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836.11

Verordnung zum EG FamZG

(vom 31. März 2009)1

Präambel

(vom 31. März 2009)1

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 19. Januar 2009 (EG FamZG)2,

beschliesst:

Geltendmachung

der Zulagen

Anmeldeverfahren

FamZG8

Verzeichnis

der Angeschlossenen

Kassen nach

1_abschnitt_ausrichtung_der_familienzulagen 1. Abschnitt: Ausrichtung der Familienzulagen

a_allgemeines A. Allgemeines

Art. 1 Macht die anspruchsberechtigte Person selber die Familien-

zulage nicht geltend, kann dies stellvertretend der andere Elternteil oder die Person, Sozialhilfestelle oder Einrichtung, die für das Kind sorgt, tun. Nachweis der Zulagenberechtigung

Art. 2 Die anspruchsberechtigte Person hat auf Verlangen der Fami-

lienausgleichskasse die Zulagenberechtigung mit Dokumenten zu beweisen. Sind die Dokumente nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst, kann die Kasse eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangen. Die Kosten der Übersetzung gehen zulasten der anspruchsberechtigten Person.

b_familienzulagen_fuer_erwerbstaetige B. Familienzulagen für Erwerbstätige8

Art. 38

Arbeitnehmende melden ihren Anspruch auf Zulagen bei ihrer oder ihrem Arbeitgebenden oder bei deren oder dessen Familienausgleichskasse an. Die Familienausgleichskasse setzt das Verfahren fest.

Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender melden ihren Anspruch auf Zulagen bei ihrer Familienausgleichskasse an. Die Familienausgleichskasse setzt das Verfahren fest. -- 1 of 7 --

Die Prüfung des Anspruchs von Personen mit tiefem Einkommen (Nichterwerbstätige gemäss Art. 19 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom

  1. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG])4 erfolgt durch die Familienausgleichskassen der Arbeitgebenden, der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender oder der Selbstständigerwerbenden. Das Kantonale Sozialamt regelt das Nähere. Auszahlung durch Arbeitgebende

Art. 4 Werden Familienzulagen durch Arbeitgebende ausbezahlt,

sind sie

  1. betragsmässig genau zu bezeichnen,
  2. von der Lohnzahlung abzugrenzen,
  3. je als Kinderund Ausbildungszulage getrennt auszuweisen.

Art. 5 Rückerstattung

Die Familienausgleichskasse erstattet den Arbeitgebenden die von ihnen ausbezahlten Zulagen an den für die Beitragszahlungen massgebenden Terminen zurück. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Art. 6 ZG

Arbeitgebende, die Familienzulagen gemäss § 19 EG Fam selber festsetzen und auszahlen, sind der Familienausgleichskasse für die geordnete Durchführung verantwortlich. Sie erteilen der Kasse auf deren Verlangen die nötigen Auskünfte.

Erfüllen Arbeitgebende ihre Aufgabe nicht ordnungsgemäss, legt die Kasse die Zulagen fest. Durchführungsstelle

Art. 6a9

Das Kantonale Sozialamt führt das Lastenausgleichsverfahren zwischen den im Kanton nach Art. 14 FamZG4 zugelassenen Familienausgleichskassen durch.

Es berechnet die Ausgleichzahlungen und eröffnet sie den Familienausgleichskassen durch Verfügung. Meldung der Familienausgleichskassen

Art. 6b9

Die Familienausgleichskassen melden dem Kantonalen Sozialamt nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens am 30. Juni

  1. die Summe der im Geschäftsjahr nach den gesetzlichen Mindestansätzen ausbezahlten Familienzulagen und
  2. die Summe der im Geschäftsjahr auf der Grundlage des AHV-pflichtigen Einkommens abgerechneten Lohnsummen.

Die Revisionsstelle jeder Kasse bestätigt die Richtigkeit der Angaben nach Abs. 1. Sie reicht die Bestätigung zusammen mit dem Revisionsbericht innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Kantonalen Sozialamt ein. -- 2 of 7 --

Ausgleichszahlungen

Art. 6c9

Die Zahlung der Ausgleichsabgaben ist innert 30 Tagen ab der Eröffnung der Verfügung fällig. Nach Ablauf der Fälligkeit ist Verzugszins geschuldet.

