrat
Der Regierungsrat bezeichnet
- dasjenige seiner Mitglieder, das den Kanton im Konkordatsrat der Anstalt vertritt,
- die Mitglieder des Schiedsgerichts gemäss Art. 27 IVBSA.
Er stellt dem Kantonsrat Antrag auf Kenntnisnahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung der Anstalt. Dabei erstattet er Bericht über die beaufsichtigten Einrichtungen mit Sitz im Kanton.
Er kann nicht grundlegenden Änderungen der Vereinbarung in eigenem Namen zustimmen.
- Vertreterin oder Vertreter im Konkordatsrat
Art. 7 Das Mitglied des Regierungsrates, das den Kanton im Kon-
kordatsrat vertritt, berichtet dem Kantonsrat und dem Regierungsrat jährlich über den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung der Anstalt. Amtliche Publikationen
Art. 8 Amtliche Publikationen der Anstalt werden im Amtsblatt
veröffentlicht.
- Kantonsrat -- 2 of 12 --
Art. 9 Rechtsschutz
Anordnungen der Bezirke und Gemeinden im Bereich der klassischen Stiftungen sind mit Rekurs bei der Anstalt anfechtbar.
Anordnungen und Rechtsmittelentscheide der Anstalt im Bereich der klassischen Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton, seinen Bezirken oder seinen Gemeinden angehören, sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.
Der Rechtsschutz gegen Anordnungen der Anstalt im Bereich der beruflichen Vorsorge richtet sich nach Art. 7 IVBSA.
Die übrigen Anordnungen und die Erlasse der Anstalt sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 10 Juli
Das Gesetz über die BVGund Stiftungsaufsicht vom 11. 2011 wird aufgehoben. Änderung bisherigen Rechts
Art. 11 Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
vom 2. April 19115 wird wie folgt geändert: . . .8 Übergangsbestimmung
Art. 12 BVGder
Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bei der und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich hängig sind, werden von Anstalt weitergeführt und richten sich nach bisherigem Recht.
Stiftungen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes von der Gemeinde beaufsichtigt werden, werden weiterhin von dieser beaufsichtigt.
Art. 1
OS 80, 228;
tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Inkrafttreten: 1. Januar 2026 (§§ 2–12 und Vereinbarung).
ABl 2024-06-21.
ABl 2025-03-21.
LS 230.
SR 210.
SR 831.40.
Text siehe OS 80, 228. -- 3 of 12 --
Interkantonale Vereinbarung über die BVGund Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA) (vom 22. Mai 2024) Die Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin vereinbaren:
- Allgemeine Bestimmungen Gemeinsame Aufsichtsregion
Art. 1 Die Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Aus-
serrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin («Vereinbarungskantone») bilden eine gemeinsame Aufsichtsregion für die Beaufsichtigung von
- Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG),
- klassischen Stiftungen gemäss Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB), soweit die Vereinbarungskantone diese Aufgabe der Anstalt übertragen haben.
Art. 2 Anstalt
Unter dem Namen «BVGund Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin» besteht eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zürich.
Art. 3 b. Sprachen
Amtssprache der Anstalt ist Deutsch.
Die Anstalt stellt ihre Leistungen im Zusammenhang mit einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder einer klassischen Stiftung in einer Amtssprache des Vereinbarungskantons zur Verfügung, in welchem die Einrichtung oder Stiftung ihren Sitz hat.
- Grundsatz -- 4 of 12 --
Art. 4 c. Aufgaben
Die Anstalt
- erfüllt die den Kantonen nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge übertragenen Aufgaben,
- übernimmt die Aufgaben im Bereich der klassischen Stiftungen, soweit ihr die Vereinbarungskantone diese Aufgaben gemäss Art. 35 übertragen haben.
Die Vereinbarungskantone können der Anstalt weitere Aufgaben im Bereich der klassischen Stiftungen übertragen, insbesondere die Funktionen als Kantonsbehörde gemäss Art. 85, 86, 86 a und 88 ZGB und die Behandlung von Rechtsmitteln. Anwendbares Recht
Art. 5 Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Recht des Kan-
tons Zürich anwendbar.
