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852.14

Verordnung über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (V TaK)

Präambel

V über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (V TaK) 852.14

(vom 27. Mai 2020)1, 2

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 18 a–18 d des Kinderund Jugendhilfegesetzes vom

14. März 2011 (KJHG)3,

beschliesst:

a_allgemeines A. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand KJHG betref

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bestimmungen des fend die Tagesfamilien und die Kindertagesstätten (Kitas) sowie der diesbezüglichen Bestimmungen in der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern4. Dauer der Betreuung

Art. 2 Die regelmässige Betreuung eines Kindes in einer Tagesfami-

lie oder Kita darf 60 Stunden pro Woche nicht überschreiten und während höchstens drei Nächten pro Woche erfolgen.

b_tagesfamilien B. Tagesfamilien

Art. 3 Meldepflicht

Meldepflichtig ist, wer gegen Entgelt für wenigstens ein Kind wöchentlich während mindestens 25 Stunden Betreuungsdienst und höchstens sechs Plätze anbietet.

Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensmonat belegen eineinhalb Plätze.

Die Meldung ist innerhalb dreier Monate seit Aufnahme der meldepflichtigen Tätigkeit zu machen. Persönliche Eignung

Art. 45

Die betreuenden Personen reichen mit der Meldung und danach alle zwei Jahre folgende Auszüge aus dem Strafregister ein:

  1. für ihre volljährigen Hausgenossinnen und Hausgenossen einen aktuellen Privatauszug und soweit möglich einen aktuellen Sonderprivatauszug,
  2. für Minderjährige, die in ihrem Haushalt angestellt sind, einen aktuellen Sonderprivatauszug. -- 1 of 7 --

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Kommt eine neue Hausgenossin oder ein neuer Hausgenosse hinzu, sind die Auszüge gemäss Abs. 1 innerhalb dreier Monate einzureichen.

Die Gemeinde kann von den betreuenden Personen für diese und deren Hausgenossinnen und Hausgenossen einen aktuellen Strafregisterauszug aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder andere für die Prüfung der persönlichen Eignung geeignete Dokumente verlangen.

Sie kann von den betreuenden Personen eine Übersetzung dieser Dokumente ins Deutsche verlangen.

c_kindertagesstaetten C. Kindertagesstätten

Art. 5 Gesuch

Die Trägerschaft stellt das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung und deren Erneuerung oder Anpassung spätestens drei Monate vor

  1. der vorgesehenen Eröffnung der Kita,
  2. dem Ablauf der Bewilligung,
  3. der Änderung, aufgrund deren die Anpassung beantragt wird.

Art. 6 Konzept

Die Trägerschaft reicht mit dem Bewilligungsgesuch ein Konzept ein. Dieses gibt insbesondere Auskunft über

  1. die pädagogischen Leitideen, die Ziele der Betreuung und die Ausgestaltung des Angebots,
  2. die Massnahmen zur Verhinderung von physischer, psychischer und sexueller Gewalt während der Betreuungszeit und das Vorgehen bei Verdacht oder Kenntnis, dass Gewalt verübt wurde,
  3. die Sicherheitsvorkehrungen sowie das Vorgehen bei medizinischen und anderen Notfällen,
  4. die Qualitätssicherung hinsichtlich Umsetzung und Entwicklung des Konzepts.

Bei von § 18 d Abs. 1 KJHG abweichenden Betreuungskonzepten äussert sich das Konzept insbesondere auch dazu,

  1. wie die Betreuung durch dem Kind vertraute Personen gewährleistet ist,
  2. wie jedes Kind entsprechend seinen Entwicklungsbedürfnissen betreut werden kann,
  3. mit welchen weiteren Massnahmen den Bedürfnissen der betreuten Kinder insbesondere nach Orientierung und Ruhe Rechnung getragen wird. -- 2 of 7 --

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Bietet die Kita Übernachtungen an, äussert sich das Konzept insbesondere auch dazu,

  1. wie die Betreuung durch dem Kind vertraute Personen gewährleistet ist,
  2. mit welchen weiteren Massnahmen den Bedürfnissen der betreuten Kinder insbesondere nach Orientierung und Ruhe Rechnung getragen wird.

Bietet die Kita ausnahmsweise die Betreuung von Kindern im Kindergartenalter an, äussert sich das Konzept insbesondere auch zu

  1. den Gründen für die Ausnahmen,
  2. den besonderen Massnahmen, mit denen den unterschiedlichen Anwesenheitszeiten und Bedürfnissen der Kindergartenkinder und der jüngeren Kinder Rechnung getragen wird.

Art. 7 Personalbestand KJHG erforderlichen

Die Trägerschaft bestätigt die Anstellung des gemäss § 18 d Betreuungspersonals, unter Berücksichtigung von

  1. Abwesenheiten insbesondere aufgrund von Ferien, Ausund Weiterbildungen sowie Krankheit und Unfall,
  2. zusätzlich zur Betreuung anfallendem Aufwand, insbesondere für Besprechungen und Elterngespräche, die Anleitung der Auszubildenden sowie allfällige Kochund Reinigungsarbeiten. Pensum der Kitaleitung

Art. 8 Die Trägerschaft bestätigt, dass für die pädagogische und per-

sonelle Leitung der Kita ein ausreichendes Pensum zur Verfügung steht. Berufsausbildung und Berufserfahrung

Art. 9

Die Trägerschaft bestätigt, dass ausgebildete Betreuungspersonen im Sinne von § 18 d Abs. 2 KJHG über die folgenden Qualifikationen verfügen:

  1. eine abgeschlossene Ausbildung gemäss Anhang,
  2. eine halbjährige Berufserfahrung mit Kindern.

