Diese Verordnung regelt den Vollzug des Kinderund Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG)3 mit Ausnahme der §§ 18–18 f (familienergänzende Betreuung), der §§ 21–27 (finanzielle Leistungen) und der §§ 29–34 (sonderpädagogische Massnahmen).
852.11
Kinderund Jugendhilfeverordnung (KJHV)
Präambel
Kinderund Jugendhilfeverordnung (KJHV)
(vom 7. Dezember 2011)1, 2
Der Regierungsrat beschliesst:
Gemeindebeiträge
a_allgemeines A. Allgemeines
Art. 18 Gegenstand
Art. 2 Vollzug Verordnu B. Organ Geschäfts- Jugendhi
Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) vollzieht die ng, soweit nicht Gemeinden oder Dritte zuständig sind. isation und Leistungen8 und lfestellen
Art. 3
Das Amt errichtet in den vier Jugendhilferegionen gemäss § 8 Abs. 2 lit. a–d KJHG je eine Geschäftsstelle.
Es stellt das Personal der Geschäftsstellen und der Jugendhilfestellen an.
Die Geschäftsstelle organisiert die Leistungserbringung durch die Jugendhilfestellen und arbeitet mit den Gemeinden und weiteren Personen und Stellen gemäss § 6 KJHG zusammen. Leistungsvereinbarungen
Art. 4
Das Amt schliesst Leistungsvereinbarungen gemäss § 12 KJHG ab und erteilt die Zustimmung gemäss § 17 lit. d und e KJHG.
Die Leistungsvereinbarungen werden in der Regel als mehrjährige Rahmenvereinbarungen abgeschlossen und durch Jahreskontrakte konkretisiert.
Die Rahmenvereinbarungen werden längstens für acht Jahre abgeschlossen. Gesuche um Verlängerung sind dem Amt spätestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer einzureichen.
Bei Aufträgen gemäss § 17 lit. d und e KJHG gelten Abs. 1–3 sinngemäss. Jugendhilfekommission
Art. 5
Der Regierungsrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten der Jugendhilfekommission. Diese konstituiert sich im Übrigen selbst. -- 1 of 5 --
Eine Vertretung des Amtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Die Jugendhilfekommission erlässt ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung der Bildungsdirektion.
Das Amt führt das Sekretariat der Jugendhilfekommission. Aufträge von Kindesund Erwachsenenschutzbehörden (KESB) gemäss § 17 lit. b, c und f KJHG
Art. 5a7 Die Jugendhilfestellen übernehmen die folgenden Beistand-
schaften und Vormundschaften (gesetzliche Mandate):
- Beistandschaften gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB4,
- Beistandschaften gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB,
- Beistandschaften gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB,
- Beistandschaften gemäss Art. 325 ZGB,
- Vormundschaften gemäss Art. 327 a ZGB.
- Leistungskatalog Abklärungen und weitere Aufträge der KESB
Art. 5b7
Die Jugendhilfestellen führen Abklärungen gemäss
Art. 446 Abs. 2 ZGB durch
- bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung,
- im Hinblick auf die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.
Die Jugendhilfestellen
- überwachen Ermahnungen und Weisungen gemäss Art. 273 Abs. 2 und 307 Abs. 3 ZGB,
- beraten nicht miteinander verheiratete Eltern vor der Abgabe der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge gemäss Art. 298 a Abs. 3 ZGB,
- führen Anhörungen von Kindern gemäss Art. 314 a ZGB durch.
- Auftragserfüllung
Art. 5c7
Die Jugendhilfestelle meldet der KESB auf schriftliche oder elektronische Anfrage und nach Vorlage aller erforderlichen Informationen innert längstens fünf Arbeitstagen eine geeignete Person für die Erfüllung der Aufgaben gemäss §§ 5 a und 5 b.
Nach Abschluss des gesetzlichen Mandats übermitteln die Jugendhilfestellen an sie gerichtete Gesuche um Informationszugang zu Mandatsakten mit den Akten an die zuständige KESB.
- Leistungsumfang
Art. 5d7 Der Regierungsrat legt zur Berechnung der personellen Mit-
tel für die Erfüllung der Aufträge der KESB durch die Jugendhilfestellen den durchschnittlichen Jahresaufwand für die Führung eines Mandats bzw. einer Abklärung fest.
- Leistungskatalog gesetzliche Mandate -- 2 of 5 --
c_finanzierung C. Finanzierung
Art. 6
Zu den Kosten der kantonalen Jugendhilfestellen gemäss
Art. 35
in Verbindung mit §§ 15–17 KJHG gehört insbesondere der erforderliche Personal-, Sach-, Abschreibungsund Zinsaufwand, abzüglich anrechenbarer Erträge und Aufwandsminderungen.
- Budgetierung, Akontozahlungen und Abrechnung
Art. 7
Das Amt teilt den Gemeinden die voraussichtlich auf sie entfallenden Beiträge für das Folgejahr bis 30. Juni mit.
Die Gemeinde leistet Akontozahlungen im Umfang von je 50% des Beitrags gemäss Abs. 1 bis 31. Januar und bis 31. Juli.
