derund Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG)4 betreffend sonderpädagogische Massnahmen im Vorund Nachschulbereich. Vollzug
852.12
Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen im Vorund Nachschulbereich (SPMV)
Präambel
1 Sonderpädagogische Massnahmen im Vorund Nachschulbereich 852.12 1. 4. 26 - 132 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen im Vorund Nachschulbereich (SPMV) (vom 7. Dezember 2011)1, 2 Der Regierungsrat beschliesst: A. Allgemeines Gegenstand
Art. 112 Diese Verordnung regelt den Vollzug der §§ 29–34 des Kin-
Art. 2 Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) vollzieht die
Verordnung, soweit nicht Dritte zuständig sind. Leistungs- anbieterinnen und -anbieter
Art. 3 1 Mit der Durchführung der sonderpädagogischen Massnah-
men werden Leistungsanbieterinnen und -anbieter mit einer Bewilligung gemäss
Art. 32 KJHG beauftragt.
2 In begründeten Fällen können ausserkantonale Leistungsanbiete- rinnen und -anbieter, die über eine Bewilligung ihres Standortkantons verfügen, beauftragt werden. Jugendliche
Art. 4 1 Jugendliche im Sinne dieser Verordnung sind Personen bis
zum vollendeten 20. Altersjahr. 2 Volljährige Jugendliche, die handlungsfähig sind, nehmen die Rechte und Pflichten der Eltern wahr. Anspruch
Art. 4a 1 Der Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen im
Vorschulbereich umfasst heilpädagogische Früherziehung und Logo- pädie. 2 Der Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen im Nachschul- bereich umfasst Audiopädagogik und Logopädie. Massnahmen
Art. 5 Heilpädagogische Früherziehung ist die Behandlung und För-
derung von Kindern mit Behinderungen, mit Entwicklungsverzöge- rungen, -einschränkungen oder -gefährdungen im familiären und fami- lienergänzenden Umfeld. b. Audio- pädagogik
Art. 612 Audiopädagogik ist die Behandlung und Förderung von Kin-
dern und Jugendlichen mit Schwerhörigkeit, Resthörigkeit, Gehörlosig- keit sowie auditiver Verarbeitungsproblematik. a. Heil- pädagogische Früherziehung
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2 852.12 Sonderpädagogische Massnahmen im Vorund Nachschulbereich c. Logopädie
Art. 7 Logopädie ist die Behandlung und Förderung von Kindern
und Jugendlichen mit Störungen der mündlichen und schriftlichen Sprache, des Sprechens, der Kommunikation, des Redeflusses und der Stimme sowie des Schluckens oder mit entsprechenden Risiken. d. Umfang
Art. 812 1 Die Behandlung und Förderung umfasst im Vorschulbereich
jährlich höchstens a. 115 Stunden heilpädagogische Früherziehung, b. 75 Stunden Logopädie. 2 Die Behandlung und Förderung umfasst im Nachschulbereich pro Massnahmenart jährlich höchstens 75 Stunden. 3 Pro Jahr können höchstens vier logopädische Verlaufskontrollen gemäss
Art. 16 durchgeführt werden.
e. Dauer der sonder- pädagogischen Massnahmen
Art. 912 1 Der Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen im
Vorschulbereich besteht bis zum Eintritt in die Volksschule. 2 Der Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen im Nachschul- bereich besteht ab Austritt aus der Volksschule bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. Schweigepflicht
Art. 10 Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter und die Abklä-
rungsstellen sowie ihre Hilfspersonen wahren Stillschweigen über Feststellungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit machen. Aktenführung
Art. 11 Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter und die Abklä-
rungsstellen zeichnen ihre beruflichen Verrichtungen auf. Sie bewah- ren diese nach Abschluss der Massnahme oder der Abklärung während zehn Jahren auf. B. Abklärung Anmeldung
Art. 12 1 Die Eltern melden das Kind zur Abklärung an:
a. bei einer Leistungsanbieterin oder einem Leistungsanbieter, b. bei der zuständigen Abklärungsstelle. 2 Im Einverständnis mit den Eltern kann die Anmeldung durch eine Fachperson erfolgen. 3 Die Anmeldung zur Abklärung erfolgt bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anspruchsberechtigung gemäss
Art. 912
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3 Sonderpädagogische Massnahmen im Vorund Nachschulbereich 852.12 1. 4. 26 - 132 Erstberatung
Art. 13 1 Erfolgt die Anmeldung bei Leistungsanbieterinnen und