Art. 6 Personalwesen
Für die Angestellten der Anstalt gilt das öffentliche Personalrecht des Kantons Zürich.
Der Verwaltungsrat kann im Personalreglement abweichende Bestimmungen erlassen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
Angestellte der Anstalt, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge obligatorisch versichert sind, sind bei einer Personalvorsorgeeinrichtung zu versichern, die nicht der Aufsicht der Anstalt untersteht.
Art. 7 Rechtsschutz
Verfügungen der Anstalt im Bereich der beruflichen Vorsorge können gemäss Art. 74 BVG angefochten werden.
Verfügungen und Rechtsmittelentscheide der Anstalt im Bereich der klassischen Stiftungen können gemäss den Rechtspflegebestimmungen des Vereinbarungskantons angefochten werden, dem die Stiftung nach ihrer Bestimmung angehört.
Die übrigen Verfügungen und Erlasse der Anstalt können gemäss den Rechtspflegebestimmungen des Kantons Zürich angefochten werden.
Rechtsmittel gegen Erlasse der Anstalt haben keine aufschiebende Wirkung. Amtliche Publikationen
Art. 8 Amtliche Publikationen der Anstalt werden in den amt-
lichen Publikationsorganen der betroffenen Vereinbarungskantone veröffentlicht. -- 5 of 12 --
- Organisation
Art. 9 Organe
Die Organe der Anstalt sind
- der Konkordatsrat,
- der Verwaltungsrat,
- die Geschäftsleitung,
- die Revisionsstelle.
Art. 10 Konkordatsrat Regierungen der
Der Konkordatsrat besteht aus je einem Mitglied der Vereinbarungskantone.
Er konstituiert sich selbst und wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
Das Sekretariat des Konkordatsrates wird durch die Geschäftsleitung wahrgenommen.
- Beschlussfassung
Art. 11
Der Konkordatsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder persönlich anwesend ist oder mit elektronischen Mitteln an der Sitzung teilnimmt.
Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Die oder der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag.
Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden. Jedes Mitglied kann eine Sitzung verlangen.
Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrates und die Direktorin oder der Direktor nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
Art. 12 c. Aufgaben
Der Konkordatsrat
- wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates,
- legt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates fest,
- genehmigt die Wahl oder Abberufung der Direktorin oder des Direktors,
- wählt die Revisionsstelle,
- genehmigt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht,
- sorgt für eine angemessene Berichterstattung in den jeweiligen Vereinbarungskantonen,
- genehmigt die Reglemente der Anstalt über die Organisation, das Personal, das Finanzwesen und die Gebühren,
- regelt mit einem Vereinbarungskanton die Einzelheiten dessen Austritts aus der Vereinbarung,
- Zusammensetzung -- 6 of 12 --
- legt bei Austritt des Kantons Zürich aus der Vereinbarung den Sitz der Anstalt, das anwendbare Recht und die Zuständigkeit der Gerichte neu fest,
- entscheidet bei einvernehmlicher Auflösung der Vereinbarung über die Verwendung des Vermögens.
Er stellt bei der Wahl des Verwaltungsrates sicher, dass dessen Mitglieder unabhängig sind und über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen.
- Entschädigung
Art. 13 Die Entschädigung der Mitglieder des Konkordatsrates
ist Sache der Vereinbarungskantone.
Art. 14 Verwaltungsrat Präsidenten und
Der Verwaltungsrat besteht aus der Präsidentin oder dem vier weiteren Mitgliedern.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.
Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.
- Beschlussfassung
Art. 15
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder persönlich anwesend ist oder mit elektronischen Mitteln an der Sitzung teilnimmt.
Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag.
Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden. Jedes Mitglied kann eine Sitzung verlangen.
Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
Art. 16 c. Aufgaben
Der Verwaltungsrat
- führt die Anstalt in strategischer und finanzieller Hinsicht,
- übt die unmittelbare Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der Anstalt aus,
- wählt die Direktorin oder den Direktor und beruft sie oder ihn ab,
- genehmigt die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung,
- setzt das Budget und die Finanzplanung fest,
- beschliesst über die Gewinnverwendung,
- nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis,
- Zusammensetzung und Amtsdauer -- 7 of 12 --
- verabschiedet die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht,
- erlässt die Reglemente der Anstalt über die Organisation, das Personal, das Finanzwesen und die Gebühren,
- genehmigt die Geschäftsordnung der Anstalt,
- erlässt die Leitlinien über die Informationstätigkeit der Anstalt. Geschäftsleitung
Art. 17
Die Geschäftsleitung besteht aus der Direktorin oder dem Direktor und weiteren von ihr bzw. ihm bestimmten Mitgliedern.
