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851.5

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

Präambel

1 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 851.5 1. 10. 22 - 118 Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) (vom 14. November 2007)1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Der Kanton Zürich tritt auf den 1. Januar 2008 der Interkantona- len Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) bei. Auf den gleichen Zeitpunkt kündigt er seine Mitgliedschaft bei der Interkantonalen Heim- vereinbarung (IHV), Teil A. II. Der Beitritt zur IVSE erfolgt zu allen vier Bereichen A Kinder- und Jugendheime (einschliesslich Sonderschulheime), B Einrichtungen für erwachsene Personen mit Behinderungen, C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich und D Sonderschulen. III. Die Sicherheitsdirektion wird als Verbindungsstelle gemäss

Art. 10 IVSE bezeichnet.

OS 62, 502. 2 LS 615. 3 SR 311.1. 4 SR 831.26. 5 Eingefügt durch B vom 23. November 2018 (OS 77, 454; ABl 2019-03-22). In Kraft seit 1. Juni 2020. 6 Fassung gemäss B vom 23. November 2018 (OS 77, 454; ABl 2019-03-22). In Kraft seit 1. Juni 2020.

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2 851.5 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) (vom 13. Dezember 2002) Präambel In Anbetracht dessen, – dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachse- nen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton offen stehen sollen, – dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spielen kann, wenn die Kostenübernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage ein- heitlicher Berechnungsmethoden gesichert ist, – dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der sozialen Einrichtungen anzustreben ist, beschliessen die Kantone, gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK), im Einvernehmen mit der Kon- ferenz der kantonalen Justizund Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesund- heitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), folgende Vereinbarung: I. Grundlagen 1. Zweck

Art. 1 1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen

mit besonderen Betreuungsund Förderungsbedürfnissen in geeigne- ten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen. 2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrich- tungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben.

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Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 851.5 1. 10. 22 - 118 2. Geltungsbereich Bereiche

Art. 26 1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden

Bereiche: A Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kan- tonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längs- tens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung ein- getreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Ju- gendstrafrecht3 liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 25. Altersjahr. B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institu- tionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)4: a. Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelager- ten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üb- lichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können, b. Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen, c. Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeitund Beschäftigungsprogrammen teilnehmen kön- nen. Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrichtungen gemäss Bst. a–c erfüllen, sind gleichgestellt. C Stationäre Therapieund Rehabilitationsangebote im Suchtbereich D Einrichtungen der externen Sonderschulung: a. Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklu- sive integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird, b. Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder, c. Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psycho- motoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Regelschulangebotes erbracht werden. 2 Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbehalt der

Art. 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Ein-

richtungen ausdehnen. 3 Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.

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4 851.5 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Ausnahmen

Art. 3 1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von

Strafen und Massnahmen (Strafund Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung. 2 Einrichtungen für Betagte sowie medizinisch geleitete Einrichtun- gen fallen nicht unter diese Vereinbarung. 3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Abs. 2 mit eigener Rechnung und Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen. 4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistun- gen, die sie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erbringen. 3. Begriffe

Art. 4 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf-

grund der nachstehenden Definitionen verwendet: a. Vereinbarungskonferenz (VK) Die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Vereinbarungskonferenz. b. Vorstand der VK Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist. c. Vereinbarungskanton Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist. d. Wohnkanton Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. e. Standortkanton Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Stand- ort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden. f. Einrichtung Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche Person Leistungen in einem Bereich nach

Art. 2 Abs. 1 erbringt.

g. Richtlinie Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.

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5 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 851.5 1. 10. 22 - 118 4. Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt Besondere Zuständigkeit

Art. 5 1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss

Art. 2 Abs. 1

Bereich B Bst. b bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kostenübernahmegarantie. 1bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in einer Einrichtung gemäss

Art. 2 Abs. 1 Bereich A ihren

zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrecht- lichen Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zustän- dig.5 2 Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält. II. Organisation 1. Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe Vollzug

Art. 6 1 Die SODK ist so lange die federführende Konferenz, bis

die Organe geschaffen sind. 2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE. 3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Ein- richtungen zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schwei- zerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören: – die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirekto- ren (EDK), – die Konferenz der kantonalen Justizund Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), – die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirekto- rinnen und -direktoren (GDK). 4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die von ihr gestützt auf die

Art. 8 Bst. a und 9 Bst. g und h der IVSE

zu fällenden Entscheide.

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6 851.5 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Organe

Art. 7 1 Organe der IVSE sind:

a. Die VK b. Der Vorstand VK c. Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE d. Die Regionalkonferenzen e. Die Rechnungsprüfungskommission. 2 Wahlen und Abstimmungen: a. Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehe- nen stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von

Art. 8 Bst. a.

b. Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid. c. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stim- men. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe. VK

Art. 8 Die VK ist zuständig für:

a. Die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrich- tungen gemäss

Art. 2 Abs. 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültig-

keit der Zweidrittelmehrheit. b. Den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss

Art. 7 Abs. 3.