-anbietern, führen diese eine Erstberatung der Eltern von längstens einer Stunde durch. 2 Wird aufgrund der Erstberatung ein Bedarf an sonderpädagogi- schen Massnahmen vermutet, melden die Eltern das Kind bei der zu- ständigen Abklärungsstelle an. Im Einverständnis mit den Eltern kann die Anmeldung durch die Leistungsanbieterinnen und -anbieter erfol- gen. 3 Eltern, die ihr Kind nicht innert der Frist gemäss
§ 12 Abs. 3 zur Abklärung angemeldet haben, können sich innert sechs Monaten vor Eintritt in die Volksschule bei einer Leistungsanbieterin oder einem Leistungsanbieter während längstens zweier Stunden beraten lassen.11 4 Die Entschädigung der Erstberatung erfolgt gemäss
§ 22 Abs. 1 lit. a.11 Abklärung
Art. 14 1 Die Abklärungsstelle prüft, ob ein Bedarf an sonderpäda-
gogischen Massnahmen vorliegt. 2 . . .13 b. Empfehlung
Art. 15 Die Abklärungsstelle prüft Notwendigkeit, Art, Dringlich-
keit, Umfang, Ort und Dauer der Massnahme und unterbreitet den Eltern eine Empfehlung. c. Logopädische Verlaufs- kontrollen
Art. 16 Ist der Befund bei einer logopädischen Abklärung nicht ein-
deutig, kann die Abklärungsstelle anstelle von logopädischen Massnah- men logopädische Verlaufskontrollen empfehlen. d. Entscheid
Art. 17 1 Stimmen die Eltern der Empfehlung zu, wird diese zum
Entscheid. 2 Sind die Eltern mit einem Verzicht auf eine Massnahme nicht ein- verstanden, entscheidet das Amt. 3 Massnahmeentscheide von anderen Kantonen werden bei Zuzug in den Kanton Zürich anerkannt. C. Durchführung Durchführung
Art. 18 1 Die Eltern beauftragen eine Leistungsanbieterin oder einen
Leistungsanbieter und melden dies der Abklärungsstelle. Aufträge an ausserkantonale Leistungsanbieterinnen und -anbieter sind vom Amt im Voraus zu bewilligen. a. Allgemein a. Allgemein
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4 852.12 Sonderpädagogische Massnahmen im Vorund Nachschulbereich 2 Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter führen die sonderpäda- gogischen Massnahmen gemäss Entscheid durch. 3 Abklärungsstellen können nicht mit der Durchführung von son- derpädagogischen Massnahmen beauftragt werden. 4 Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter können die Durchfüh- rung der heilpädagogischen Früherziehung mit Schwerpunkt Hörbehin- derung im Umfang von höchstens 15 Stunden pro Massnahme mit dem Einverständnis der Eltern an eine in Gebärdensprache ausgebildete Per- son delegieren, wenn die Anleitung der Eltern in Gebärdensprache im Rahmen der Massnahme zweckmässig ist. Als ausgebildet gelten Per- sonen mit einem Abschluss als Gebärdensprachausbildnerin oder Ge- bärdensprachausbildner, als Fachperson Gebärdensprache oder als Ge- bärdensprachlehrerin oder Gebärdensprachlehrer. Die Leistungsanbie- terinnen und -anbieter entschädigen die in Gebärdensprache ausgebil- dete Person gemäss
§ 22 Abs. 1.14 b. Standort- bestimmung
Art. 19 1 Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter führen mindes-
tens einmal pro Jahr mit den Eltern eine Standortbestimmung nach den Vorgaben des Amtes durch. 2 Kinder und Jugendliche nehmen entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife an der Standortbestimmung teil. c. Änderung oder Verlängerung
Art. 20 1 Ergibt die Standortbestimmung gegenüber der im Entscheid
festgelegten sonderpädagogischen Massnahme einen Änderungsoder Verlängerungsbedarf (§§ 15 und 17), überweist die Leistungsanbiete- rin oder der Leistungsanbieter das Kind oder die oder den Jugend- lichen mit Einverständnis der Eltern an die Abklärungsstelle zur Än- derung oder Ergänzung des Entscheids. 2 Zur Beurteilung einer Änderung oder Verlängerung des Ent- scheides über die sonderpädagogische Massnahme darf die Standort- bestimmung nicht älter als drei Monate sein. d. Abschluss
Art. 21 1 Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter führen mit den
Eltern ein Abschlussgespräch und verfassen für sie einen Schlussbericht. 2 Gespräche mit den Eltern und Vertretungen der Volksschule im Zusammenhang mit dem Übertritt in die Volksschule führen sie bis spä- testens Ende Dezember des Jahres, in dem ein Kind in die Volksschule eintritt.11 Entschädigung
Art. 226 1 Das Amt entschädigt die Leistungsanbieterinnen und -an-