Das Kantonale Sozialamt zahlt die Ausgleichsbeiträge nach vollständigem Eingang der Ausgleichsabgaben innert 30 Tagen aus.

c_familienzulagen_fuer_nichterwerbstaetige_gemaess_art_19_abs_1 C. Familienzulagen für Nichterwerbstätige gemäss Art. 19 Abs. 1

Art. 7 Formular

Nichterwerbstätige gemäss Art. 19 Abs. 1 FamZG machen den Zulagenanspruch geltend, indem sie das von der Familienausgleichskasse vorgeschriebene Formular einreichen.8

Das Kantonale Sozialamt regelt das Nähere.

Art. 8 Bescheinigung

Die Bescheinigung gemäss § 8 Abs. 1 lit. b EG FamZG wird kostenlos erteilt. Veränderung der Verhältnisse

Art. 9 G

Eine massgebliche Abweichung gemäss § 8 Abs. 3 EG FamZ liegt vor, wenn sich das steuerbare Einkommen um mindestens 25% verändert hat.

2_abschnitt_durchfuehrungsorgane 2. Abschnitt: Durchführungsorgane

a_allgemeines A. Allgemeines

Art. 10 Die Familienausgleichskassen führen ein Verzeichnis der

ihnen angeschlossenen8

  1. Arbeitgebenden,
  2. Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender,
  3. Nichterwerbstätigen gemäss Art. 19 Abs. 1 und 1bis FamZG. Rechnungsführung

Art. 11 Die Familienausgleichskassen führen über ihre Beitragsein-

nahmen und Zulagenausgaben sowie über ihre Reserven eine getrennte Rechnung. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr oder das für die AHV-Ausgleichskassen durch das Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG)3 vorgeschriebene Rechnungsjahr. -- 3 of 7 --

Rechenschaftsablage

Art. 12

Die Familienausgleichskassen reichen innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Kantonalen Sozialamt die Jahresrechnung, den Geschäftsbericht, den Revisionsbericht und ein Verzeichnis der verantwortlichen Kassenorgane ein. Das Kantonale Sozialamt kann ergänzende Auskünfte verlangen.

In der Jahresrechnung sind für das Geschäftsjahr und bezogen auf den Kanton Zürich auszuweisen:8

  1. für die Arbeitnehmenden, die Selbstständigerwerbenden und die Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender:
    1. das beitragspflichtige Einkommen,
    2. die erhobenen Beiträge für die Zulagen,
    3. die nach gesetzlichem Ansatz ausbezahlten Kinderund Ausbildungszulagen,
    4. die für die Zulagen geäufneten Schwankungsreserven,
  2. für die Nichterwerbstätigen gemäss Art. 19 Abs. 1 und 1bis FamZG die Angaben gemäss lit. a Ziff. 3.

Die Revision erstreckt sich auf die Prüfung

  1. der Geschäftsführung und der Buchhaltung,
  2. 8 der Meldungen gemäss § 18 Abs. 1 lit. f und g EG FamZG durch die Familienausgleichskassen gemäss Art. 14 Bst. a und c FamZG.

Das Kantonale Sozialamt regelt das Nähere, wobei die Bestimmungen zur Revision der AHV-Ausgleichskassen (Art. 68 AHVG)3 sinngemäss anwendbar sind. Buchführung bei Übernahme weiterer Aufgaben

Art. 13 Eine Familienausgleichskasse, die weitere Aufgaben und Leis-

tungen gemäss § 18 Abs. 1 lit. h EG FamZG übernimmt, führt darüber separat Buch und weist die entsprechende Schwankungsreserve gesondert aus.

Art. 148 Kassenanschluss

Die zuständige Familienausgleichskasse mahnt die Arbeitgebenden sowie die Selbstständigerwerbenden, die sich ihr nach Erwerb der Eigenschaft als Arbeitgebende oder der Anerkennung als Selbstständigerwerbende durch die AHV-Ausgleichskasse nicht innert dreier Monate angeschlossen haben. Sie mahnt zudem Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, die sich ihr nicht innert dreier Monate seit Aufnahme ihrer Tätigkeit angeschlossen haben.

Nach erfolgloser Mahnung schliesst sie sich die in Abs. 1 genannten Personen an.

