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851.11

Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV)

(vom 21. Oktober 1981)1

Präambel

zum Sozialhilfegesetz (SHV)14

(vom 21. Oktober 1981)1

Der Regierungsrat beschliesst:

Organisation,

Zusammenarbeit

Eigene Mittel

des Hilfesuchenden

Betriebsbewilligungen

für private

Heime;

Übergangsfrist

a_behoerden_und_ihre_aufgaben A. Behörden und ihre Aufgaben

i_fuersorgebehoerde I. Fürsorgebehörde

Art. 1

Die Fürsorgebehörde trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen organisatorischen Massnahmen im Rahmen des Gemeindegesetzes2 und der Gemeindeordnung.

Sie arbeitet mit den Beratungsund Betreuungsstellen im Sinne von § 13 des Sozialhilfegesetzes5 zusammen. Sie fördert durch ihre Zusammenarbeit mit andern öffentlichen und privaten Institutionen die Koordination der sozialen Dienste in der Gemeinde. Berichterstattung

Art. 29 Die Sicherheitsdirektion11 und der Bezirksrat können von

den Fürsorgebehörden Berichte über ihre Amtstätigkeit verlangen. Vertretung in Zweckverbänden

Art. 3 Besorgen Gemeinden Aufgaben der Sozialhilfe gemeinsam

in einem Zweckverband, müssen sie in den Verbandsorganen durch die Fürsorgebehörde vertreten sein. II. Bezirksrat Aufsicht über die Fürsorgebehörden

Art. 4

Die allgemeine Aufsicht über die Fürsorgebehörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz2.

Die vom Bezirksrat nach dem Gesetz betreffend die Organisation der Bezirksbehörden3 bestellten Referenten überprüfen mindestens alle zwei Jahre die Hilfstätigkeit der Fürsorgebehörden. Sie sind berechtigt, Hilfeempfänger zu besuchen.

Art. 5 Heimaufsicht

Die der Aufsicht im Sinne von § 8 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes5 unterstellten Heime sind von den Referenten jährlich mindestens einmal zu besuchen.

Die Sicherheitsdirektion11 meldet dem Bezirksrat die Heime, die seiner Aufsicht unterstehen. -- 1 of 13 --

Behebung von Mängeln

Art. 6

Stellen die Referenten Mängel fest, dringen sie auf Abhilfe. Nötigenfalls bewirken sie einen Beschluss des Bezirksrates, welcher der Sicherheitsdirektion11 bekanntzugeben ist. Berichterstattung

Art. 7

Der Bezirksrat erstattet der Sicherheitsdirektion11 jährlich Bericht über seine Aufsichtstätigkeit und stellt ihr die Jahresberichte der Fürsorgebehörden sowie die Berichte der Referenten zu.

Die Sicherheitsdirektion11 erlässt Weisungen für die Berichterstattung. III. Kantonales Sozialamt16 Allgemeiner Vollzug

Art. 7a15 Soweit der Vollzug des Sozialhilfegesetzes dem Kanton

obliegt, wird er vom Kantonalen Sozialamt wahrgenommen. Abweichende Regelungen bleiben vorbehalten. Verkehr mit ausserkantonalen Amtsstellen

Art. 8 Das Kantonale Sozialamt16 ist zuständig für den Verkehr mit

den andern Kantonen, dem Bund und dem Ausland. Es erteilt den Fürsorgebehörden die nötigen Weisungen und stellt ihnen die Anzeigeund Abrechnungsformulare zur Verfügung. Betriebsbewilligungen für private Heime

Art. 9

Das Kantonale Sozialamt16 erteilt Bewilligungen für den Betrieb privater Heime im Sinne von § 9 lit. c des Sozialhilfegesetzes5, wenn

  1. Leitung und Personal zur Führung des Heimes geeignet sind,
  2. Unterbringung und Betreuung der Benützer dem Heimzweck entsprechen.

