Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)9 und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG)10 finden Anwendung, soweit das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG)12 und die Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007 (FamZV)13, dieses Einführungsgesetz und die kantonalen Vollzugsvorschriften keine Regelung enthalten.
Insbesondere sind die Bestimmungen des AHVG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen anwendbar auf
- die Kassenrevision und die Kontrolle der Arbeitgebenden,
- die Festsetzung und den Bezug des Beitrags,
- die Verrechnung der Familienzulagen mit Beiträgen der Sozialversicherungen. Zuständige Direktion