Die Abrechnung des Rechnungsjahres erfolgt bis 30. Juni des Folgejahres. Für die Berechnung der Gemeindebeiträge ist der Einwohnerbestand massgebend, den das statistische Amt per 31. Dezember des Vorjahres erhoben hat. Ausgabenkompetenz
Art. 86
Das Amt entscheidet im Rahmen der Ausgabenkompetenzen des Regierungsrates endgültig über die Abgeltung
- der von Dritten gemäss § 11 KJHG erbrachten Leistungen,
- der von den Abklärungsstellen gemäss § 34 KJHG erbrachten Leistungen,
- der von den Gemeinden gemäss § 39 KJHG erbrachten Leistungen.
Für die Berechnung der Kosten gilt § 6 sinngemäss.
Es kann Pauschalen ausrichten.
Art. 9 Kostenanteile
Das Amt berechnet die Kostenanteile gemäss § 39 KJHG und richtet diese aus.8
Das Amt teilt den Gemeinden den voraussichtlichen Kostenanteil für das Folgejahr bis 30. Juni mit.
Es leistet für das laufende Jahr Akontozahlungen in der Höhe des im Vorjahr mitgeteilten Kostenanteils bis 30. Juni und erstellt die Abrechnungen bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Art. 10 Subventionen
Das Amt entscheidet im Rahmen seiner Ausgabenkompetenzen über die Ausrichtung von Subventionen gemäss § 40 KJHG.
Art. 11 Revision
Die Kontrolle des Zahlungsverkehrs und der Rechnungslegung für Aufträge aus dem Bereich des Kindesschutzes ist Aufgabe der zuständigen Kindesund Erwachsenenschutzbehörde.5
Verwaltet eine Jugendhilfestelle treuhänderisch Mittel von Dritten, bestimmen diese, wer die Prüfung ihrer Rechnungen vorzunehmen hat.
- Anrechenbare Kosten -- 3 of 5 --
d_gebuehren D. Gebühren
Art. 128 Gebühren
Die Gebühren betragen für:
- Gutachten und Berichte im Auftrag von KESB oder Gerichten Fr. 130 pro Stunde Aufwand,
- Anhörungen von Kindern im Auftrag von KESB oder Gerichten Fr. 130 pro Stunde Aufwand,
- die vorübergehende Betreuung von Kindern vor Ort bei notfallbedingter Abwesenheit der Eltern Fr. 30 pro Stunde Aufwand,
- die Beratung beim Erarbeiten von Unterhaltsverträgen und Elternvereinbarungen Fr. 130 pro zusätzliche Stunde, falls der Zeitaufwand die folgenden Grenzen übersteigt:
- Beratung für ein gemeinsames Kind: 10 Stunden,
- Beratung für zwei gemeinsame Kinder: 15 Stunden,
- Beratung für drei oder mehr gemeinsame Kinder: 20 Stunden,
- Abklärungen und Berichte in Adoptionsverfahren Fr. 130 pro Stunde Aufwand,
- Eignungsbescheinigungen und Bewilligungen in Adoptionsverfahren Fr. 500,
- die Beratung gemäss § 14 b KJHG Fr. 130 pro Stunde,
- die Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen gemäss
Art. 18 b. KJHG Fr. 500,
- die Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen gemäss
Art. 32
KJHG Fr. 300. Einkommensund vermögensabhängige Gebühren5
Art. 13
Die Gebühren gemäss § 12 Abs. 1 lit. c–d werden gegenüber Eltern, deren steuerbares Vermögen Fr. 100 000 nicht übersteigt, wie folgt ermässigt:8 Steuerbares Einkommen: Ermässigung: bis Fr. 30 400 80% ab Fr. 30 500–47 500 60% ab Fr. 47 600–61 000 40% -- 4 of 5 --
Ist ein Elternteil allein gebührenpflichtig, ist für die Ermässigung sein steuerbares Einkommen und Vermögen massgebend. Sind beide Elternteile gebührenpflichtig, ist je die Summe ihrer steuerbaren Einkommen und ihrer steuerbaren Vermögen massgebend. Leben sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt, ist die Hälfte dieser Summe massgebend.
Massgebend sind die Einkommensund Vermögensverhältnisse gemäss letzter definitiver Steuerrechnung. Bei Personen, die der Quellensteuer unterliegen, wird der für das Vorjahr geschuldete Quellensteuerbetrag auf das im ordentlichen Einschätzungsverfahren massgebende steuerbare Einkommen umgerechnet.
Bei erheblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse kann von der Berücksichtigung der Einkommensund Vermögensverhältnisse gemäss Abs. 1 abgewichen werden. Weitere Bestimmungen5
Art. 148
Gebührenpflichtige Stellen und Personen werden vor dem Leistungsbezug auf die Gebührenpflicht aufmerksam gemacht.
Bei einer Beratung wird mindestens eine volle Stunde verrechnet. Ab der zweiten Beratungsstunde werden angebrochene Viertelstunden aufgerundet und die Gebühren anteilmässig festgesetzt.
Meldet sich jemand weniger als 24 Stunden vor einem Termin ab, wird eine Stunde in Rechnung gestellt.
Auf die Erhebung von Gebühren kann verzichtet werden, wenn jemand aus wichtigen Gründen verhindert ist und die Beratungsstelle umgehend darüber in Kenntnis setzt.