Das Kantonale Sozialamt16 bestimmt, welche Unterlagen dem Bewilligungsgesuch beizulegen sind.

Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Fallen Voraussetzungen, die für die Erteilung der Bewilligung wesentlich gewesen sind, dahin oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt, kann die Bewilligung entzogen werden.

Keiner Betriebsbewilligung bedürfen Heime, die der Aufnahme von weniger als fünf Personen dienen oder die aufgrund anderer Bestimmungen einer öffentlichen Heimaufsicht unterstehen. -- 2 of 13 --

b_persoenliche_hilfe B. Persönliche Hilfe

Art. 10 Berechtigung

Persönliche Hilfe steht allen Hilfesuchenden zu, die in einer persönlichen Notlage Beratung und Betreuung brauchen.

Eine persönliche Notlage liegt vor, wenn sich jemand im praktischen Leben oder im seelisch-geistigen Bereich nicht zurechtfindet.

Art. 11 Arten der Hilfe

Zur persönlichen Hilfe gehören insbesondere die Beratung, die Vermittlung von spezialisierten Institutionen, von ärztlicher, pflegerischer und psychologischer Behandlung, von Heimund Klinikplätzen, von Erholungsund Kuraufenthalten, von Lehrund Arbeitsstellen, die Durchführung von Lohnverwaltungen, Haushaltanleitungen oder die Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe.

Art. 12 Freiwilligkeit

Gegen den Willen des Hilfesuchenden dürfen keine Massnahmen getroffen werden.

Ausnahmen sind zulässig, wenn eine unmittelbare Gefahr droht, sowie im Rahmen von Auflagen und Weisungen, die gemäss § 21 des Gesetzes5 mit wirtschaftlicher Hilfe verbunden worden sind.

Art. 13 Kosten Beratungsüber

Die persönliche Hilfe wird unentgeltlich geleistet. Die und Betreuungsstelle ist jedoch nicht verpflichtet, eine die gewöhnliche Beratung hinausgehende Hilfeleistung zu übernehmen, für die der Hilfesuchende selbst aufkommen kann.

Übersteigen die Kosten einer notwendigen Hilfeleistung die Mittel des Hilfesuchenden, macht die Beratungsund Betreuungsstelle der zuständigen Fürsorgebehörde Mitteilung, wenn der Hilfesuchende damit einverstanden ist.

Art. 14 Organisation Betreuungsste

Führt die Fürsorgebehörde nicht selbst die Beratungsund lle, ist sie besorgt, dass andere Institutionen die persönliche Hilfe gewähren. Deren Aufgaben müssen schriftlich vereinbart werden.

Die Fürsorgebehörde teilt dem Bezirksrat und der Sicherheitsdirektion11 mit, wie die persönliche Hilfe in der Gemeinde organisiert ist. Personelle Anforderungen

Art. 15 Personen, die Hilfesuchende beraten und betreuen, müssen

aufgrund ihrer Ausbildung oder der bisherigen Tätigkeit dafür geeignet sein. -- 3 of 13 --

c_wirtschaftliche_hilfe C. Wirtschaftliche Hilfe

i_art_und_umfang I. Art und Umfang

Art. 1612

Wirtschaftliche Hilfe wird gewährt, wenn die eigenen Mittel des Hilfesuchenden für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht ausreichen.

Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen

  1. der hilfesuchenden Person,
  2. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners dieser Person, sofern sie nicht getrennt leben.

Von der Verwendung des Vermögens kann abgesehen werden, soweit dadurch für die hilfesuchende Person und ihre Angehörigen eine Härte entstünde.

Führt eine hilfesuchende Person den Haushalt für nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Personen, wird ihr eine angemessene Entschädigung für die Haushaltsführung als Einkommen angerechnet. Bei der Bemessung der Entschädigung ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Personen zu berücksichtigen. Bei nicht unterstützten minderjährigen20 Kindern wird nur deren Erwerbseinkommen berücksichtigt.13 Soziales Existenzminimum

Art. 17

Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung*. Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall.28

Soweit in Abs. 1 nichts anderes geregelt wird, gelangt die in den SKOS-Richtlinien vorgesehene Teuerungsanpassung nicht zur Anwendung.

