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837.11

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (VO EG AVIG)

Präambel

Verordnung zum EG AVIG 837.11

(vom 5. März 2013)1, 2

Der Regierungsrat beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

Das Amt für Arbeit (AFA)5 ist für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19824 und für die Leistungen gemäss § 8 des Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 27. September 1999 (EG AVIG)3 zuständig. Ausgesteuertenprogramme

Art. 2 Weiterbildungsund Beschäftigungsprogramme gemäss §

EG AVIG3 haben das Ziel, die für den Arbeitsmarkt erforderlichen Fähigkeiten der Teilnehmenden herzustellen, zu erhalten und zu verbessern. Sie befähigen insbesondere zur praktischen und sozialen Integration am Arbeitsplatz.

  1. Subventionsvoraussetzungen

Art. 3 Der Kanton kann unter folgenden Voraussetzungen Subven-

tionen an ein Programm ausrichten:

  1. Das Programm entspricht den Zielen gemäss § 2.
  2. Es entspricht einem Bedarf des Arbeitsmarktes, der nicht bereits durch andere Programme gedeckt wird.
  3. Es weist einen Bildungsanteil von mindestens 20% eines Vollzeitpensums auf.
  4. Die Programmanbieterin oder der Programmanbieter verfügt über eine Zertifizierung des Schweizerischen Verbandes der Organisatoren von Arbeitsmarktmassnahmen oder einen vergleichbaren, vom AFA5 anerkannten Qualitätsstandard.

Art. 4 c. Entscheid

Das AFA5 entscheidet unter Einbezug der zuständigen Gemeindeorgane, welche Programme subventioniert werden.

  1. Subventionshöhe

Art. 5

Der Beitrag des Kantons beträgt 50% der anrechenbaren Programmkosten.

Das AFA5 legt die anrechenbaren Programmkosten pro Teilnehmerin und Teilnehmer mit dem Entscheid gemäss § 4 fest.

Das AFA5 regelt das Nähere über die Abrechnung der Programmkosten.

  1. Ziele -- 1 of 2 --

837.11 Verordnung zum EG AVIG Programmteilnahme

Art. 6

Über die Teilnahme einer Person an einem Programm entscheidet das AFA5 unter Einbezug der zuständigen Gemeindeorgane.

Der Kanton leistet Beiträge während insgesamt längstens sechs Monaten innerhalb einer Periode von zwei Jahren. Qualitätssicherung

Art. 7 Das AFA5 sorgt in Zusammenarbeit mit den Programmanbie-

tenden für die Qualitätssicherung.