Vorstand VK

Art. 9 1 Der Vorstand VK ist zuständig für:

a. Die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach

Art. 37 b. Die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im

Anschluss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an die Vereinbarungskantone gemäss

Art. 39 c. Die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums

gemäss

Art. 40 d. Die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE

e. Die Festlegung der Regionen gemäss

Art. 12 Abs. 3

f. Die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrich- tung von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE

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7 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 851.5 1. 10. 22 - 118 g. Den Erlass folgender Richtlinien: – Zur Leistungsabgeltung gemäss den

Art. 20 und 21

– Zum Verfahren im Bereich C gemäss

Art. 30 – Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss

Art. 33 Abs. 2

– Zur Kostenrechnung gemäss

Art. 34 Abs. 2.

h. Die Verabschiedung von Empfehlungen i. Die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodische Erörterung mit ihnen k. Alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen. 2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil. 2. Verbindungsstellen Bezeichnung

Art. 10 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungs-

stelle. Zuständigkeit

Art. 11 1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für:

a. Das Einholen der Kostenübernahmegarantie, b. Die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kosten- übernahmegarantie und den Entscheid über dieselben, c. Die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons, d. Den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Ver- bindungsstellen anderer Vereinbarungskantone, e. Die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahme- garantien. 2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regional- konferenzen teil. 3. Regionalkonferenzen Zusammen- schluss

Art. 12 1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regio-

nalkonferenzen Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.

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8 851.5 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören. 3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest. Zuständigkeit

Art. 13 Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:

a. Die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE. b. Die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im Rahmen der Region. c. Den Austausch von Informationen im Sinne von

Art. 1 Abs. 2 und

die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE. d. Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste der Einrichtungen. 4. Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE Zusammen- setzung

Art. 14 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen

IVSE besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regional- konferenzen. Der Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil. Zuständigkeit

Art. 15 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen

IVSE ist zuständig für: a. Die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes VK gemäss

Art. 9 Bst. e–h. Anträge gemäss

Art. 9 Bst. f

dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen. b. Den Austausch von Informationen im Sinne von

Art. 1 Abs. 2.

c. Die Instruktion der Verbindungsstellen. 5. Rechnungsprüfungskommission

Art. 16 Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert

die Jahresrechnung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.

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9 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 851.5 1. 10. 22 - 118 6. Geschäftsführung Sekretariat

Art. 17 1 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz

der kantonalen Sozialdirektoren führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind. 2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen. 3 . . . Kosten

Art. 18 1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Verein-

barung entstehen, werden von der VK getragen. 2 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kanto- nalen Sozialdirektoren stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rech- nung und sorgt für das Inkasso. III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie 1. Grundsatz

Art. 19 1 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standort-

kantons mittels der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zugunsten der Person für die zu garantierende Periode zu. 2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer. 2. Leistungsabgeltung Definition Leis- tungsabgeltung

Art. 20 1 Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechen-

baren Nettoaufwand abzüglich der Bauund Betriebsbeiträge des Bun- des. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungs- einheit umgerechnet. 2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechen- baren Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrages. Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag

Art. 21 1 Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung

erforderlichen Personalund Sachinkl. Kapitalkosten und Abschrei- bungen.

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10 851.5 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungs- bereich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind. 3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den

Art. 20 und 21.

Beiträge der Unterhalts- pflichtigen

Art. 22 1 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rah-

men der IVSE entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen. 2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet werden. Methode

Art. 23 1 Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D

(Defizitdeckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen. 2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abmachung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung. 3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Me- thode D zur Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von

Art. 1 Abs. 2.

Verrechnungs- einheit

Art. 24 1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.

1bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss

Art. 2 Abs. 1 Bereich B

Bst. a gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit. 1ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss

Art. 2 Abs. 1 Bereich

B gilt der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages. 1quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrich- tung erbracht werden, sowie für Leistungen von Sonderschuleinrich- tungen gemäss

Art. 2 Abs. 1 Bereich D Bst. b und c gilt die Unterrichts-,

Therapieoder Beratungsstunde als Verrechnungseinheit. 2 Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Abs. 1, 1bis, 1ter und 1quater abgewichen werden. Inkasso

Art. 25 1 Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungs-

pflichtigen Stellen und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rech- nungen sind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen. 2 Slungspflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5% zu lau- fen. 3 Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.