Die Sicherheitsdirektion11 erlässt Weisungen über die Anwendung der SKOS-Richtlinien. *Bezugsquelle: Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Monbijoustrasse 22, Postfach, 3000 Bern 14. Einsicht in die Richtlinien unter www.skos.ch. -- 4 of 13 --

Besondere Formen der Hilfe

Art. 18 Bietet ein Hilfesuchender keine Gewähr für die zweck-

entsprechende Verwendung von Bargeld, können Zahlungen direkt an Dritte geleistet oder Gutscheine und Naturalien abgegeben werden. Eine Diskriminierung des Hilfesuchenden ist möglichst zu vermeiden.

Art. 19 2. Gutsprache

. Gutsprache

Mit der Gutsprache verpflichtet sich die zuständige Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht.

Subsidiäre Gutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden können. Der Gesuchsteller ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu bemühen.

Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen zwischen der zuständigen Fürsorgestelle und den Leistungserbringern.9

  1. Gesuche im Allgemeinen

Art. 20

Die Gesuche um Kostengutsprache sind im Voraus an die Fürsorgebehörde der Wohnoder Aufenthaltsgemeinde zu richten.

Sie bezeichnen allfällige Garanten und enthalten Angaben über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen.

  1. Gesuche für Krankheitskosten

Art. 2110

Gesuche um Übernahme von medizinischen Behandlungskosten sind innert folgender Fristen zu stellen:

  1. bei Personen, die keinen oder keinen feststehenden Wohnsitz im Kanton haben: so bald als möglich, spätestens jedoch innert dreissig Tagen nach Beginn der ambulanten Behandlung oder nach Eintritt in das Spital,
  2. bei Personen mit Wohnsitz im Kanton: innert dreier Monate nach Beginn der ambulanten Behandlung oder nach Eintritt in das Spital.

Gesuche gemäss Abs. 1 lit. a sind an das Kantonale Sozialamt16, solche gemäss Abs. 1 lit. b an die Fürsorgebehörde der Wohnoder Aufenthaltsgemeinde zu richten. Im Gesuch ist der Anlass für die Behandlung näher darzulegen.

  1. Übernahme von Schulden

Art. 22 Die Fürsorgebehörde übernimmt ausnahmsweise Schulden,

wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann. Auflagen und Weisungen

Art. 23 Mit der wirtschaftlichen Hilfe können insbesondere folgende

Auflagen und Weisungen verbunden werden:

  1. Beratung und Betreuung durch eine geeignete Person oder Stelle im Sinne der persönlichen Hilfe,
    1. Zahlungsarten
  2. Zweck -- 5 of 13 --
  3. ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung,
  4. Verwaltung der Einkünfte durch eine geeignete Person oder Stelle,
  5. Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen. Kürzung von Leistungen

Art. 2410 Werden Anordnungen nicht befolgt und wurde vorgängig

oder wird in der Folge schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen, können die Leistungen so weit gekürzt werden, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird. II. Verfahren

Art. 25 Einleitung

Wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel auf Gesuch hin gewährt.

Erfährt die Fürsorgebehörde anderweitig von hilfebedürftigen Personen, klärt sie von sich aus ab, ob wirtschaftliche Hilfe notwendig ist. Die Hilfe darf jedoch nicht aufgezwungen werden.

Art. 26 Zuständigkeit

Die Fürsorgebehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Ist sie nicht zuständig, weist sie den Hilfesuchenden an die Fürsorgebehörde der nach §§ 32 und 33 des Gesetzes5 hilfepflichtigen Gemeinde und macht ihr gleichzeitig Mitteilung.