bieter mit a. einem Tarif pro Stunde gemäss Anhang für die Durchführung der Massnahme,
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5 Sonderpädagogische Massnahmen im Vorund Nachschulbereich 852.12 1. 4. 26 - 132 b.12 einer Wegpauschale gemäss Anhang für die Reisezeit und die Reise- kosten bis zum Aufenthaltsort des Kindes bei Terminen im fami- liären oder familienergänzenden bzw. schulischen oder beruflichen Umfeld. 2 Eine erhöhte Wegpauschale wird bei spezialisierten Angeboten, insbesondere bei Angeboten im Bereich der Hör-, Sehund Hörseh- behinderung sowie der Ess-, Schluckund Trinkstörung, ausgerichtet, wenn a. die Reisezeit im Privatfahrzeug vom Praxisstandort der Leistungs- anbieterin oder des Leistungsanbieters länger als 45 Minuten dauert und b. die Versorgung nicht durch eine Leistungsanbieterin oder einen Leistungsanbieter mit Reisezeit unter 45 Minuten erbracht werden kann. 3 Wegpauschalen gemäss Abs. 2 sind vom Amt im Voraus zu bewil- ligen. 4 Die Entschädigungen beruhen auf dem Landesindex der Konsu- mentenpreise, Stand September 2011. Verändert sich der Landesindex seit der letzten Anpassung um mindestens 1%, passt das Amt die Ent- schädigungen auf den 1. Januar des folgenden Jahres der Teuerung an. Massgebend ist der Indexstand von Ende September.9 5 Ausserkantonale Leistungsanbieterinnen und -anbieter dürfen höchstens zu diesen Tarifen abrechnen. Dolmetscher- beizug
Art. 22a 1 Das Amt entschädigt die Leistungsanbieterinnen und -an-
bieter für den Beizug von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, wenn diese a. ein von der Schweizerischen Interessengemeinschaft für interkul- turelles Dolmetschen und Vermitteln (Interpret) verliehenes Zer- tifikat besitzen, b. einen vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innova- tion verliehenen eidgenössischen Fachausweis für interkulturelle Übersetzerinnen und Übersetzer besitzen oder c. sich in der Ausbildung zu einem Abschluss gemäss Abs. 1 lit. a oder b befinden. 2 Es werden gemäss der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018 / 7. Januar 20193 entschädigt:12 a. eine Stunde pro Erstberatung gemäss
Art. 13 zuzüglich Wegpauschale,
b. höchstens drei Stunden pro Massnahme gemäss
Art. 17 zuzüglich Weg-
pauschale. 3 Das Amt entschädigt Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Ge- bärdensprache nach Vereinbarung.14
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6 852.12 Sonderpädagogische Massnahmen im Vorund Nachschulbereich Transportkosten
Art. 23 Auf Antrag der Eltern erstattet das Amt diesen die notwen-
digen Transportkosten zwischen Aufenthaltsund Massnahmeort für Kinder und Jugendliche und die erforderliche Begleitperson. D. Bewilligung Zuständigkeit
Art. 24 Das Amt erteilt die Bewilligungen gemäss
Art. 32 KJHG.
Voraussetzungen
Art. 25 Voraussetzung für die Bewilligung ist ein von der Schweize-
rischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) aner- kannter Abschluss in heilpädagogischer Früherziehung, Heilpädagogik, Sonderpädagogik oder in Logopädie. b. Berufs- erfahrung
Art. 26 1 Voraussetzung für die Bewilligung sind zwei Jahre unselbst-
ständige Berufstätigkeit in heilpädagogischer Früherziehung, Audio- pädagogik oder Logopädie. Teilzeittätigkeit wird anteilsmässig ange- rechnet. 2 Die Berufserfahrung ist unter der fachlichen Verantwortung einer Person zu erwerben, welche die Bewilligungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt. Für eine Bewilligung im Vorschulbereich muss die Berufserfahrung mit Kindern bis sieben Jahre erlangt worden sein. 3 Für die Bewilligung im Bereich der heilpädagogischen Früherzie- hung mit Schwerpunkt Hör-, Sehoder Hörsehbehinderung sind zwei Jahre Berufserfahrung im entsprechenden Tätigkeitsbereich nachzu- weisen. Konzept
Art. 27 Wer um eine Bewilligung ersucht, reicht mit dem Bewilli-
gungsgesuch ein Konzept ein. Dieses gibt Auskunft über Angebot, Ziel- gruppe, sonderpädagogische Grundsätze und Vorgehensweise. Institu- tionen nennen zusätzlich ihre gesamtverantwortliche Leitung. Räumlichkeiten
Art. 28 Die Räume und Einrichtungen müssen den Anforderungen
an eine einwandfreie Berufsausübung genügen. Befristung
Art. 29 Bewilligungen werden für fünf Jahre erteilt, längstens bis