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11 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 851.5 1. 10. 22 - 118 3. Kostenübernahmegarantie Ablauf

Art. 26 1 Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der

Unterbringung oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungs- stelle des Wohnkantons die Kostenübernahmegarantie ein. 2 Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeit- licher Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Ein- tritts der Person in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen. Modalitäten

Art. 27 1 Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit

Auflagen versehen sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kostenübernahmegarantie ein. 2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. 3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zugunsten von erwach- senen Personen erfordern deren Einwilligung. 4. Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B Kostenbeteili- gung; Grund- sätze

Art. 28 1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss

Art. 2 Abs. 1

Bereich B Bst. b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgen- den Regeln. 2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss

Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung

teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens. 3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohn- kanton geltenden Regeln. Kostenbeteili- gung und Leis- tungsabgeltung

Art. 29 1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der

Person oder deren gesetzlichen Vertretung aufgrund der Kostenüber- nahmegarantie des Wohnkantons eingefordert. 2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungs- abgeltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.

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12 851.5 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 5. Regeln für den Bereich C

Art. 30 Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK

eine spezielle Richtlinie erlassen. IV. Einrichtungen 1. Liste der Einrichtungen Bezeichnen der Einrichtungen

Art. 31 1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in sei-

ner Zuständigkeit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des

Art. 2 Abs. 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeich-

net die von der Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgel- tung gemäss

Art. 23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat

der SODK. 2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwendung finden soll. Liste

Art. 32 1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der

Einrichtungen beziehungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste nach Bereichen gemäss

Art. 2 Abs. 1 sowie nach Methoden der Leistungsabgeltung gemäss

Art. 23 der IVSE.

2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt. 2. Qualität und Wirtschaftlichkeit

Art. 33 1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Verein-

barung unterstellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb. 2 Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitäts- anforderungen. 3. Kostenrechnung

Art. 34 1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unter-

stellten Einrichtungen eine Kostenrechnung führen. 2 Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.

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13 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 851.5 1. 10. 22 - 118 V. Rechtsschutz und Streitbeilegung Streitbeilegung

Art. 35 Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der

IVSE durch Verhandlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung gemäss

Art. 31 ff. der Rah-

menvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lasten- ausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 20052. Sitz

Art. 35bis Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekreta-

riates der SODK. Anwendbares Recht

Art. 35ter Es gilt das Recht des Sitzkantons.

VI. Schlussund Übergangsbestimmungen 1. Beitritt zur IVSE Beitritt

Art. 36 1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung

zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch. 2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein. Verfahren

Art. 37 1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn

eines jeden Quartals erklärt werden. 2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zugehen. 3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss

Art. 2 der Beitritt erfolgt.

4 Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitglied- schaft bei der Interkantonalen Heimvereinbarung (IHV), soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird. 2. Kündigung der IVSE

Art. 38 1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat

SODK zuhanden des Vorstandes VK schriftlich einzureichen. 2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.

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14 851.5 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Be- reiche an. 4 Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit. 3. Inkrafttreten der IVSE

Art. 39 1 Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone min-

destens zwei Bereichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttre- ten fest und orientiert die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein. 2 Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums zu erfolgen. Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. Novem- ber 2018

Art. 39bis 5 1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem

Inkrafttreten auf alle bestehenden und neuen Platzierungen anwend- bar. 2 Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr min- destens 18 Kantone beigetreten sind. 3 Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens1 fest. 4. Aufhebung der IVSE IVSE

Art. 40 1 Sobald das Quorum gemäss

Art. 39 Abs. 1 unterschrit-

ten wird, ist die IVSE aufzuheben. 2 Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit. 3 Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen. Kostenüber- nahmegarantien

Art. 41 Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahme-

garantien behalten ihre Gültigkeit. 1 Inkrafttreten: 1. Juni 2020.

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15 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 851.5 1. 10. 22 - 118 5. Übergangsregelung IHV/IVSE Kosten- gutsprachen/ Kosten- übernahme- garantien

Art. 42 1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für

Vereinbarungskantone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie.

Art. 27 Abs. 2 gilt analog.

2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsabgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wohnkanton bis zum 31. März 2008 neue Gesuche unter- breitet werden. Dies gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31. Dezember 2007 noch keine Kostenübernahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die Berechnung der Leistungsabgeltung verändert. Liste

Art. 43 1 Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss

Art. 8 der

IHV wird für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss

Art. 31 und 32 IVSE überführt.

2 Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt ihre gemäss

Art. 2 und 23 angepasste und bereinigte

Liste der Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein. Der vorliegende Text wurde von der Vereinbarungskonferenz am 14. September 2007 in Lausanne genehmigt und dem Bund, der Schwei- zerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direk- toren (GDK), der Konferenz der kantonalen Justizund Polizeidirektorin- nen und -direktoren (KKJPD), der Konferenz der kantonalen Erzie- hungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) sowie der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) zur Kenntnis gebracht.

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