Rechtfertigen es die Umstände, kann die zuständige Fürsorgebehörde eine andere Fürsorgebehörde zur Hilfeleistung auf ihre Kosten ermächtigen. Sie kann auch eine soziale Institution beauftragen, die den Hilfesuchenden betreut. Abklärung der Verhältnisse

Art. 27

Die Abklärung der Verhältnisse erfolgt in erster Linie durch Befragung des Hilfesuchenden und Prüfung seiner Unterlagen. Weitere Personen sind mit Zurückhaltung beizuziehen.

Die Fürsorgebehörde kann sich auf Erhebungen anderer Stellen stützen.

Die Fürsorgebehörden sind verpflichtet, einander über Beginn, Ausmass, Dauer und Ursachen gewährter wirtschaftlicher Hilfe Auskunft zu erteilen. Auskunftpflicht des Hilfesuchenden

Art. 28

Die Fürsorgebehörde macht den Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden. -- 6 of 13 --

Der Hilfesuchende muss seine Angaben schriftlich bestätigen. Er wird auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen. Zusammenarbeit mit andern Stellen

Art. 29

Besteht gegenüber dem Hilfesuchenden oder seinen Familienangehörigen eine Massnahme des Kindesund Erwachsenenschutzrechts, setzt sich die Fürsorgebehörde mit der zuständigen Kindesund Erwachsenenschutzbehörde in Verbindung.20

Leisten dem Hilfesuchenden bereits andere soziale Institutionen Hilfe, ist mit diesen nach Möglichkeit zusammenzuarbeiten. Planmässige Hilfe

Art. 30

Die Fürsorgebehörde plant unter Mitwirkung des Hilfesuchenden die notwendige Hilfe. Der Hilfeplan umfasst:

  1. die zur Verbesserung der gegenwärtigen und Abwendung künftiger Notlagen erforderlichen Massnahmen,
  2. eine Bedarfsrechnung, in der das soziale Existenzminimum ermittelt und die anrechenbaren eigenen Mittel des Hilfesuchenden festgestellt werden,
  3. Angaben über Art, Umfang und Dauer der vorgesehenen Hilfe.

Die Hilfe wird veränderten Verhältnissen angepasst.

Art. 31 Entscheid

Sind die Verhältnisse hinreichend geklärt, trifft die Fürsorgebehörde ihren Entscheid. Für die Mitteilung gilt § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes4.

In dringenden Fällen wird die Hilfe sofort geleistet.

Art. 32 Aktenführung

Die Fürsorgebehörde führt für jeden Hilfsfall chronologisch geordnete Akten und ein individuelles Konto. Die Sicherheitsdirektion11 regelt die Einzelheiten der Aktenund Rechnungsführung. Observationsmaterial

Art. 32a23

Mit der Information gemäss § 48 a Abs. 5 oder der Anordnung gemäss § 48 a Abs. 6 des Sozialhilfegesetzes5 teilt das Sozialhilfeorgan der betroffenen Person mit, dass sie Anspruch hat, auf

  1. Einsicht in das Observationsmaterial,
  2. Erstellung und Zustellung von Kopien des Observationsmaterials.

Die Einsichtnahme und die Erstellung von Kopien sind unentgeltlich.

  1. Aufbewahrung und Vernichtung

Art. 32b23

Das Sozialhilfeorgan bewahrt das Observationsmaterial bis zur Information gemäss § 48 a Abs. 5 oder der Anordnung gemäss

Art. 48 a. Abs. 6 des Sozialhilfegesetzes getrennt vom Sozialhilfedossier

auf.

  1. Einsicht -- 7 of 13 --

Bei Anordnungen von § 48 a Abs. 6 des Sozialhilfegesetzes wird das Observationsmaterial innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Anordnung vernichtet. Das Sozialhilfeorgan teilt der betroffenen Person die Vernichtung schriftlich mit.