zur Vollendung des 70. Altersjahres. Danach werden sie für längstens drei Jahre erteilt. Unselbst- ständige Berufsausübung
Art. 30 Im bewilligungspflichtigen Bereich dürfen nur Personen be-
schäftigt werden, die über einen Abschluss gemäss
Art. 25 verfügen. Die
fachlich verantwortliche Person stellt die Aufsicht sicher. a. Ausbildung
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7 Sonderpädagogische Massnahmen im Vorund Nachschulbereich 852.12 1. 4. 26 - 132 Personen in Ausbildung
Art. 31 Wer sich in der Ausbildung zu einem bewilligungspflichti-
gen Beruf befindet, darf unter der Aufsicht der fachlich verantwort- lichen Person beschäftigt werden. Meldepflicht
Art. 32 Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter melden dem Amt
umgehend schriftlich: a. die Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Standortes, b. die Verlegung des Standortes der Tätigkeit, c. die Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem Standort, d. die Aufgabe der Tätigkeit, e. den Unterbruch und die Wiederaufnahme der Tätigkeit, f. Änderungen im Konzept, g. den Wechsel der fachlich verantwortlichen Person, h. den Abschluss einer sonderpädagogischen Massnahme. E. Übergangsbestimmung
Art. 33 Die Abklärung und Durchführung von sonderpädagogischen
Massnahmen richtet sich bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verord- nung nach bisher geltendem Recht. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Dezember 2014 (OS 69, 603)5 1 Tarif und Wegpauschale gemäss
§ 22 Abs. 1 und 2 sind anwendbar a. ab dem 1. April 2012 für Leistungsanbieterinnen und -anbieter mit einer Tarifverfügung gestützt auf
Art. 58 e. der Verordnung zum Jugend-
hilfegesetz vom 21. Oktober 1981 in der Fassung vom 1. Januar 2011, b. ab dem 1. Juli 2012 für die übrigen Leistungsanbieterinnen und -anbieter. 2 Die Anpassung der Entschädigungen an den Landesindex der Kon- sumentenpreise gemäss
§ 22 Abs. 4 erfolgt erstmals auf den 1. Januar 2018.
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8 852.12 Sonderpädagogische Massnahmen im Vorund Nachschulbereich Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020 (OS 75, 384) Empfehlungen und Entscheide gemäss
Art. 15
bzw.
Art. 17 , die vor Inkraft-
treten dieser Änderung ausgestellt bzw. getroffen wurden, behalten ihre Gültigkeit. 1 OS 66, 1008; Begründung siehe ABl 2011, 3592. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012. 3 LS 211.17. 4 LS 852.1. 5 Eingefügt durch RRB vom 3. Dezember 2014 (OS 69, 603; ABl 2014-12-12). In Kraft seit 1. Januar 2012. 6 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2014 (OS 69, 603; ABl 2014-12-12). In Kraft seit 1. Januar 2012. 7 Eingefügt durch RRB vom 3. Dezember 2014 (OS 69, 603; ABl 2014-12-12). In Kraft seit 1. April 2015. 8 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2014 (OS 69, 603; ABl 2014-12-12). In Kraft seit 1. April 2015. 9 Fassung gemäss RRB vom 30. September 2015 (OS 70, 421; ABl 2015-10-09). In Kraft seit 1. Januar 2012. 10 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2018 (OS 74, 187; ABl 2019-02-01). In Kraft seit 1. Juli 2019. 11 Eingefügt durch RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 384; ABl 2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020. 12 Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 384; ABl 2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020. 13 Aufgehoben durch RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 384; ABl 2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020. 14 Eingefügt durch RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 656; ABl 2021-10-29). In Kraft seit 1. Januar 2022. 15 Fassung gemäss Vfg. des Amtes für Jugend und Berufsberatung vom 18. De- zember 2025 (OS 81, 38; ABl 2026-01-09). In Kraft seit 1. Januar 2026.
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9 Sonderpädagogische Massnahmen im Vorund Nachschulbereich 852.12 1. 4. 26 - 132 Anhang15 Entschädigung (
Art. 22 )
1. Tarif pro Stunde (
§ 22 Abs. 1 lit. a) Fr. 186.75 2. Wegpauschale (
§ 22 Abs. 1 lit. b und Abs. 2) 2.1 Standardpauschale Fr. 87.10 2.2 Erhöhte Pauschale Fr. 185.05
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