Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. mungen zur Änderung vom 2. März 2005 (OS 60, 74)
Die Gemeinden wenden die SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004 spätestens ab dem 1. Oktober 2005 an.
Sie teilen den Empfängerinnen und Empfängern von wirtschaftlicher Hilfe mit, welche Fassung der SKOS-Richtlinien für sie von Anfang April bis Ende September 2005 gilt. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Mai 2011 (OS 66, 495) Die Gemeinden wenden die neuen Beträge gemäss Kapitel B.2.2 der SKOS-Richtlinien spätestens nach vier Monaten ab Inkraftsetzung der Verordnungsänderung an. -- 10 of 13 --
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 904) Die Kostenanteile an die wirtschaftliche Hilfe der Gemeinden für das Jahr 2011 werden gemäss bisherigem Recht nach dem Finanzkraftindex für das Jahr 2011 bemessen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Dezember 2012 (OS 68, 96) Die Gemeinden wenden die neuen Beträge gemäss Kapitel B.2.2 der SKOS-Richtlinien spätestens nach vier Monaten ab Inkraftsetzung der Verordnungsänderung an. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2015 (OS 70, 420) Die Gemeinden wenden die geänderten Bestimmungen der SKOS- Richtlinien spätestens nach vier Monaten ab dem 1. Mai 2016 an. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. September 2016 (OS 71, 453) Die Gemeinden wenden die geänderten Bestimmungen der SKOS- Richtlinien spätestens ab dem 1. Mai 2017 an. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. April 2019 (OS 74, 386) Die Gemeinden wenden die Teuerungsanpassung spätestens nach vier Monaten nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung an. -- 11 of 13 --
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. September 2020 (OS 75, 544) Die Gemeinden wenden die geänderten Bestimmungen der SKOS- Richtlinien spätestens ab dem 1. Mai 2021 an. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2020 (OS 76, 60) Die Gemeinden wenden die Teuerungsanpassung spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung an. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2022 (OS 77, 599) Die Gemeinden wenden die Teuerungsanpassung spätestens nach drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung an. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Dezember 2024 (OS 80, 72) Die Gemeinden wenden die Teuerungsanpassung spätestens nach drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung an.