Der Beitrag der Unterhaltspflichtigen an die Verpflegungskosten gemäss § 19 KJG (Verpflegungsbeitrag) beträgt in Familienpflegeund Heimpflegeangeboten Fr. 25 pro Aufenthaltstag.
Als Aufenthaltstage zählen Tage, an denen die Leistungsbeziehenden wenigstens eine Hauptmahlzeit bei den Anbietenden erhalten.
Erfolgt ein Wechsel des Leistungsbezugs in ein anderes Familienpflegeoder Heimpflegeangebot, wird der Verpflegungsbeitrag am Umzugstag von der oder dem Anbietenden erhoben, bei dem die oder der Leistungsbeziehende nach dem Umzug übernachtet.
Bei einem gleichzeitigen Leistungsbezug von Familienoder Heimpflege und Leistungen gemäss § 9 Abs. 2, wird der Verpflegungsbeitrag von der oder dem Anbietenden erhoben, bei dem die oder der Leistungsbeziehende übernachtet.
Bei einem gleichzeitigen Leistungsbezug von Familienoder Heimpflege und Sonderschulung gemäss § 36 Abs. 1 lit. a des Volksschulgesetzes vom 7. November 2005 (VSG), erhebt die oder der Anbietende der Familienoder Heimpflege einen Verpflegungsbeitrag von Fr. 15 pro Aufenthaltstag.
Bei einem gleichzeitigen Leistungsbezug von Heimpflege und Sonderschulung gemäss § 36 Abs. 1 lit. b VSG in einer gemeinsamen Einrichtung erhebt die oder der Anbietende des Heimpflegeangebots den Verpflegungsbeitrag.
Übernehmen Dritte Kosten für die Verpflegung, vermindert sich der von den Unterhaltspflichtigen zu bezahlende Verpflegungsbeitrag entsprechend.