Art. 33 Überprüfung

Die Fürsorgebehörde überprüft periodisch, mindestens einmal jährlich, alle hängigen Hilfsfälle.

d_finanzielle_bestimmungen D. Finanzielle Bestimmungen

Art. 34 Kostenersatz

Der Ersatz der Kosten nach §§ 42−44 des Gesetzes5 und nach Bundesrecht wird mit schriftlicher Anzeige des Hilfsfalles an die zuständige Behörde geltend gemacht.

Die Aufenthaltsgemeinde zeigt den Hilfsfall so bald als möglich, die Wohngemeinde innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung über die Hilfeleistung an. In begründeten Fällen und soweit dies die Bestimmungen über den interkantonalen Kostenersatz zulassen, läuft die Frist längstens ein Jahr. Für später gemeldete Unterstützungsfälle besteht kein Anspruch auf Kostenersatz.9

Nimmt die Wohngemeinde ihre Hilfeleistung nach einem Unterbruch von weniger als einem Jahr wieder auf, ist keine neue Anzeige erforderlich.

Vom Kanton zu übernehmende Kosten sind dem Kantonalen Sozialamt16 halbjährlich in Rechnung zu stellen. Das Kantonale Sozialamt16 kann dafür ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. Für andere Kostenträger sind quartalsweise Rechnungen erforderlich. Innert 30 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Rechnungsperiode ist der zuständigen Behörde Rechnung zu stellen.9

  1. Einsprache nach Bundesrecht

Art. 35

Erachtet eine Gemeinde die Voraussetzungen zur Einsprache im Sinne von Art. 33 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger6 für gegeben, teilt sie dies dem Kantonalen Sozialamt16 innert zehn Tagen seit Empfang der Anzeige, der Abrechnung oder des Begehrens auf Richtigstellung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

Das gleiche gilt sinngemäss für Abweisungsbeschluss und Beschwerde nach Art. 34 des Bundesgesetzes6.

  1. Ersatzpflicht des Staates

Art. 36

Das Kantonale Sozialamt16 entscheidet über die Anerkennung der staatlichen Kostenersatzpflicht.

  1. Geltendmachung -- 8 of 13 --

Es kann die Kosten von Hilfeleistungen direkt vergüten, wenn die Wohngemeinde des Hilfesuchenden nicht feststeht oder er über keinen Wohnsitz verfügt und die Hilfe ohne Mitwirkung der Aufenthaltsgemeinde geleistet worden ist.9 Staatsbeiträge für wirtschaftliche Hilfe26

Art. 378 Die Kostenanteile an die wirtschaftliche Hilfe der Gemein-

den werden durch das Kantonale Sozialamt16 festgesetzt und ausgerichtet.

  1. Anrechenbare Kosten

Art. 38

Die beitragsberechtigten Aufwendungen der Gemeinden werden aufgrund der abgeschlossenen Gutsrechnung ermittelt.

Anrechenbar sind die nach Abzug der Einnahmen verbleibenden Kosten der wirtschaftlichen Hilfe. Abgezogen werden insbesondere die von andern Gemeinwesen zu ersetzenden Kosten, die Leistungen Dritter zugunsten eines Hilfeempfängers sowie Rückerstattungen.

Nicht angerechnet werden Kosten, die Asylsuchende betreffen oder welche die Gemeinde wegen Nichtbeachtung von Bestimmungen über den Kostenersatz tragen muss.9

Art. 3919

  1. Beitragsgesuch18

Art. 40 Beitragsgesuche sind dem Kantonalen Sozialamt16 innert

sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen. Sie müssen die erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten, deren Umfang das Kantonale Sozialamt16 bestimmt. Es kann Einblick in die Rechnungsführung der gesuchstellenden Fürsorgebehörde nehmen. Staatsbeiträge für Heime

Art. 40a25 Die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an Organisationen

gemäss § 46 Abs. 2 SHG5 setzt voraus, dass diese kantonsweit tätig sind, ihre Dienstleistungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erbringen und an den Dienstleistungen ein öffentliches Interesse besteht.

e_schlussbestimmungen E. Schlussbestimmungen

Art. 41 Bestehende private Heime, die nach neuem Recht einer

Betriebsbewilligung bedürfen, haben innert sechs Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Sicherheitsdirektion11 um eine Bewilligung nachzusuchen.