Der Anschluss erfolgt rückwirkend auf den Tag des Erwerbs der Eigenschaft als Arbeitgebende, der Anerkennung als Selbstständigerwerbende oder der Aufnahme der Tätigkeit als Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender. -- 4 of 7 --

Finanzierung gemäss § 9 EG FamZG

Art. 15

Das Kantonale Sozialamt vergütet den Familienausgleichskassen die Zulagen der Nichterwerbstätigen gemäss Art. 19 Abs. 1 und

bis FamZG.8

Es entschädigt den Kassen den erforderlichen Durchführungsaufwand. Übertragung weiterer Aufgaben

Art. 16 Die Übertragung weiterer Aufgaben gemäss § 18 Abs. 1 lit. h

EG FamZG durch den Kanton erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen und gegen entsprechende Entschädigung durch das Kantonale Sozialamt.

b_familienausgleichskassen_nach_art_14_bst_a_und_c_famzg B. Familienausgleichskassen nach Art. 14 Bst.8 a und c FamZG

Art. 14 Bst.8 a

und c FamZG

Art. 17

Die Familienausgleichskassen nach Art. 14 Bst.8 a und c FamZG

  1. melden ihre Mitglieder innert einem Monat seit deren Aufnahme der kantonalen Familienausgleichskasse,
  2. teilen der kantonalen Familienausgleichskasse alle Mutationen mit Angabe des Eintrittsoder Austrittsdatums unverzüglich mit.

Das Kantonale Sozialamt regelt das Verfahren.

  1. Kassenwechsel

Art. 18 Anfang

Ein Wechsel der Familienausgleichskasse erfolgt auf eines Kalenderjahres.

Wer zu einer anderen Familienausgleichskasse wechselt, meldet der bisherigen Familienausgleichskasse den Austritt bis Ende August des dem Wechsel vorangehenden Jahres.

Die bisherige Familienausgleichskasse meldet den Wechsel der neuen Familienausgleichskasse. Kassen nach

Art. 14 Bst. a

FamZG8

Art. 19

Familienausgleichskassen, die als anerkannte Kassen tätig sein wollen, stellen beim Kantonalen Sozialamt ein entsprechendes Gesuch. Das Gesuch ist bis Ende August des Jahres einzureichen, das der Aufnahme der Tätigkeit vorangeht.

Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäss § 12 EG FamZG erfüllt sind.

Dem Gesuch sind beizulegen:

  1. 8 eine Liste aller Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, die der Familienausgleichskasse im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit angeschlossen sein werden,
  2. das Kassenreglement.
  3. Meldepflicht
  4. Anerkennungsgesuch -- 5 of 7 --

Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung des Kantonalen Sozialamts mit Wirkung auf Beginn eines Kalenderjahres.

  1. Anzeigepflicht

Art. 20 Die Familienausgleichskassen zeigen dem Kantonalen Sozial-

amt jede Änderung der Verhältnisse, die für die Anerkennung massgeblich sind, unverzüglich an.

  1. Verzicht auf und Entzug der Anerkennung7

Art. 21

Familienausgleichskassen, die nicht mehr als anerkannte Kasse tätig sein wollen, können auf die Anerkennung mit Wirkung auf das Ende eines Kalenderjahres verzichten und zeigen dies dem Kantonalen Sozialamt bis Ende August dieses Jahres an. Dieses trifft die erforderlichen weiteren Anordnungen, wobei die Kasse anzuhören ist.

Der Entzug der Anerkennung erfolgt durch Verfügung des Kantonalen Sozialamtes mit Wirkung auf Beginn eines Kalenderjahres.6

  1. Auflösung der Kasse

Art. 22 Die Familienausgleichskasse darf frühestens auf den Zeit-

punkt des Wegfalls der Anerkennung aufgelöst werden.

  1. Mitteilung über die Anerkennung

Art. 23 Das Kantonale Sozialamt unterrichtet die Kommission für

Familienausgleichskassen und die kantonale Familienausgleichskasse über die Anerkennung, den Verzicht auf Anerkennung und den Entzug der Anerkennung.

c_kantonale_familienausgleichskasse C. Kantonale Familienausgleichskasse

Art. 24 Kostenersatz

Die kantonale Familienausgleichskasse leistet der kantonalen AHV-Ausgleichskasse eine kostendeckende Vergütung für die Besorgung ihrer Geschäfte.

Das Kantonale Sozialamt entschädigt die kantonale Familienausgleichskasse für die Führung des Zentralregisters und bestimmt den Ansatz.6

3_abschnitt_statistik 3. Abschnitt: Statistik

Art. 25 Das Kantonale Sozialamt sorgt für die Datenerhebung

gemäss Art. 20 der Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 20075. -- 6 of 7 --

4_abschnitt_inkrafttreten 4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 26

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2020 (OS 75, 542) Ausgleichsabgaben und Ausgleichsbeiträge werden gestützt auf die Zahlen des Jahres 2020 erstmals im Jahr 2021 erhoben beziehungsweise ausgerichtet.