Als ausgebildet gelten auch Betreuungspersonen, die

  1. sich in einer Ausbildung gemäss Anhang auf Tertiärstufe befinden und über die gemäss Abs. 1 lit. b erforderliche Berufserfahrung verfügen oder
  2. eine verkürzte Lehre als Fachfrau oder Fachmann Betreuung EFZ absolvieren.

Ausländische Ausbildungen müssen von der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Stelle als gleichwertig anerkannt sein. Die im Anhang genannten ausländischen Abschlüsse gelten ohne solche Anerkennung als gleichwertig.

  1. Betreuungspersonen -- 3 of 7 --

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Art. 10 b. Kitaleitung

Die Trägerschaft bestätigt, dass als Kitaleitung gemäss § 8 tätige Personen die Anforderungen gemäss § 9 Abs. 1 und 3 erfüllen und

  1. über ausreichendes Fachwissen in Personalführung verfügen oder
  2. über wenigstens einjährige Erfahrung in der Personalführung verfügen und sich in einer Ausoder Weiterbildung gemäss Abs. 2 befinden.

Fachwissen in Personalführung ist ausreichend, wenn es im Rahmen einer abgeschlossenen Ausoder Weiterbildung im Umfang von mindestens 140 Anwesenheitsstunden erworben wurde.

Die Bestätigung für eine Ausoder Weiterbildung im Sinne von Abs. 2 kann durch einen Nachweis, dass als Kitaleitung tätige Personen aufgrund langjähriger Führungserfahrung über das erforderliche Fachwissen in Personalführung verfügen, ersetzt werden. Persönliche Eignung

Art. 115

Die Gemeinde kann von der Trägerschaft für die Leiterin oder den Leiter sowie für die Mitarbeitenden einen aktuellen Strafregisterauszug aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder andere für die Prüfung der persönlichen Eignung geeignete Dokumente verlangen.

Sie kann von der Trägerschaft eine Übersetzung dieser Dokumente ins Deutsche verlangen.

Art. 12 Räumlichkeiten

Die Trägerschaft weist mit dem Bewilligungsgesuch nach, dass die Räumlichkeiten der Kita, deren Anordnung und deren Ausstattung

  1. kindgerecht sind,
  2. den Bauund Brandschutzvorschriften entsprechen.

Zudem weist die Trägerschaft nach, dass die Kita beim zuständigen Lebensmittelinspektorat und bei der kantonalen Fachstelle für Radon gemeldet ist.5

Die Gemeinde nimmt einen Augenschein vor.

  1. Aufenthaltsräume

Art. 13

Die Trägerschaft weist mit dem Bewilligungsgesuch nach, dass

  1. jede Gruppe über mindestens zwei ihr fest zugeteilte Aufenthaltsräume verfügt, wobei abweichende Raumkonzepte möglich sind, wenn den Bedürfnissen der betreuten Kinder mit geeigneten Massnahmen Rechnung getragen wird,
  2. die Aufenthaltsräume ausreichend gross sind,
  3. Allgemeines -- 4 of 7 --

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  1. die Aufenthaltsräume über ausreichend Tageslicht verfügen und ruhiges Spiel, Bewegung sowie jederzeitigen Rückzug ermöglichen.

Die Aufenthaltsräume sind ausreichend gross, wenn sie für jeden Platz mindestens 5 m2 aufweisen. 3 m2 sind ausreichend, falls

  1. der Platz nur mit Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensmonat belegt wird oder
  2. sich die Gruppe hauptsächlich im Freien aufhält.
  3. Nebenräume und Umgebung

Art. 14

Die Trägerschaft weist mit dem Bewilligungsgesuch nach, dass

  1. die erforderlichen Nebenräume vorhanden sind,
  2. in Gehdistanz zur Kita und sicher erreichbar angemessene Spielmöglichkeiten im Freien vorhanden sind.

Als Nebenräume erforderlich sind insbesondere genügend Nasszellen, eine Küche und Garderobenplätze für die Kinder. Bei Gruppen, die sich hauptsächlich im Freien aufhalten, genügt als Nebenraum eine Nasszelle.

Gänge, Büros und Aufenthaltsräume für das Personal gelten ebenfalls als Nebenräume.

Art. 15 Versicherung

Private Trägerschaften weisen mit dem Bewilligungsgesuch nach, dass sie für die Kita eine Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme abgeschlossen haben. Wirtschaftliche Grundlage

Art. 16

Die Trägerschaft reicht mit dem Bewilligungsgesuch für die ersten drei Betriebsjahre die folgenden Unterlagen ein:

  1. Finanzplan der Trägerschaft,
  2. Plankostenrechnung für die Kita.

Besteht die Trägerschaft im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit mehr als einem Jahr, reicht sie mit dem Bewilligungsgesuch zusätzlich ihre letzte Jahresrechnung ein.

Im Rahmen der Aufsicht und der Bewilligungserneuerung reicht sie die folgenden Unterlagen ein:

  1. letzte Jahresrechnung der Trägerschaft,
  2. Kostenrechnung für die Kita. -- 5 of 7 --

852.14 V über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (V TaK) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. September 2024 (OS 79, 439) Die Trägerschaften von Kitas, die bei Inkrafttreten dieser Änderung über eine Bewilligung verfügen, müssen die Kitas innerhalb eines Jahres gemäss § 12 Abs. 2 bei der kantonalen Fachstelle für Radon melden.