Im Übrigen konstituiert sich die Geschäftsleitung selbst.
Art. 18 b. Aufgaben
Die Geschäftsleitung
- führt die Anstalt in fachlicher, operativer und personeller Hinsicht,
- erlässt die Geschäftsordnung der Anstalt,
- erarbeitet die Entscheidungsgrundlagen des Verwaltungsrates und berichtet ihm regelmässig, bei besonderen Ereignissen unverzüglich,
- erstellt die Jahresrechnung und verfasst den Geschäftsbericht,
- erfüllt alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
Art. 19 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet dem Verwaltungsrat Bericht über das Ergebnis.
- Finanzen Rechnungslegung und Finanzplanung
Art. 20
Die Rechnungslegung erfolgt nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung.
Die Anstalt erstellt eine Finanzplanung, ein Budget und einen Geschäftsbericht.
Art. 21 Finanzierung
Die Anstalt finanziert sich durch kostendeckende Gebühren.
Art. 22 Gebühren
Die Anstalt erhebt
- jährliche Aufsichtsgebühren,
- Gebühren für einzelne Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen.
- Zusammensetzung -- 8 of 12 --
Die jährliche Aufsichtsgebühr bemisst sich nach der Bilanzsumme der beaufsichtigten Einrichtung einschliesslich Rückkaufswerte. Dabei werden folgende Tarife für folgende Einrichtungen unterschieden:
- Sammelund Gemeinschaftseinrichtungen,
- übrige Vorsorgeeinrichtungen, einschliesslich Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen,
- klassische Stiftungen.
Die übrigen Gebühren bemessen sich innerhalb des von der Gebührenordnung vorgegebenen Rahmens nach Aufwand.
Art. 23 Eigenkapital
Das Eigenkapital beträgt 80 bis 120 Prozent des Jahresaufwands der Anstalt.
Wird diese Bandbreite unteroder überschritten, erhöht bzw. senkt der Verwaltungsrat die Gebühren entsprechend.
Art. 24 Darlehen Vereinbar
Um die Zahlungsfähigkeit sicherzustellen, können die ungskantone der Anstalt Darlehen gewähren.
Darlehen werden zu den Selbstkosten gewährt.
Die Anstalt kann Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen.
Art. 25 Steuerbefreiung
Die Anstalt ist von den Staats-, Bezirksund Gemeindesteuern der Vereinbarungskantone befreit.
Art. 26 Haftung Schäden,
Die Anstalt haftet für ihre Verbindlichkeiten und für die ihre Organe und ihre Angestellten in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen.
Sie schliesst Haftpflichtversicherungen ab.
- Streiterledigung
Art. 27
Über Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen oder zwischen Vereinbarungskantonen und der Anstalt entscheidet ein Schiedsgericht.
Jede Streitpartei bezeichnet ein Schiedsgerichtsmitglied.
Die Streitparteien bezeichnen gemeinsam
- eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts,
- ein weiteres Schiedsgerichtsmitglied, falls das Schiedsgericht ansonsten eine gerade Mitgliederzahl aufweist. -- 9 of 12 --
Können sich die Streitparteien nicht auf eine gemeinsame Bezeichnung einigen, bezeichnet die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ein allfälliges weiteres Schiedsgerichtsmitglied.
- Austritt aus und Auflösung der Vereinbarung
Art. 28 Austritt Frist von
Jeder Vereinbarungskanton kann unter Einhaltung einer zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres aus der Vereinbarung austreten. Ein Austritt kann erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung erfolgen.
Der austretende Vereinbarungskanton hat keinen Anspruch auf Anteile am Vermögen der Anstalt.
Der Konkordatsrat passt den Wortlaut des Titels sowie von Art. 1 und 2 der Vereinbarung an.