  1. Zuständigkeit -- 9 of 13 -- Vorläufige Hilfepflicht bei Streitigkeiten

Art. 42 Kostentragung für wirtschaftliche Hilfe nach neuem Recht auf sie übergeht,

Bestreitet eine Gemeinde, dass die Hilfepflicht oder bleibt die bisher unterstützungspflichtige Gemeinde bis zum Entscheid der Sicherheitsdirektion11 gemäss § 9 lit. e des Gesetzes5 vorläufig hilfepflichtig. Bisherige Unterstützungen; anwendbares Recht

Art. 43

Die Rückerstattung von Unterstützungen, die aufgrund des Gesetzes über die Armenfürsorge7 ausgerichtet worden sind, erfolgt nach neuem Recht, sofern das bisherige Recht für den Betroffenen nicht günstiger ist.

Dasselbe gilt im Rekursverfahren für die Beurteilung von Art und Mass der Unterstützungen, die noch nach bisherigem Recht festgelegt worden sind. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 44

Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:

  1. die Verordnung zum Gesetz über die Armenfürsorge vom 7. April 1927 / 2. Februar 1928,
  2. die Verordnung über die Armenfürsorge für Kantonsfremde und für auswärtige Kantonsbürger vom 1. November 1928,
  3. die Verordnung über Unterstützung armer Kranker und Wöchnerinnen vom 10. November 1928,
  4. die Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 29. November 1978.

Art. 45 Inkrafttreten Übergangsbestim

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. mungen zur Änderung vom 2. März 2005 (OS 60, 74)

Die Gemeinden wenden die SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004 spätestens ab dem 1. Oktober 2005 an.

Sie teilen den Empfängerinnen und Empfängern von wirtschaftlicher Hilfe mit, welche Fassung der SKOS-Richtlinien für sie von Anfang April bis Ende September 2005 gilt. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Mai 2011 (OS 66, 495) Die Gemeinden wenden die neuen Beträge gemäss Kapitel B.2.2 der SKOS-Richtlinien spätestens nach vier Monaten ab Inkraftsetzung der Verordnungsänderung an. -- 10 of 13 --

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 904) Die Kostenanteile an die wirtschaftliche Hilfe der Gemeinden für das Jahr 2011 werden gemäss bisherigem Recht nach dem Finanzkraftindex für das Jahr 2011 bemessen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Dezember 2012 (OS 68, 96) Die Gemeinden wenden die neuen Beträge gemäss Kapitel B.2.2 der SKOS-Richtlinien spätestens nach vier Monaten ab Inkraftsetzung der Verordnungsänderung an. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2015 (OS 70, 420) Die Gemeinden wenden die geänderten Bestimmungen der SKOS- Richtlinien spätestens nach vier Monaten ab dem 1. Mai 2016 an. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. September 2016 (OS 71, 453) Die Gemeinden wenden die geänderten Bestimmungen der SKOS- Richtlinien spätestens ab dem 1. Mai 2017 an. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. April 2019 (OS 74, 386) Die Gemeinden wenden die Teuerungsanpassung spätestens nach vier Monaten nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung an. -- 11 of 13 --

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. September 2020 (OS 75, 544) Die Gemeinden wenden die geänderten Bestimmungen der SKOS- Richtlinien spätestens ab dem 1. Mai 2021 an. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2020 (OS 76, 60) Die Gemeinden wenden die Teuerungsanpassung spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung an. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2022 (OS 77, 599) Die Gemeinden wenden die Teuerungsanpassung spätestens nach drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung an. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Dezember 2024 (OS 80, 72) Die Gemeinden wenden die Teuerungsanpassung spätestens nach drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung an.