Im Übrigen wird der Austritt eines Vereinbarungskantons zwischen diesem und dem Konkordatsrat geregelt.
- des Kantons Zürich
Art. 29
Tritt der Kanton Zürich aus der Vereinbarung aus, legt der Konkordatsrat den Sitz der Anstalt, das anwendbare Recht gemäss
Art. 5
Art. 7
und 6 Abs. 1 und die Zuständigkeit der Gerichte gemäss Abs. 3 und 27 Abs. 4 neu fest.
Abs. 1 gilt für einen neuen Sitzkanton sinngemäss.
Art. 30 Auflösung
Die Vereinbarungskantone können die Vereinbarung durch übereinstimmenden Beschluss ihrer zuständigen Organe unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres einvernehmlich auflösen.
Der Konkordatsrat entscheidet über die Verwendung des Vermögens.
- Übergangsund Schlussbestimmungen Rechtsnachfolge
Art. 31 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung
gehen alle Aktiven und Passiven sowie sämtliche Verträge der BVGund Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich und der Ostschweizer BVGund Stiftungsaufsicht auf die Anstalt über. Auflösung der bisherigen Anstalten
Art. 32 Die BVGund Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich und
die Ostschweizer BVGund Stiftungsaufsicht werden mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung aufgelöst.
- im Allgemeinen -- 10 of 12 -- Haftung für Ansprüche aus der Zeit vor Inkrafttreten
Art. 33
Für nicht gedeckte Haftungsansprüche aus der früheren Tätigkeit der BVGund Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich und der Ostschweizer BVGund Stiftungsaufsicht haftet die Anstalt während zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung bis zum Betrag des von der jeweiligen Anstalt eingebrachten Eigenkapitals.
Darüber hinaus haften für Ansprüche aus der früheren Tätigkeit der Ostschweizer BVGund Stiftungsaufsicht subsidiär die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin gemäss den Haftungsregeln der Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVGund Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005.
Die Haftung des Kantons Tessin beschränkt sich auf Ansprüche, die ab seinem Beitritt zur Ostschweizer BVGund Stiftungsaufsicht entstanden sind.
Art. 34 Eigenkapital
Das Anfangskapital der Anstalt besteht aus dem Eigenkapital, das von der BVGund Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich und der Ostschweizer BVGund Stiftungsaufsicht eingebracht wurde.
Das Mindesteigenkapital gemäss Art. 23 Abs. 1 ist innert zehn Jahren vollständig zu äufnen. Aufgaben im Bereich der klassischen Stiftungen
Art. 35 Die Anstalt übernimmt mit Inkrafttreten dieser Verein-
barung für die nachstehenden Vereinbarungskantone folgende Aufgaben im Bereich der klassischen Stiftungen:
- Kanton Zürich:
- Aufsicht, soweit dafür nach dem kantonalen Recht nicht die Bezirke oder Gemeinden zuständig sind,
- Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen der Bezirke und Gemeinden,
- Funktion als Kantonsbehörde gemäss Art. 85, 86 und 86 a ZGB,
- Funktion als Kantonsbehörde gemäss Art. 88 ZGB, soweit dafür nach dem kantonalen Recht nicht die Bezirke oder Gemeinden zuständig sind,
- Kanton St.Gallen:
- Aufsicht,
- Funktion als Kantonsbehörde gemäss Art. 85, 86, 86 a und 88 ZGB,
- Kanton Thurgau: Alle Aufgaben des Kantons, -- 11 of 12 --
- Kanton Tessin:
- Aufsicht,
- Funktion als Kantonsbehörde gemäss Art. 85, 86, 86 a und 88 ZGB.
Art. 36 Inkrafttreten Kraft, das auf
Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar des Jahres in das Jahr folgt, in dem sämtliche Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetreten sind.
Der Konkordatsrat nimmt seine Tätigkeit auf den ersten Tag des Monats auf, der auf den Monat folgt, in dem sämtliche Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetreten sind.
Der Verwaltungsrat nimmt seine Tätigkeit unmittelbar nach seiner Wahl durch den Konkordatsrat auf. -- 12 of 12 --